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Klarstellung zur Ausstellung von Wahlkarten

8.11.2016 – Laut einigen Zeitungsberichten ist es möglich, dass Wahlkartenanträge auch mit falschen Passnummern gestellt werden können. Das BMI hat für die Gemeinden Klarstellungen verfasst.

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Wahlkarten wird seitens des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Identität im Rahmen der Beantragung einer Wahlkarte (§ 5a Abs. 4 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) in Erinnerung gerufen:

Bei einem mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Bei einem schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Diese Angabe ermöglicht die Überprüfung durch die Gemeinde (vgl VfGH 1.7.2016, W I 6/2016 Rz 162).

Der Umstand, dass die Angaben von der Antragstellerin oder vom Antragsteller lediglich glaubhaft gemacht werden müssen, bedeutet nicht, dass an die Überprüfung gelockerte Maßstäbe angelegt werden können, sondern lediglich, dass seitens der antragstellenden Person kein Beweis über die Angaben erbracht werden muss. Dessen ungeachtet obliegt es der Gemeinde, die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache in jedem Fall zu beurteilen, insbesondere bei bloßer Angabe einer Passnummer.

Dazu ist die Gemeinde ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.

In einer Zusammenschau mit den übrigen an die Beantragung einer Wahlkarte gestellten Bedingungen – unter anderem dem Erfordernis einer Unterschriftenleistung bei Erhalt der Wahlkarte, sofern der Wahlkartenantrag nicht digital signiert worden ist – zeigt sich, dass die Antragstellung insgesamt an strikte Kriterien geknüpft ist, bei deren Anwendung es für die zuständigen Gemeinden keinen Ermessensspielraum gibt.

Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beantragung einer Wahlkarte jedenfalls die Angabe eine Begründung dafür erforderlich ist, warum eine Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlbehörde in der Hauptwohnsitz-Gemeinde nicht möglich ist. Art. 26 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz nennt dafür beispielhaft eine Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder einen Auslandsaufenthalt. Wenngleich eine Überprüfung der Gründe nicht vorgesehen ist, ist das Fehlen einer Begründung oder das Vorliegen einer offensichtlichen „Spaßbegründung“ für die Ausstellung einer Wahlkarte unzureichend. In diesem Zusammenhang wird auch auf Seite 21 des Leitfadens (Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 7. Oktober 2016, Zahl: BMI-WA1220/0755-III/6/2016) verwiesen.