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Gemeindefusionen laut VfGH nicht verfassungswidrig

14.10.2014 – Sechzehn steirische Gemeinden bekommen Klarheit: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) fällt bei den ersten 16 Anträgen gegen steirische Gemeindefusionen eine klare Entscheidung: Die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung trifft nicht zu. Das Höchstgericht äußerte sich jedoch grundsätzlich: „Die Verfassung garantiert der einzelnen Gemeinde kein Recht auf ‚ungestörte Existenz‘.“ Der Landesgesetzgeber hat in dieser Sache „weitgehenden“ rechtspolitischer Gestaltungsspielraum.

Anträge abgewiesen

Außerdem hält der VfGH fest, dass gegen die Ziele der steirischen Gemeindestrukturreform wie Stärkung der Leistungsfähigkeit oder effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen: „Dem Verfassungsgerichtshof ist bewusst, dass jede Änderung der Gemeindestruktur nicht nur Vorteile bringt. Manches wird sich überhaupt nicht ändern, manches zum Nachteil. Dieser Umstand macht eine solche Maßnahme an sich jedoch nicht unsachlich“

Unsachlich ist eine Gemeindezusammenlegung nur dann, wenn sie etwa „aufgrund ganz besonderer Umstände vorhersehbar völlig untauglich“ ist, um das Ziel einer Verbesserung der Gemeindestruktur zu erreichen. In keinem Fall dieser Gemeindezusammenlegungen hat das Verfahren ergeben, dass eine unsachliche Vorgangsweise vorliegt, so der VfGH. Die Anträge wurden daher abgewiesen.

Entschieden wurde bisher über die Anträge folgender Gemeinden: Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß, Eisbach, Tauplitz, Pichl-Kainisch, Altenmarkt/Fürstenfeld, Etzersdorf-Rollsdorf, Saifen-Boden, St. Marein/Neumarkt, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba und Grambach. Zahlreiche weitere Anträge liegen noch vor.

„Zur Kenntnis zu nehmen“

In einer ersten Stellungnahme sagt der Sprecher der steirischen Gemeindeinitiative, dass er das Erkenntnis akzeptieren wird: „Ich muss mir erst die Begründung durchlesen, aber das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs werden wir akzeptieren.“

Für die ersten 16 Gemeinden fällt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs negativ aus. ©Sebra/Fotolia.com