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Neuer Gemeindename – ist das einfach möglich?

17.11.2014 – In der niederösterreichischen Gemeinde Weißenkirchen an der Perschling dreht sich kommunalpolitisch derzeit (fast) alles um eine Thema: den neuen Gemeindenamen.
    
Die Umbenennung der Gemeinde in „Perschling“ ist bereits seit längerem Diskussionsgegenstand. Am vergangenen Sonntag haben die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger von Weißenkirchen an der Perschling in einer Bürgerbefragung mit einer Mehrheit von 57,7 Prozent – bei einer Beteiligung von immerhin rund 62 Prozent – dem neuen Namen ihrer Gemeinde zugestimmt. Mit dieser Entscheidung geben die Bürger dem faktischen Zentrum der zehn Katastralgemeinden – in Perschling liegen Gemeindeamt, Arzt, Kindergarten Volksschule und Nahversorger –  auch namentlich den Vorrang.
    
Die Abhaltung der Bürgerbefragung in Weißenkirchen an der Perschling ist eine wichtige politische Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgangsweise der Gemeinde, rechtlich ist damit der Prozess der Namensänderung noch nicht abgeschlossen.

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©Gemeindebund
Dr. Martin Huber ist Jurist und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes. Er unterrichtet auch „Public Management“ an der Fachhochschule Kärnten. Für Kommunalnet analysiert Huber immer wieder juristische Themenfelder mit Gemeindebezug.

Regeln in der Gemeindeordnung festgeschrieben

Für die Führung und Änderung des Gemeindenamens bestehen in Niederösterreich – wie auch allen anderen Bundesländern – eigene Regelungen, die von den Landesgesetzgebern in den Gemeindeordnungen getroffen worden sind (für die Stadtrechte bestehen idR gesonderte Bestimmungen). Eine Namensänderung liegt übrigens auch dann vor, wenn die Schreibweise des bisherigen Namens geändert wird (zB St. Kolomann in St. Koloman) oder wenn Zusätze beigefügt oder weggelassen werden (zB Spittal am Millstättersee).
    
Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung ihren Namen zu verwenden. Bei Beeinträchtigung durch unbefugten Gebrauch – auch im Internet (diesbezüglich existiert eine umfangreiche Rechtsprechung) – hat die Gemeinde Anspruch auf Unterlassung und bei Verschulden Anspruch auf Schadenersatz (u.a. § 43 ABGB).

Wie geht eine „Umtaufe“ konkret vor sich?

Die Gemeinde Weißenkirchen an der Perschling wird nach der Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan vermutlich in weiterer Folge eine Änderung des Namens bei der Niederösterreichischen Landesregierung beantragen (§ 2 NÖ Gemeindeordnung). Die NÖ Landesregierung hat dann zu prüfen, ob durch den neuen Namen „öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist“. Die Änderung des Namens der Gemeinde oder die Bestimmung des Namens einer neuen Gemeinde (bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden) ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Diese Vorgangsweise – Antragstellung durch die Gemeinde, Prüfung und ggf. Genehmigung durch die Landesregierung, Kundmachung der Namensänderung – ist im übrigen auch in den meisten anderen Bundesländern so ähnlich vorgesehen (vgl. zB. § 2 Burgenländische Gemeindeordnung, § 3 Kärntner AGO, § 2 OÖ Gemeindeordnung). In Vorarlberg besteht eine eigene Anlage zur Vbg. Gemeindeordnung, in der alle Gemeinden namentlich angeführt sind.

Umsonst ist (praktisch) nichts im Leben: Die Folgekosten der Namensänderung, die der Gemeinde erwachsen (Änderung von Ortstafeln, EDV, Drucksorten etc.), sind gem. § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu tragen.

Zur neu benannten Gemeinde Perschling gehören die Katastralgemeinden Grunddorf, Gunnersdorf, Haselbach, Langmannersdorf, Murstetten, Obermoos, Weißenkirchen an der Perschling, Wieselbruck und Winkling. © ferencvizi – Fotolia.com (bearbeitet)