18.10.2017 – Ein Rundschreiben an alle Schulen Salzburgs zum Thema Schulgeldfreiheit hat für Verunsicherung gesorgt. Demnach dürfen für die Beiziehung von externen Referenten in den Unterricht keine Kostenbeiträge eingehoben werden. Was bedeutet eigentlich Schulgeldfreiheit und wie weit reicht sie?
„Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.“ So lautet § 14 Abs. 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz. Ausgenommen von der Schulgeldfreiheit sind Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen.
Ebenso nicht unter die Schulgeldfreiheit fallen Lern- und Arbeitsmittel (Hefte, Mappen, Taschenrechner, Schreib-, Zeichen-, Bastel- und Werkutensilien), diese sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten beizustellen (§ 24 Abs. 2 Schulpflichtgesetz). Hingegen sind die Kosten für den Betrieb einer Schule (Ausstattung, Instandhaltung, Betriebskosten) sowie die Kosten für Lehrmittel, die zur Umsetzung des Lehrplans erforderlich sind (Tafel, Drucker, Kreide, Werkzeug, etc.), vom Schulerhalter, in öffentlichen Pflichtschulen daher von der Gemeinde zu tragen.
Einbeziehung von externen Referenten von Schulgeldfreiheit umfasst
Gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen. In diesem Sinn steht es den einzelnen Lehrkräften zwar frei, außerschulische Personen bzw. externe Referenten (z.B. native speakers im Englischunterricht) in den Unterricht einzubeziehen, Beiträge hierfür von Eltern einzuheben, widerspräche jedoch dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit. Es muss daher im Vorfeld eine allfällige Kostenfrage geklärt werden. Die Gemeinden als (Pflicht-)Schulerhalter sind hierfür jedenfalls nicht zuständig, denn abgesehen davon, dass weder die Unterrichtsarbeit noch die Unterrichtsgestaltung Aufgabe des Schulerhalters ist, muss für diese Aufgaben von Seiten des Bundes bzw. der Länder ausreichend Lehrpersonal bereitgestellt werden, damit der Lehrauftrag bzw. der verordnete Lehrplan erfüllt werden kann. Darüber hinaus steht eine Beiziehung von Dritten im Unterricht zweifelsohne im untrennbaren Zusammenhang (Annex) mit dem Schulunterricht und nicht der Schulerhaltung.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
Hinsichtlich der Kosten für Schulveranstaltungen, die der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen (so etwa Sportwochen, Projektwochen, Wandertage, Exkursionen, Lehrausgänge, Museumsbesuche, Workshops etc.) gibt es eine klare rechtliche Grundlage. Gemäß § 3 Schulveranstaltungenverordnung dürfen Kostenbeiträge für die Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
Für schulbezogene Veranstaltungen, die grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, einer Anmeldung durch den Schüler bedürfen und daher nicht verpflichtend sind, gilt im Grunde genommen dasselbe wie für Schulveranstaltungen. Schulbezogene Veranstaltungen (Wettbewerbe, Wettkämpfe, Theaterbesuche, so sie nicht als Schulveranstaltung durchgeführt werden) stellen zwar keine Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dar, bauen jedoch auf diesem auf. Fahrt, Eintritt, Verpflegung sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu zahlen.
Kostenfrage bei Schwimmunterricht ungeklärt
Bei der Frage, wer die Kosten für den „Schwimmunterricht“ zu tragen hat, scheiden sich die Geister. Tatsache ist, dass „Schwimmen“ im Lehrplan verordnet ist und daher in der Pflichtschule stattfinden muss. Da der Schwimmunterricht Teil des Lehrplans ist, kann dieser weder als Schulveranstaltung (Lehrausgang) und schon gar nicht als schulbezogene Veranstaltung gewertet werden. Wer für allfällige Fahrtkosten und Eintrittsgelder aufkommen muss, wenn – wie üblich – der Schwimmunterricht nicht unmittelbar am Schulstandort stattfindet (dislozierte Unterrichtsveranstaltung), ist zuweilen ungeklärt. Kosten für zusätzliche Schwimmlehrer (außerschulische Personen) fallen unter die Schulgeldfreiheit, womit Eltern hierfür keine Kostenbeiträge zahlen müss(t)en. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beiziehung Dritter in den Unterricht nicht Aufgabe des Schulerhalters ist. Wer daher die Kosten außerschulischer Personen im Unterricht trägt, ist ungewiss.
Fahrtkosten zum Schwimmbad in Schülerfreifahrt inbegriffen?
Allfällige Fahrtkosten könnten durch die Schülerfreifahrt abgedeckt werden – so sieht das zumindest ein Erlass des Unterrichtsministeriums. Offen bleibt die Frage, ob auch der Eintritt in das Schwimmbad von der Schulgeldfreiheit umfasst ist. Da Schwimmen Teil des verordneten Lehrplans ist, werden für den Eintritt in das Schwimmbad wohl trotz der vielfach anders gelebten Praxis nicht die Eltern aufzukommen haben („Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich“). Ob nun der Eintritt in Einrichtungen, die für die Erfüllung der Vorgaben des Lehrplans unumgänglich sind, dem Schulunterricht oder der Schulerhaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht beantworten.
Sollten mit Verweis auf § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, in dem die Aufgaben der Schulerhaltung aufgezählt sind, für derartige Kosten die Gemeinden aufkommen müssen („die Deckung des sonstigen Sachaufwands“), so wäre das insofern problematisch, als damit (im Wege der Lehrplanverordnungen) den Gemeinden als Erhalter der Pflichtschulen wesentlich größere Kostenfaktoren als der Eintritt in ein Schwimmbad aufgebürdet werden könnten. Man denke etwa an den noch zu verordnenden Lehrplan „Digitale Grundbildung“, der ab dem Schuljahr 2018/19 flächendeckend umzusetzen ist.