1.9.2015 – Mit Stand August 2015 sind in Kärnten fast 3.000 Flüchtlinge untergebracht. Die Quote kann das Land aber trotzdem noch nicht zu 100 Prozent erfüllen. Im südlichsten Bundesland gelten immer noch die strengeren Mindeststandards. Was das konkret bedeutet, hat die Kommunalnet-Redaktion für Sie zusammengestellt.
Verwaltungszuständigkeit:
Abteilung Flüchtlingswesen: Dr. Barbara Payer
Zwei Versorgungsformen
Grundsätzlich wird zwischen zwei Versorgungsformen unterschieden: Der organisierten Unterbringung und der individuellen Unterbringung. In der Praxis wird aber die individuelle Unterbringung eher für Asylwerber mit positivem Aufenthaltsstatus angewandt. Dabei muss der Asylwerber selbst eine Wohnung anmieten und sich selbst versorgen. Gerne nimmt die Abteilung Flüchtlingswesen des Landes Angebote entgegen und vermittelt sie weiter.
Organisierte Unterbringung | Individuelle Unterbringung |
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Wo liegt der Unterschied zwischen Voll- und Selbstversorgung in der organisierten Unterbringung?
Bei Vollversorgung erhalten die Asylwerber Frühstück, Mittag- und Abendessen. Bei Vollversorgerquartieren ist auf abwechslungsreiche und ausgewogene Mahlzeiten zu achten, wobei das Mittagessen jedenfalls eine warme Mahlzeit sein und auf besondere Essensvorschriften (Religion, Unverträglichkeiten) Rücksicht genommen werden muss. Der Quartierbetreiber erhält einen Tagsatz von 19 Euro pro Person für Unterbringung und gesamte Verpflegung (3 Mahlzeiten am Tag), die Asylwerber erhalten 40 Euro Taschengeld monatlich.
Allerdings wird die Selbstversorgung meist bevorzugt, da den Asylwerbern so ein geregelter Tagesablauf ermöglicht wird. Asylwerbern wird für die Nahrungsbeschaffung Verpflegungsgeld (180 Euro pro Monat) ausbezahlt. Bei Teil- und Selbstversorgung wird je zwölf Personen zumindest ein Herd mit vier Kochplatten samt Backrohr, ein Kühlschrank und Gefriermöglichkeit sowie Spülen, Küchenkästen und Geschirr zur Verfügung gestellt. Der Quartiergeber erhält max. 10 Euro pro Person und Tag für die Unterbringung.
Welche Mindestanforderungen/Austattungsmerkmale für ein Quartier gilt es zu beachten?
- Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Einrichtungen für den täglichen Bedarf (per Fuß oder mit Shuttle)
- Pro Person eine Mindestfläche von 9 m2, für zwei Personen 15m2, für jede weitere Person 5 m2 zur Verfügung zu stellen.
- Jede Wohneinheit ist mit Garderobe, Tisch, jeweils pro Person ein Bett (inkl. Bettwäsche, Polster, Decke), Kasten und Sessel auszustatten.
- Bei der Belegung der Zimmer wird auf ethnische, sprachliche und religiöse Unterschiede sowie Familieneinheiten Bedacht genommen.
- Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Sanitäranlagen sind diese nach Geschlechtern zu trennen und haben abschließbar zu sein.
- Für je höchstens acht Personen sind eine Dusche, ein Waschtisch sowie eine WC-Anlage zur Verfügung zu stellen.
- Zur Wäschereinigung werden Waschmaschinen und Trockenmöglichkeiten in ausreichender Menge/Größe zur Verfügung gestellt.
- Informations- und Betreuungspflichten seitens des Quartiergebers hinsichtlich Hausordnung, Meldewesen, Sicherheit, Kindergartenplatz und Schulbildung, Organisation von Arztterminen etc.
Jeweilige Adaptierungen muss der Quartiergeber selbst übernehmen.
Ist der Quartiergeber auch für die soziale Betreuung zuständig?
Nein, die soziale Betreuung (Information, Beratung, Betreuung) wird von Seiten der Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes organisiert, sichergestellt und überprüft.
Welche Widmung muss ein Quartier haben, damit es geeignet ist?
Laut zuständiger Landesstelle sollte ein Quartier als Wohnraum oder für Hotels gewidmet sein. Generell müssen die relevanten Gesetze, wie z.B. Brandschutz, Hygiene, gewerbe- und baurechtliche Vorgaben eingehalten werden. auch wenn Beherbergung nicht unter die Gewerbeordnung fällt – etwa dann, wenn diese durch NGOs organisiert wird – sind dieselben Bestimmungen im Rahmen von baurechtlichten Nebengesetzen zu berücksichtigen.
