6.10.2017 – Wie weit muss die Aufsichtspflicht in Kindergärten gehen? Diese Frage stellen sich nun viele Kindergartenpädagoginnen nach der Entscheidung des Oberstens Gerichtshofs. Dr. Martin Huber hat sich den Fall näher angeschaut.
Kaum eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hat in diesem Herbst für so großes mediales Echo gesorgt wie die Bestätigung der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Graz im Fall jener Fünfjährigen, die sich beim Sturz von einer Langbank verletzt hat. Der Oberste Gerichtshof folgte damit der Auffassung des Berufungsgerichtes, welches eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die betreuende Kindergartenpädagogin festgestellt hat. Die Kinder rutschten paarweise auf einer in der Sprossenwand in der Höhe von 1,20 Metern eingehängten Langbank, die Pädagogin war selbst anderweitig im Raum beschäftigt und stand daher nicht neben der Rutschkonstruktion.
Aufsichtpflicht richtet sich nach Situation
In seiner Begründung führte das Höchstgericht aus, dass sich das Maß der Aufsichtspflicht danach bestimme, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Kindes von der Aufsichtsperson vernünftigerweise verlangt werden könne. Jedenfalls sind konkret vorhersehbare Gefahren zu vermeiden. Die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, hängt damit stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Nur eine krasse Fehlbeurteilung wäre vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren, eine solche wurde in der Entscheidung der Berufungsinstanz nicht erkannt. Die Begründung in der Entscheidung füllt ganze zwei Seiten.
Auf den ersten Blick führt das Höchstgericht mit dieser Entscheidung eine Judikaturlinie fort, die sich bei anderen, ähnlichen Entscheidungen immer wieder findet: Das Ausmaß der Aufsichtspflicht richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Da aber gerade betreffend die Aufsichtspflicht bei Kindern kein Sachverhalt dem anderen wirklich gleicht, ist das Ableiten einer generellen Aussage zur Aufsichtspflicht schwierig. Tatsache ist, dass der OGH in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass eine ausgebildete Kindergartenpädagogin als fachkundig im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen ist und damit ihre Verantwortung den hohen Anforderungen der Sachverständigenhaftung unterliegt.
Spielen auf gefährlichen Geräten hätte untersagt werden müssen
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 (10 Ob2441/96k) wurde vom Höchstgericht klargestellt, dass die Aufsichtspersonen grundsätzlich dafür Vorsorge treffen müssen, dass die an verschiedenen Spielgeräten in einem Hof oder Garten spielenden Kindergruppen ihrer Aufsicht nicht entgleiten. Er verweist auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahre 1991 (1Ob8/91), in der wörtlich folgendes ausgeführt wurde: „Wird die einzige Aufsichtsperson durch andere Vorfälle (andere Spielgeräteüberwachungen, Befassen mit einem oder mehreren anderen Kindern wegen deren Einzelproblemen, Abgang zum Telefon usw.) in Anspruch genommen, darf sie die in mehreren Gruppen an Turn bzw. Spielgeräten spielenden Kinder nicht unbeaufsichtigt an diesen Geräten zurücklassen. Vielmehr muss sie die Spiele an gefahrenträchtigen Geräten (das sind sowohl eine Rutsche wie eine Schaukel oder ein Karussell) vorübergehend unterbinden, weil vorher unter Aufsicht stehende Kinder im Kindergartenalter bei auch nur vorübergehender Abwesenheit der Aufsichtsperson erfahrungsgemäß schnell zu abweichendem Verhalten neigen können.“
Gerade in dieser Entscheidung (konkret behandelte die Entscheidung aus dem Jahre 1997 den Sturz eines Kindes von einer Wippschaukel) aber warf Gerichtshof den Kindergartenpädagoginnen keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Vielmehr hielt er fest, dass die Benützung von Kinderspielplätzen und den dort aufgestellten Spielgeräten immer ein gewisses Risiko in sich birgt, das auch durch sorgfältigste Beaufsichtigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
OGH hätte nur krasse Fehlentscheidung aufheben können
Die Entscheidung des Höchstgerichtes zu dem Unfall in dem kleinen Gemeindekindergarten in der Nähe von Graz ist juristisch nicht in Zweifel zu ziehen: Nur eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes hätte dem OGH die Möglichkeit geboten, die Entscheidung aufzuheben. Dass die Entscheidung sowohl bei den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in Österreich als auch den dort tätigen Pädagoginnen und anderen Aufsichtspersonen dennoch für große Verunsicherung sorgt, ist nur verständlich. Diese Verunsicherung wird noch lange spürbar bleiben: Bei der täglichen Bewegungseinheit im Kindergarten, bei jeder Turnstunde, bei jedem Wandertag, jedem Eislauftag und jedem Schikurs. Da hilft auch der Verweis auf den Einzelfall wenig.