29.9.2016 – Der neue Termin der Bundespräsidenten-Wahl macht auch einen neuen Wahlkalender notwendig. Unten finden Sie alle Fristen und Informationen zur Abwicklung der Wahl am 4. Dezember 2016.
Bestimmungen des BPräsWG 1971 und der NRWO 1) |
Gegenstand | Befristung, Termin | Kalendertag |
§ 1/1 | Ausschreibung der Wahl (Bundesgesetzblatt I Nr. 86/2016) |
Montag, 26. September 2016 |
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§ 1/2 | Bekanntmachung der Wahlausschreibung in allen Gemeinden | nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt | |
§ 5a/4 | Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten | beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung | |
§ 5a/5 | Verständigung der Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher über die Möglichkeit der Briefwahl durch die Gemeinden im Postweg oder per E-Mail |
umgehend nach der Wahlausschreibung | |
§ 1/1 | Stichtag | 68. Tag vor dem Wahltag | Dienstag, 27. September 2016 |
§ 5/2 § 27/2 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für Anträge der im Nationalrat vertretenen Parteien und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigten Vertreter aller veröffentlichten Wahlvorschlägen auf Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2) |
spätestens 2 Tage vor der Auflegung der Wählerverzeichnisse | Sonntag, 16. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 25/2 NRWO |
Ortsübliche Kundmachung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über die Auflegung des Wählerverzeichnisses in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2) |
vor Beginn des Einsichtszeitraumes | Montag, 17. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 25/1 NRWO |
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2) | 21. Tag nach dem Stichtag | Dienstag, 18. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 27/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Ausfolgung von Abschriften der Wählerverzeichnisse an die im Nationalrat vertretenen Parteien und an die Austellungsbevollmächtigte Vertreterin oder die zustellungsbevollmächtigten Vertreter aller veröffentlichten Wahlvorschläge, in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von 10 Tagen 2) |
1. Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse |
Dienstag, 18. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 26 NRWO |
Kundmachung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters betreffend die Zahl der Wahlberechtigten (Hauskundmachung), zwingend in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern |
vor Auflegung der Wählerverzeichnisse | Donnerstag, 20. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 35/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde |
vor Auflegung der Wählerverzeichnisse |
Donnerstag, 20. Oktober 2016 |
§ 2 § 20a/3 NRWO |
Übermittlung der Namen der für die Wahlbeobachtung akkreditierten Personen durch die Bundeswahlbehörde an die nachgeordneten Wahlbehörden |
grundsätzlich bis zum 23. Tag nach dem Stichtag; späterer Zeitpunkt möglich |
Donnerstag, 20. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 25/1 NRWO |
Erster Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit Einsichtszeitraum von einer Woche |
24. Tag nach dem Stichtag | Freitag, 21. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 25/1 NRWO |
Letzter Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse | 30. Tag nach dem Stichtag | Donnerstag, 27. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 29/1 NRWO |
Verständigung der Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde | innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages, spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag |
Freitag, 28. Oktober 2016 |
§ 5/2 § 29/1 NRWO |
Einwendungen von Personen gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde (schriftlich oder mündlich) | binnen 4 Tagen nach Zustellung der Verständigung, spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag |
Dienstag 1. November 2016 |
§ 5/2 § 30/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Berichtigungsanträge |
6 Tage nach Ende des Einsichtszeitraumes |
Mittwoch, 2. November 2016 |
§ 5/2 § 30/2 NRWO |
Mitteilung der Entscheidung an die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie an die von der Entscheidung Betroffenen | unverzüglich nach der Entscheidung, spätestens am 36. Tag nach dem Stichtag |
Mittwoch, 2. November 2016 |
§ 10/1 §§ 52/2 und 4, 72/1, 73/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Wahlsprengel, der besonderen Wahlsprengel, der besonderen Wahlbehörden, der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit durch die Gemeindewahlbehörden, in Wien durch den Magistrat, und ortsübliche Verlautbarung darüber |
spätstens am 30. Tag vor dem Wahltag |
Freitag, 4. November 2016 |
§ 10/1 § 52/6 NRWO |
Bekanntgabe der von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen, insbesondere die der Wahllokale und der Wahlzeiten, durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden |
unmittelbar nach den von den Gemeinden getroffenen Verfügungen |
Freitag, 4. November 2016 |
§ 5/2 § 32/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einbringung einer Beschwerde bei der Gemeinde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis unverzügliche Verständigung der Beschwerdegegnerin oder |
binnen 2 Tagen, spätestens am 38. Tag nach dem Stichtag |
Freitag, 4. November 2016 |
§ 5/2 § 32/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einsichtnahme in den Beschwerdeakt bei der Gemeinde sowie für die Abgabe einer Stellungnahme |
binnen 2 Tagen, spätestens am 40. Tag nach dem Stichtag | Sonntag, 6. November 2016 |
§ 5a/5 | Amtswegige Ãœbermittlung der Wahlkarten an Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher, wenn diese ein „Wahlkartenabo“ beantragt haben |
nach Vorliegen der entsprechenden Drucksorten sowie der amtlichen Stimmzettel |
Montag, 7. November 2016 |
§ 5/2 § 32/2 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht |
binnen 4 Tagen, spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag | Dienstag, 8. November 2016 |
