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Bezugsfortzahlung: Wie lange greift das soziale Netz für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister?

Die soziale Absicherung nach dem Ende der politischen Laufbahn als Bürgermeisterin oder Bürgermeister spielt für die Entscheidung, ob jemand überhaupt bereit ist, dieses Amt anzustreben, eine sehr große Rolle. Viele kehren in ihren vorherigen Beruf zurück oder gehen in den wohlverdienten Ruhestand, aber nicht allen ist dies möglich. Punkto Absicherung nach Beendigung der politischen Funktion können verschiedene bundes- und landesrechtliche Regelungen greifen, die aber zum Teil sehr unterschiedlich ausgeprägt sind.

Die Regelung des Bundes:

Zur bundesgesetzlichen Ebene: Bis zum Jahr 2011 und einer entsprechenden Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG Novelle BGBl I 52/2011) hatten die betroffenen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nicht einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seit 1. Juni 2011 ist dies – zumindest für eine große Gruppe von Betroffenen – anders. Damals wurde – auf Initiative des Österreichischen Gemeindebundes – die sogenannte Rahmenfrist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) um die Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion verlängert. Durch eine Sonderbestimmung in § 15 Abs. 9 ALVG 1977 verlängert sich die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 bis 3 ALVG 1977 um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion. Damit haben viele – aber bei weitem nicht alle – Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihren Zivilberuf nicht parallel politischen Funktion ausgeübt haben, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weiter wurde in dieser Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 12 Abs. 6 lit g ALVG) festgelegt, dass im Falle des Erhalts von Aufwandsentschädigungen für öffentliche Funktionen, die den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG plus der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigen, weiterhin von Arbeitslosigkeit ausgegangen wird.

Bundesländer-Vergleich:

Eine andere soziale Absicherung für den Fall des Ausscheidens aus der politischen Funktion besteht darin, dass in einem zeitlich begrenzten Rahmen der politische Bezug auch über das Funktionsende hinaus bezogen werden kann. Die genauen Voraussetzungen sind landesgesetzlich geregelt und – ähnlich wie die Bezugshöhen in der Kommunalpolitik – von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, vor allem was die Höhe des fortbezahlten Bezugs und die Länge der max. Bezugsfortzahlung betrifft. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die landesgesetzlichen Regelungen sind sehr detailreich – ein grober Überblick über die Situation in den Bundesländern:

Bundesland Max. Bezugsdauer Vorraussetzung Höhe des Bezugs Rechtsgrundlage
Bgld.

3 Monate

(bei Berufsverbot 6 Monate)

Dienstzeit/so. 75 % § 25c Blgd. Gem. BezG
Ktn.

6 Monate

9 Monate

nur bei hauptberuflicher Ausübung Bgm. Amtbei mehr als

17 Jahren hauptberuflicher Ausübung Bgm. Amt

50 % § 5 Abs. 6 Ktn. BezG
3 Monate 75 % §§ 6 und 17 NÖ Ld. und Gem. BezG
6 Monate pro Jahr Dienstzeit jeweils 1 Monat (bis max. Höhe 6 Monate) 75% § 3 OÖ Gemeinde-BezG
Salzburg 9 Monate

mind. 2 Jahre Dienstzeit,

max. Höhe ab 10 Jahren Dienstzeit

100% § 8 S. BezG 1998
Stmk. 6 Monate

mind. 2 Jahre Dienstzeit,

max. Höhe ab 12 Jahren Dienstzeit

100% § 10a Stmk. Gemeinde-BezG
Tirol 6 Monate

mind. 2 Jahre Dienstzeit,

max. Höhe ab 12 Jahren Dienstzeit

100% § 10a Gemeinde-BezG 1998
Vorarlberg 6 Monate für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten 75% §§ 7, 8 Vbg. BezG

Für die Fortzahlung muss nach den meisten einschlägigen Landesgesetzen nicht nur eine bestimmte Mindestfunktionsdauer als Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister aufgewiesen werden können, sondern darf zudem für die Zeitdauer der Bezugsfortzahlung kein Anspruch auf Geldleistungen aus einer anderen politischen Funktion, einer Erwerbstätigkeit oder Pension bestehen. Für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Statutarstädte bestehen im Regelfall Sonderbestimmungen (zB § 10a Abs. 3 Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, § 3Abs. 5 OÖ Gemeinde-Bezügegesetz 1998).Die geltende Rechtslage verhindert nicht alle Fallkonstellationen, wonach sich Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus dem politischen Amt ohne ausreichendes soziales Netz wiederfinden. Nach wie vor üben vor dem Hintergrund, nicht zu stark von der politischen Funktion wirtschaftlich abhängig zu sein, viele Bürgermeisterinnen und Bürgermeister neben ihrer politischen Funktion zusätzlich eine berufliche Tätigkeit aus – auch wenn die enorme zeitliche Belastung in der politischen Funktion die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Bürgermeisterjob immer schwieriger macht.

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Über den Autor: Dr. Martin Huber ist Jurist und Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes.

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