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Wahlverschiebung fix: Was für Gemeinden nun zu tun ist

27.9.2016 – Nach dem Beschluss durch den Nationalrat, der Bestätigung durch den Bundesrat und der Kundmachung des Gesetzes ist die Wahlverschiebung der Stichwahl nun auch formell fix. Für die Gemeinden bringt das einigen Handlungsbedarf mit sich. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Stichtag, Wählerverzeichnisse

Anlässlich der Wiederholungswahl am 4. Dezember 2016 soll es einen neuen Stichtag (27. September 2016) geben. Es müssen neue Wählerverzeichnisse angelegt werden. Personen, die bis zum 4. Dezember 2016 das 16. Lebensjahr vollendet haben und für die kein Wahlausschließungsgrund vorliegt, werden wahlberechtigt sein.

Die Gemeinden sollten auf Folgendes achten:

  • Verständigung der Auslandsösterreicher/innen über die Möglichkeit der Briefwahl;
  • Auflegung der Wählerverzeichnisse (Einsichtszeitraum 18. bzw. 21. Oktober bis 27. Oktober 2016) und gegebenenfalls der Bereitstellung einer Hauskundmachung (vor Auflegung der Wählerverzeichnisse);
  • Aufnahme aller Auslandsösterreicher/innen in das Wählerverzeichnis bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (27. Oktober 2016) aufgrund eines zu prüfenden Antrages.

Drucksorten

Der Leitfaden mit detaillierten Ausführungen wird den Gemeinden ab dem 11. Oktober 2016 im Internet zur Verfügung stehen und spätestens am 21. Oktober 2016 in Papierform bei den Bezirkswahlbehörden einlangen.

Für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 werden folgende Drucksorten am 13. Oktober 2016 bei den Bezirkswahlbehörden einlangen und stehen schon zuvor, spätestens ab 4. Oktober 2016, im Internet unter dem Link www.bmi.gv.at/wahlen/drucksorten zur Verfügung:

  • Wahlkalender
  • Kundmachung über die Ausschreibung
  • Informationen betreffend die Eintragung von im Ausland lebenden Wahlberechtigten in die Wählerevidenz
  • Informationen zur Beantragung einer Wahlkarte A4
  • Informationen über die Ausstellung der Wahlkarten A3
  • Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungs-verfahren A3
  • Wählerverzeichnis
  • Einspruchsformular
  • Wähleranlageblatt
  • M1 Meldung über die vorläufige Zahl der Wahlberechtigten
  • M2 Meldung über die endgültige Zahl der Wahlberechtigten

Die Anzahl aller bei der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 zu verwendenden Drucksorten richtet sich nach allen bereits erfolgten Bedarfsmeldungen und bleibt unverändert.
Folgende für den Wahltermin 2. Oktober 2016 ausgelieferte Drucksorten sind für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 sorgfältig aufzubewahren und weiter zu verwenden:

  • blaue Wahlkuverts
  • Abstimmungsverzeichnisse

Folgende bereits übermittelte Drucksorten können für die Wahl am 4. Dezember 2016 nicht mehr verwendet werden:

  • Kundmachung über Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges
  • Wahlkalender
  • Wählerverzeichnis
  • Informationen über die Ausstellung der Wahlkarten
  • Information zur Beantragung von Wahlkarten
  • Information für Wahlberechtigte, die nicht in der Lage sind
  • Kundmachung – Achtung Wahlkartenwähler
  • Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde mDS und oDS
  • Kundmachung der Wahlvorschläge
  • Amtlicher Stimmzettel
  • Wahlkuvert beige
  • Etiketten für die Wahlkarten
  • Informationen betreffend Stimmabgabe mittels Wahlkarte
  • Eintrittsschein
  • Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzettel
  • Stimmzettel-Schablone

Die Gemeinden sollen die angeführten Drucksorten ab sofort zusammenzustellen und für einen allfälligen Abtransport bereithalten. Zur weiteren Vorgangsweise wird in Abstimmung mit der Finanzprokuratur eine gesonderte Mitteilung ergehen.

In der oben angeführten Auflistung nicht erfasst sind die unbenutzten Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016. Diese sind bis zu einer Entscheidung über die Art und Weise der Beweissicherung jedenfalls von allen Gemeinden – inklusive der Statutarstädte – sorgfältig getrennt von den übrigen nicht mehr benötigten Drucksorten aufzubewahren. Informationen über die weitere Vorgangsweise bezüglich der unbenutzten Wahlkarten werden ehestmöglich nachgereicht.

Wahlkarten

Ab dem Inkrafttreten des erwähnten Bundesgesetzes sind Wahlkartenanträge für die Wahl am 2. Oktober 2016 nicht mehr in Bearbeitung zu nehmen. In schriftlicher Form gestellte Anträge sollten umgehend vernichtet werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sollten aber verständigt werden, dass sie für die Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl am 4. Dezember 2016 einen neuen Antrag zu stellen haben.

Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016, die eine Gemeinde aus Gefälligkeit zur Weiterleitung an die zuständige Bezirkswahlbehörde entgegengenommen hat, sollten auch nach Inkrafttreten des oben erwähnten Bundesgesetzes an die jeweilige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden.

Ab dem Inkrafttreten des oben angeführten Bundesgesetzes sind Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 4. Dezember 2016 entgegenzunehmen. Die Wahlkarten sind nach Vorliegen der neuen veränderten Drucksorten (flächendeckend spätestens ab 7. November 2016) auszustellen.

E-Learning-Tool

Das seit dem 6. September 2016 vom im Bundesministerium für Inneres bereitgestellte E-Learning-Programm für die Bundespräsidentenwahl 2016 steht weiterhin zur Verfügung. Ergänzend zu den bereits zur Verfügung gestellten Informationen sowie den in den nächsten Wochen hinzukommenden Behelfen, insbesondere dem neuerlich überarbeiteten Leitfaden, soll das E-Learning-Tool allen in Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden tätigen Personen kompakt notwendiges Wissen für ihre Aufgaben vermitteln oder dieses Wissen vertiefen. Zu den beiden in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres erstellten Kursen können sich Wahlleiterinnen, Wahlleiter, Beisitzerinnen, Beisitzer, Ersatzbeisitzerinnen, Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen, Wahlzeuginnen, Wahlzeugen sowie Hilfspersonen der Wahlbehörden über das Link https://bmi-elearning.at selbstständig über ein BMI-Portal registrieren und verschiedene Module mit Kontrollfragen durcharbeiten. Auf die relevanten Punkte der Verfassungsgerichtshof-Entscheidung vom 1. Juli 2016 wird besonders eingegangen. Am Ende der Kurse kann eine Bestätigung in Form eines Zertifikats erworben werden. Die Teilnahme ist freiwillig, allen in den Wahlbehörden tätigen Personen wird seitens des Bundesministeriums für Inneres allerdings eine Teilnahme zur Vorbereitung der Wiederholung des zweiten Wahlgangs am 4. Dezember 2016 empfohlen. Pünktlich zum Inkrafttreten des oben angeführten Gesetzes wird das E-Learning-Tool den neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst.

Nun ist die Wahlverschiebung auch offiziell, gesetzlich fixiert und kundgemacht. ©Andrey Burmakin – Fotolia.com