§ 5/2 § 32/3 NRWO |
unverzügliche Zustellung der Entscheidungen an die Antragstellerin oder den Antragsteller und von der Entscheidung Betroffene |
Dienstag, 8. November 2016 |
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§ 5/2 §§ 31, 34 NRWO |
Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses | nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens |
Dienstag, 8. November 2016 |
§ 5/2 § 35/1 NRWO |
Bekanntgabe der Änderungen bei der Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk getrennt nach Männer und Frauen, durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde |
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses |
Montag, 14. November 2016 |
§ 10/1 § 52/6 NRWO |
Übermittlung der von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen, insbesondere die der Wahllokale und der Wahlzeiten durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde in elektronischer Form |
spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag | Montag, 21. November 2016 |
§ 5/2 § 36/3 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Zustellung der amtlichen Wahlinformationen in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner |
spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag | Montag, 21. November 2016 |
§ 10/1 § 61/1 NRWO |
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Namhaftmachung von zwei wahlberechtigten Wahlzeuginnen und/oder Wahlzeugen durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten eines veröffentlichten Wahlvorschlags oder durch eine oder einen Bevollmächtigten bei der Bezirkswahlbehörde |
spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag | Donnerstag, 24. November 2016 |
§ 5a/4 | Letztmöglicher Zeitpunkt für schriftliche Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten |
spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag | Mittwoch, 30. November 2016 |
§ 5a/4 | Letztmöglicher Zeitpunkt für mündliche Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten; schriftliche Anträge sind nur mehr möglich, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person gewährleistet ist |
spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr | Freitag, 2. Dezember 2016 |
§ 5a/15 | Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Gemeinde an die Bezirkswahlbehörde, wobei die Zahl der ausgestellten Wahlkarten an die im Ausland lebenden Wahlberechtigten getrennt auszuweisen ist |
unverzüglich nach Beendigung der Ausstellung |
Freitag, 2. Dezember 2016 |
§ 5a/15 | Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden, wobei die Zahl der ausgestellten Wahlkarten an die im Ausland lebenden Wahlberechtigten getrennt auszuweisen ist |
Freitag, 2. Dezember 2016 |
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§ 5a/15 | Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten durch die Landeswahlbehörden an die Bundeswahlbehörde, wobei die Zahl der ausgestellten Wahlkarten an die im Ausland lebenden Wahlberechtigten getrennt auszuweisen ist |
unverzüglich nach Beendigung der Ausstellung |
Samstag, 3. Dezember 2016 |
§ 1/1 | Wahltag | Sonntag, 4. Dezember 2016 |
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§ 10/5 Z 10 | Letztmöglicher Zeitpunkt für das rechtzeitige Einlangen von Wahlkarten (Briefwahl) bei den Bezirkswahlbehörden oder in Wahllokalen während der Öffnungszeiten | Wahltag, 17.00 Uhr | Sonntag, 4. Dezember 2016 |
§ 14 § 88/2 NRWO |
Bekanntgabe der Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (Briefwahl) durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden |
Sonntag, 4. Dezember 2016 |
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§ 88/2 NRWO | Bekanntgabe der Zahl der bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten (Briefwahl) vermehrt um die Zahl der am Wahltag entgegengenommenen Wahlkarten (Briefwahl) durch die Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden |
Montag, 5. Dezember 2016 |
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§ 14a | Ermittlung des Ergebnisses nach Auszählung der eingelangten Briefwahlkuverts durch die Bezirkswahlbehörden |
am Tag nach der Wahl, ab 09.00 Uhr | Montag, 5. Dezember 2016 |
§ 15 | Verlautbarung des Stimmenergebnisses des Landeswahlkreises und der Regionalwahlkreise durch die Landeswahlbehörden |
unverzüglich nach der endgültigen Ermittlung |
Montag, 5. Dezember 2016 |
§ 16/1 | Schriftliche Einsprüche von der oder des Zustellungsbevollmächtigten eines veröffentlichten Wahlvorschlags gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde bei der Bundeswahlbehörde |
innerhalb von 48 Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung des Stimmenergebnisses |
Mittwoch, 7. Dezember 2016 |
§ 15/2 | Übermittlung der Landeswahlakten durch die Landeswahlbehörden |
spätestens am 5. Tag nach dem Wahltag | Freitag, 9. Dezember 2016 |
§ 21/1 | Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet |
unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist |
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§ 21/2 | Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof | innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet |
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§ 22 | Kundmachung des Ergebnisses der Wahl des Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt durch den Bundeskanzler |
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§ 14a/5 | Bekanntgabe der verspätet eingelangten Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde an die Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden |
am 15. Tag nach dem Wahltag |
Montag, 19. Dezember 2016 |
§ 5a/13 | Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte durch die Gemeinden |
bis zum 29. Tag nach dem Wahltag | Montag, 2. Jänner 2017 |
1) Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2016
Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2016
2) Der zehntägige Einsichtszeitraum ist in Gemeinden, die keine Hauskundmachung aushängen, zwingend vorgesehen.
Die übrigen Gemeinden können den Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzen. In diesem Fall fällt der Termin drei Tage später.