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Wie barrierefrei ist das Internet?

Die Digitalisierung und die – gar nicht mehr so – “neuen Technologien” bieten für Menschen mit Behinderungen gute Chancen zur umfassenden Partizipation. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie auch für alle in barrierefrei zugänglicher Form zur Verfügung stehen.

Die Entwicklung der letzten Jahre, aber wohl insbesondere das Jahr 2020 haben gezeigt, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen heutzutage vorrangig das Internet nutzen, um ein breites Spektrum an Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, online einzuholen oder bereitzustellen. Behörden und öffentliche Stellen sind gefordert, den Erwartungen in bestmöglicher Weise zu entsprechen.

Einfache und verständliche Websites

Es muss daher jedenfalls sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an einen barrierefreien Zugang für alle Menschen einfach bedienbar und verständlich gestaltet sind und dass die Inhalte vollumfänglich für alle Menschen zugänglich sind.

Das Konzept des “barrierefreien Zugangs” umfasst dabei Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, noch besser zugänglich zu machen.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Im Jahr 2016 ist die “EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen” (“Web Accessibility-RL”) in Kraft getreten, die in Österreich für den Bereich des Bundes mit dem vom BMDW vorgelegten Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), das am 23. Juli 2019 in Kraft getreten ist, umgesetzt wurde.

Das WZG regelt neben den Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes auch Maßnahmen wie das Berichts- und Dokumentationswesen und die Überprüfung der Einhaltung der Standards. Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach dem WZG ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft GmbH (FFG).

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte in Österreich nicht nur durch das genannte WZG für die Ebene des Bundes, sondern auch durch legistische Maßnahmen auf Landesebene. In den neun landesgesetzlichen Umsetzungen, die insbesondere auch den Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, sind ähnlich wie im WZG die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen der Länder und Gemeinden sowie die Themen Monitoring und Berichtswesen geregelt.

Regelmäßiger Austausch mit den Ländern

Um eine effektive Umsetzung der Richtlinie in Österreich zu gewährleisten, findet unter der Federführung der FFG ein regelmäßiger Austausch und eine intensive Abstimmung mit den zuständigen Stellen in den Ländern statt. Gemeinsam wird hier an einem einheitlichen Monitoring und Berichtswesen gearbeitet, das letztlich eine hohe Qualität zugänglicher Websites aller öffentlichen Stellen sicherstellen und damit zu einer weiteren Verbesserung für alle Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, bei der Nutzung des Online-Angebots der öffentlichen Verwaltung führen soll.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort will hier auch weiterhin als gutes Beispiel vorangehen und hat seine Seite mit dem Relaunch im Jahr 2019 gemäß den geltenden Anforderungen der WCAG 2.1. barrierefrei gestaltet und bietet auch die wichtigsten Inhalte als Leichter-Lesen-Version an.

Maria Ulmer

ZUR AUTORIN: Maria Ulmer ist Sektionschefin für Digitalisierung im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und Chief Digital Officer (CDO) im Bund.

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