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Erklärungen für Verjährungsverzicht einholen

Im Zusammenhang mit den OGH-Entscheidungen zu Negativzinsen aus dem Vorjahr gibt es auch für Gemeinden Handlungsbedarf. Durch Verjährungsverzichtserklärungen von Banken können Gemeinden die Verjährung von Ansprüchen aus zuviel bezahlten Zinsen vermeiden. Hier erhalten Sie ein Musterformular.

Im Jahr 2017 traf der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Reihe von Entscheidungen zur Zinsberechnung von Konsumentenkrediten. Entscheidungen des OGH in Bezug auf unternehmerische oder kommunale Darlehen stehen derzeit noch aus. Aktuell gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen, ob diese Urteile, in denen der OGH bei Darlehen eine Reduktion des Aufschlags (Marge) durch einen negativen variablen Zinssatz (z.B. EURIBOR) bis zu einem Gesamtzinssatz von Null bejahte, auch auf Gemeinden anwendbar sind. Für eine Anwendung auch auf unternehmerische oder kommunale Kreditnehmen spricht jedenfalls, dass sich der OGH in seinen Urteilen auf wesentliche Grundsätze des Kreditvertragsrechts stützt, die sowohl für den privaten, wie auch unternehmerischen/öffentlichen Bereich Geltung haben.

Durchsicht der Verträge wird empfohlen

Diese 2017 erfolgten höchstgerichtlichen Entscheidungen (4 Ob 60/17b, 8 Ob 101/16k, 8 Ob 107/16, 9 Ob 35/17p, 3 Ob 88/17p, 6 Ob 51/17v) sind grundsätzlich auch auf andere Vertragsformen mit darin enthaltenen Zinsgleitklauseln anwendbar (damit etwa auch auf Leasingverträge), wo sich der Zinssatz z.B. aus dem 3-Monats-EURIBOR plus einem Aufschlag berechnet. Anders als bei Kreditverträgen (wo der OGH die Zahlung eines Negativzinses des Kreditgebers an den Kreditnehmer verneint hat – weil dies dem Wesen eines Kreditvertrages widerspricht), könnten bei Zinsgleitklauseln in Leasingverträgen auch Negativzinsen resultieren. Generell empfiehlt es sich für die Gemeinde, die ja einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung verpflichtet ist, ihre Verträge nach Zinsgleitklauseln durchzusehen und die Abrechnungen der jeweiligen Zinsperioden auf mathematisch korrekte Anwendung dieser Zinsformel zu überprüfen. Dies auch, weil es nunmehr drei Jahre her ist, als die Referenzzinssätze (EURIBOR, LIBOR etc.) Anfang des Jahres 2015 erstmals großflächig ins Minus gingen und auch die Frage der Verjährungsfrist allfälliger Rückforderungsansprüche an zu viel bezahlten Zinsen rechtlich ebenfalls derzeit nicht eindeutig ist.

Mustervorlagen zum Download

Um derartige Ansprüche erst gar nicht der Gefahr der Verjährung auszusetzen, ist zu empfehlen, mit der Bank oder Leasinggesellschaft einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren, da letztinstanzliche Urteile des OGH zum unternehmerischen oder öffentlichen Bereich noch ein bis zwei Jahre auf sich warten lassen könnten. Beigefügt finden Sie hier ein Muster für eine solche durch die Bank zu unterzeichnende Erklärung (auf die Einrede der Verjährung befristet zu verzichten) sowie einen Vorschlag für ein diesbezügliches Anschreiben. Die kommunalen Spitzenverbände haben in diesem Zusammenhang bereits im Vorfeld Gespräche mit Bankenvertretern wie auch der Finanzmarktaufsicht geführt, damit ein solches partnerschaftliches Vorgehen auch von Seiten der Kreditgeber unterstützt wird.

Redaktion