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Geburtstag ohne große Aufmerksamkeit?

Eine nicht unwesentliche Grundlage für das Finanzwesen der österreichischen Gemeinden feiert 2018 seinen 70. Geburtstag: das Finanzverfassungsgesetz 1948.

Geburtstagsfeiern ist es nun einmal eigen, dass manche mit Überschwang, manche nur bescheiden gefeiert werden. Manchmal werden solche Ereignisse von der breiten Öffentlichkeit praktisch übersehen. Ein Beispiel dafür ist die Kundmachung des Finanzverfassungsgesetzes (F-VG) der Republik Österreich Ende Februar 1948. Die legistische Grundlage für wirtschaftliche Lasten- und Abgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden feierte somit von der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt kürzlich ihren 70er. Das Gesetz zählt nur knapp 18 Bestimmungen, gleichzeitig hat es aber für die finanzpolitische Entwicklung von Bund, Ländern und Gemeinden seit seiner erstmaligen Kundmachung eine enorme Bedeutung.

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Dr. Martin Huber ist Jurist und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes. Er unterrichtet auch „Public Management“ an der Fachhochschule Kärnten. Für Kommunalnet analysiert Huber immer wieder juristische Themenfelder mit Gemeindebezug. ©Gemeindebund

Rücksichtnahme auf Leistungsgrenzen der Ebenen schon 1948 verankert

Einerseits bildet es die Grundlage für den Österreichischen Finanzausgleich, ein System, das auf Grund der partizipativen Einbindung aller drei Gebiets- körperschaftsebenen europaweit immer noch vorbildhaft ist, andererseits ist dort eine Art „Rücksichtnahmeprinzip“ verankert: Bund, Länder und Gemeinden haben darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit des jeweils anderen nicht überschritten werden.

Weiter regelt das F-VG die Grundzüge des Österreichischen Abgabenwesens mit einer Einteilung in fünf Hauptformen: ausschließliche Bundesabgaben, zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilte Bundesabgaben, ausschließliche Landesabgaben, zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Landesabgaben sowie schließlich ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zukommt. Von erheblicher Bedeutung ist schließlich auch § 16 F-VG, der es dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist – das Ergebnis ist die geltende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2017.

Grauer Finanzausgleich widerspricht den F-VG-Prinzipien

70 Jahre Finanzverfassung in der Republik Österreich hat aber nicht nur eine fachliche Würdigung verdient. Es ist auch ein guter Anlass, sich daran zu erinnern, dass der Finanzausgleich einen unterschriebenen Vertrag darstellt und finanzpolitische Maßnahmen, die außerhalb dieses Paktums zu Lasten der Gemeinden (und auch der Länder) getroffen werden, dem Leitmotiv der damaligen Verfassungsväter widerspricht. Bei der inhaltlichen Diskussion über den finanziellen Ausgleich anlässlich der Abschaffung des Pflegeregresses, der Einführung des Familienbonus, die Senkung der Körperschaftssteuer oder den Änderungen im Bereich der Notstandshilfe/Mindestsicherung geht es um viele Millionen Euro, welche für die Gemeinden auf dem Spiel stehen – steuerpolitische Maßnahmen wie die Senkung der Umsatzsteuer oder das Einfrieren der Tabaksteuer noch gar nicht eingerechnet.

Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus (KonsMech) bietet bei Steuergesetzen insofern keinen wirksamen Schutzschild, da rechtssetzende Maßnahmen auf dem Gebiet des Abgabenrechtes vom Anwendungsbereich der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen sind (Art. 6 Abs. 1 Zif. 3 KonsMech). Umso wichtiger ist es, dass im Sinne des verfassungsgesetzlichen Rücksichtnahmegebotes die Grenzen der Belastbarkeit der Gemeinden nicht durch steuerpolitische Einschnitte überschritten bzw. angesteuert werden. Eine stabilitätsorientierte Haushaltsführung aller Gebietskörperschaften ist von hohem gesamtstaatlichen Interesse. Geht es nach der Finanzverfassung von 1948, sitzen Bund, Länder und Gemeinden nicht auf eigenen Inseln, sondern im selben Boot.

Die Finanzverfassung wird 70: Ein Anlass, auf die wichtigen Prinzipien aufmerksam zu machen. © Ruth Black – Fotolia.com