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Ein Entwurf- viele Diskussionen (Teil 2)

2.2.2017 – Im zweiten und letzten Teil der Serie zum Salzburger Raumordnungsgesetz geht es um die Zweitwohnsitz-Beschränkungen. Diese wurden im Vorfeld besonders heiß diskutiert. Dr. Martin Huber vom Salzburger Gemeindeverband klärt darüber auf, was die Landesregierung hier vor hat.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle liegt neben den im ersten Teil dargestellten Änderungen bei der effizienten Durchsetzung des Verbotes von Zweitwohnsitznutzungen. Bereits die letzten Novellen – nicht nur im Raumordnungsbereich, sondern auch im Grundverkehr – hatten die Zielsetzung, unzulässige Zweitwohnsitznutzungen zurückzudrängen, allerdings nur mit mäßigem Erfolg. Die Raumordnungsgesetz (ROG)-Novelle startet hier einen neuen Anlauf und sieht vor, dass seitens der Landesregierung sogenannte „Zweit-Wohnsitzbeschränkungsgemeinden“ durch Verordnung definiert werden.

Ziel: Zweitwohnungen eindämmen

In diesen Gemeinden – z.B. Wald im Pinzgau, Krimml, Saalbach-Hinterglemm, St. Gilgen oder Maria Alm – beträgt der Anteil an Wohnungen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, mehr als 26 Prozent. Die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung soll dort – ebenso wie in Gemeinden, die selbst bestimmte Zweitwohnungs-Beschränkungsgebiete festgelegt haben – nur auf Flächen zulässig sein, die ausdrücklich als Zweitwohnungsgebiet ausgewiesen sind. Ausnahmen von der Zweitwohnsitzbeschränkung bestehen z.B. für bestimmte Wohnungen, die im Erbweg erworben wurden oder für die bereits ausnahmsweise eine Verwendung als Zweitwohnsitz gestattet worden ist.

Für bestehende Zweitwohnungsnutzungen soll es darüber hinaus eine Übergangsbestimmung geben: Die weitere Nutzung ist zulässig, wenn
•die Wohnung bereits vor Erlassung der Zweitwohnsitzbeschränkungs-Verordnung als Zweitwohnsitz genutzt wurde und innerhalb eines Jahres nach Kundmachung der Verordnung diese Verwendung bei der Gemeinde angezeigt wird und
•die Wohnung nicht entgeltlich an Dritte zu Zweitwohnungszwecken überlassen wird.

In letzter Konsequenz sieht der Gesetzesentwurf vor, dass zu Unrecht als Zweitwohnungen genutzte Objekte im Auftrag der Landesregierung versteigert werden können.

Erleichterungen für Bauten im Grünland

Erleichtert werden soll die Möglichkeit der Nutzung von Bauten im Grünland (Erhöhung der zulässigen Geschoßfläche von 300 m2 auf 375 m2 bei Mehrgenerationenwohnhäusern), die Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit von Ferienwohnungen in Bauernhöfen (bis 200 m2) sowie die Umnutzung von stillgelegten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. Dazu ist eine ganze Reihe von Voraussetzungen erforderlich: Unter anderem darf kein ein land- und forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf mehr gegeben sein, es muss eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur vorhanden sein und die Bauvollendung des Gebäudes mindestens fünf Jahre (bei einer Neugründung zehn Jahre) zurückliegen.

Zentralisierung der aufsichtsbehördlichen Entscheidungen

Schließlich sieht die Novelle auch einige verfahrensrechtliche Änderungen vor: Die Zahl der Planungsakte von Gemeinden, die von der Aufsichtsbehörde nicht mehr zu bewilligen, sondern dieser lediglich mitzuteilen sind, wird deutlich erweitert. Die durchschnittlichen Planungskosten für die Erstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen können von der Gemeinde den Grundstückseigentümern bzw. Baurechtsberechtigten vorgeschrieben werden.

Auf wenig Zuspruch aus der Sicht zahlreicher Gemeinden stößt das Vorhaben, zukünftig alle aufsichtsbehördlichen Entscheidungen, die bisher von der Bezirkshauptmannschaft erledigt wurden, bei der Landesregierung zu zentralisieren. Wann die Novelle in Kraft tritt ist zur Zeit ebenso offen wie die Änderungen, die in der Regierungsvorlage bzw. im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss des Salzburger Landtages noch vorgenommen werden.

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©Gemeindebund
Dr. Martin Huber ist Jurist und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes. Er unterrichtet auch „Public Management“ an der Fachhochschule Kärnten. Für Kommunalnet analysiert Huber immer wieder juristische Themenfelder mit Gemeindebezug.
Auch bei der Beschränkung der Zweitwohnsitze werden die Aufsichtsrechte zentralisiert. © Astock – Fotolia.com