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Durchgriffsrecht und Bereithaltungspflicht

7.10.2015 – Am 1.9.2015 wurde der Antrag auf Erlassung eines Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden eingebracht. Genau einen Monat später ist die neue Rechtslage in Kraft getreten – mit weitreichenden Folgen, vor allem für Österreichs Gemeinden.

Bereithaltungspflicht – Muss die Gemeinde nun Quartiere herbeizaubern?

Mit dem genannten Gesetz wurde eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geschaffen. Die Gemeinden werden darin verpflichtet, im Bedarfsfall (der Bedarf wurde durch eine gesonderte Verordnung der Bundesregierung festgestellt, BGBl II Nr. 290/215) die erforderliche Anzahl von Plätzen bereitzuhalten, diese Zahl soll 1,5 Prozent der Wohnbevölkerung betragen. Dieser Wert kann durch Verordnung der Bundesregierung erhöht oder gesenkt werden. Hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Bundes- oder Landeseinrichtungen befinden, sind in diese Zahl einzurechnen. Vorgesehen ist zudem, dass zur Erfüllung des Gemeinderichtwertes die Gemeinden eines politischen Bezirkes eine Vereinbarung über die Aufteilung innerhalb des Bezirkes treffen können.

Durchgriffsrecht, wenn Quote nicht erfüllt wird

Erfüllt ein Bundesland seine Unterbringungsquote auf Basis der Art. 15a – Grundversorgungsvereinbarung nicht und wird der sogenannte Bezirksrichtwert (er entspricht dem Gemeinderichtwert) nicht erreicht, erhält der Bund ein sog. „Durchgriffsrecht“ (Art 3). Dieses ermöglicht dem Bundesministerium für Inneres (BMI), die Nutzung oder den Umbau von Gebäuden, die im Eigentum des Bundes sind oder diesem zur Verfügung stehen (Miete, Pacht etc.) ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anzuordnen, wenn „überwiegende Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Umweltschutzes“ dem nicht entgegenstehen (dies gilt auch für die Aufstellung von Containern – im Amtsdeutsch „bewegliche Wohneinheiten“). Obergrenze je Grundstück (nicht aber je Gemeinde) sind 450 hilfs- und schutzbedürftige Fremde. Es sind Grundstücke zu nutzen, welche den Gemeinderichtwert nicht erfüllen; stehen mehrere „gleichwertige“ Grundstücke zur Verfügung, hat die Unterbringung vorrangig in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern zu erfolgen. Diese „Einschränkung“ in Art 3 Abs. 4 erster Satz ist allerdings relativ, denn es kann von den beiden Voraussetzungen abgewichen werden, wenn sich im Bezirk ein gleichwertiges Grundstück befindet, dessen Nutzung den in Art 1 genannten Zielen besser entspricht.

Wer entscheidet über die Tauglichkeit der Quartiere?

Die Antwort auf diese Frage erschließt sich erst auf den zweiten Blick. Zunächst erfolgt eine bescheidmäßige, vorläufige „Nutzungsanordnung“ durch das Innenministerium, die voraussetzt, dass der Nutzung die vorstehend genannten „überwiegenden“ Interessen der Sicherheit etc. nicht entgegenstehen. Unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Verfassungsgesetzes haben bereits mehrere Gemeinden einen solchen Bescheid erhalten, in dem

  • die Unterbringung auf einem bestimmten Grundstück oder die Aufstellung von Containern vorläufig angeordnet wird sowie
  • festgestellt wird, dass das betreffende Bundesland seine Unterbringungsquote zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erfüllt hat und
  • der Bezirks- und Gemeinderichtwert ebenso nicht erfüllt ist sowie
  • der Unterbringung keine überwiegenden Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Umweltschutzes entgegenstehen.

Nach der vorläufigen Nutzungsanordnung durch das BMI hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften – mit Ausnahme der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, wohl aber hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz – entspricht. Entspricht das Quartier nicht bestimmten Mindesterfordernissen, ist dies – samt den erforderlichen Maßnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Innenministerium in einer Stellungnahme mitzuteilen.

Das Innenministerium hat jene Maßnahmen zu ergreifen, die – im Hinblick auf den Verwendungszweck und die voraussichtliche Nutzungsdauer – Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit im unerlässlichen Ausmaß gewährleisten und legt die Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstückes fest. Dieser Bescheid ersetzt den „ersten“, vorläufigen Bescheid des BMI gem. Art 3 Abs. 1 sowie alle nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Die Bescheide ergehen gegenüber dem Grundstückeigentümer, die Zustellung erfolgt durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde oder Kundmachung auf dem herangezogenen Grundstück.

Diskussionsstoff für viele Jahre

Die neue bundesverfassungsgesetzliche Regelung – die mit Ende des Jahres 2018 wieder außer Kraft treten wird – ist nicht nur politisch umstritten. Die Bereithaltungsverpflichtung ist vor dem Hintergrund, dass die meisten Gemeinden weder über eigene Unterkunftsmöglichkeiten noch über ein rechtliches Instrumentarium zur Durchsetzung einer Unterbringung verfügen, inhaltlich klar verfehlt und hat eine deutliche Verlagerung (jedenfalls) der politischen Verantwortung in der Unterbringungsfrage auf die Gemeinden zur Folge.

Das neue Verfassungsgesetz wirft zudem Vielzahl wesentlicher Rechtsfragen auf, die über die Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern weit hinausgehen – sie beginnen bei dem restriktiven Verfahrensrecht, durch das die landesgesetzlichen Nachbarrechte quasi „ausgeschaltet“ werden bis hin zur Frage, ob mit der Nichterfüllung des Gemeinderichtwertes neben dem Durchgriffsrecht des Bundes für die Gemeinde bzw. deren Organe weitere Konsequenzen verbunden sind. Auch die Frage, in welchen „Wirkungsbereich“ (Privatwirtschaftsverwaltung, eigener oder übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde) die „Bereithaltungsverpflichtung“ des Art 2 Abs. 1 fällt, wird noch für Diskussionen sorgen.

Die Verpflichtung der Gemeinden zur Besorgung einer Aufgabe mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung steht nach der herrschenden Lehre in Widerspruch zu Art 116 Abs. 2 B-VG, allerdings erhält vor dem Hintergrund, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Verfassungsgesetz handelt, diese Frage lediglich Inhalt für rechtswissenschaftliche Diskussionen. Auch die zuletzt noch eingefügte Bestimmung in Art 3 Abs. 9, wonach Rechtsgeschäfte über die Zurverfügungstellung von Grundstücken und Bauwerken keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, soweit sie Zwecken gem. Art 3 Abs. 1 dienen und dies vom BMI schriftlich bestätigt wurde, lässt viele Fragen offen.

Bericht: Dr. Martin Huber