Die österreichische Glasfaser-Infrastrukturgesellschaft (öGIG) will eine Milliarde Euro investieren, um bis 2030 eine Million Haushalte im ländlichen Raum mit Glasfaseranschlüssen versorgen. “Durchaus sportlich, aber machbar”, sagt der Chef der Tochter des deutschen Versicherungsriesen Allianz, Christoph Holzer, der Tageszeitung “Kurier”.
Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist von Gesetzes wegen her an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten. Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft und beträgt seit 2017 7,66 Prozent der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
Wie sich die Steuerreform auf die Gemeinden auswirkt
Am 13. Oktober wurden nach innenpolitisch turbulenten Tagen doch noch die Regierungsvorlagen zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag 2022), zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 und zum Budgetbegleitgesetz in den Nationalrat eingebracht.
Expertentalk: Immobilienertragsteuer – was müssen Gemeinden beachten?
Der Kauf und Verkauf von privaten Immobilien unterliegt im Normalfall der Immobilienertragsteuer. Was aber, wenn das Grundstück der Gemeinde gehört? Ursula Stingl-Lösch von der NÖ Gemeindeberatung beantwortet in einem Expertentalk Fragen, die häufig von Gemeinden gestellt werden.
Im Gegensatz zu 2020, wo die Sommerpause der noch frühen Phase der Pandemie-Bekämpfung zum Opfer fiel, war heuer durchaus wieder eine solche spürbar – und auch notwendig. 2021 ist anders.
Burgenlands Gemeinden beschließen 1.700 Euro Mindestlohn
Im Burgenland haben mit Stand Mitte August 2021 bereits 106 Gemeinden den Mindestlohn beschlossen. Erich Trummer, Präsident des GVV Burgenland, sieht im Mindestlohn für die Gemeindebediensteten auch eine bessere Wettbewerbsfähigkeit: „Die Gemeinden brauchen gute und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Daher brauchen sie auch attraktive Jobangebote“, so Trummer.
Seit 1.1.2020 sind alle Betriebe gewerblicher Art, deren Jahresumsatz gemäß § 7 Abs. 3 KStG in zwei aufeinander folgenden Jahren mehr als 700.000 Euro beträgt, zur Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG verpflichtet. Betriebe gewerblicher Art, deren Jahresumsätze unter dieser Grenze liegen, können weiterhin ihren Jahresgewinn bzw. –verlust mittels Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG oder Einnahmen-Ausgaben Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.