Für wieviele Personen sollen Asylquartiere ausgelegt sein?
Kleine Quartiere werden in Kärnten aufgrund der schwierigeren Betreuung eher nicht genommen. Derzeit gibt es Quartiere ab 15 Personen. Aber im Einzelfall kommt es auf das Gesamtobjekt und die Lage zum nächsten Asylquartier an.
Welche Leistungen erbringt das Flüchtlingsreferat?
Die Asylwerber-Quartiere werden vom Flüchtlingsreferat wöchentlich betreut und besucht.
Kann der Quartiergeber sich die Bewohner aussuchen?
Es gibt für den Betreiber keine Garantie, nur Familien unterbringen zu können, sondern er muss das Quartier generell für alle in Kärnten befindlichen Asylwerber zur Verfügung stellen. Die Zuteilung der Personen erfolgt durch die Fachabteilung des Landes.
Wohin soll man sich wenden, wenn man Quartiere anbieten kann?
Sollten Sie Quartiere für die Unterbringung von Asylwerbern anbieten können, schicken Sie bitte ein E-Mail an:
Von der Abteilung Flüchtlingswesen werden zentral die Quartiere an die Organisationen verteilt. Bitte beschreiben Sie in dem E-Mail das Objekt, das Sie Asylwerbern zur Verfügung stellen wollen. Wenn es geht, fügen Sie einen Plan an, und geben Sie die Kontaktdaten des Vermieters/der Vermieterin an. Die zuständige Abteilung des Landes wird anschließend umgehend Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Sind Verträge mit dem Land direkt möglich?
Sowohl Verträge mit den Betreuungsorganisationen als auch mit dem Land Kärnten sind möglich.
Wie lange dauert es vom Angebot bis zum Einzug von Asylwerbern?
Nach dem ersten Angebot eines Asylquartiers erhalten Sie weitere Informationen von der Abteilung Flüchtlingswesen im Land Kärnten. Dabei wird vorab abgeklärt, ob das Quartier die Voraussetzungen erfüllt. Anschließend folgt ein Lokalaugenschein mit einem Mitarbeiter des Landes. Passt alles, können in vier bis sechs Wochen die ersten Asylwerber einziehen. Bei Adaptierungen am Gebäude kann es auch länger dauern.
Gibt es für minderjährige Flüchtlinge eine Schulpflicht?
Ja, für Asylwerberkinder gibt es eine Schulpflicht.
Gibt es für minderjährige Flüchtlinge das verpflichtende letzte Kindergartenjahr?
Ja, auch für Kinder, bei denen das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gilt das verpflichtende Kindergartenjahr.
Gemeinnützige Beschäftigung – was ist erlaubt und was nicht?
Im Rahmen der Grundversorgung betreute Asylwerber können mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung (Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung, etc.) und für gemeinnützige Hilfstätigkeiten bei Gebietskörperschaften (z.B. Landschaftspflege, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden (vgl. §7 Abs. 3 GVG-B 2005).
Diese Tätigkeiten begründen kein Dienstverhältnis und somit ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Weiters liegt keine Pensions-, Kranken-, Unfallversicherungs- und Einkommenssteuerpflicht vor. Für diese Tätigkeiten wird ein Anerkennungsbeitrag gewährt, der sich überlicherweise in einer Größenordnung von 3 bis 5 Euro die Stunde bewegt. (siehe auch Information für die Gemeinden in der Box „Downloads“)
Verträge mit dem Land zum Download
Nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Land (auch zur Klärung möglicher Unklarheiten), brauchen Sie diese Formulare, um mit dem Land die Quartiere vertraglich zu fixieren. Anders als im Angebot (20 Seiten) vermerkt, brauchen Sie das Angebot nur in einfacher Ausführung an das Land schicken, auch die Termine 28.2. 2013 und 22.3.2013 können ignoriert werden.
- Information des Landes zu den Formularen (PDF)
- Angebot – 20seitiger Vertrag (Datum ignorieren, Abgabe in einfacher Ausführung reicht) (PDF)
- Beilage 1 – 18 Seiten (PDF)
- Beilage 2 (Immobilien Stammdaten) – 7 Seiten (PDF)
- Beilage 3 (Erklärung einer Bietergemeinschaft) – 2 Seiten (PDF)
- Ergänzungsantrag (PDF)
Wer trägt die Kosten der Grundversorgung?
Die Kosten der Grundversorgung werden vom Land Kärnten etragen und je nach Verfahrensdauer zu 60 bis 100 Prozent vom Bund (Innenministerium) refundiert. Die Gemeinden tragen keine Kosten im Rahmen der Grundversorgung.