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Drei Bundesländer lockern Baubestimmungen für Asylquartiere

Kurz vor der Sommerpause beschließen die Landtage in Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg noch Sonderbestimmungen im Baurecht, um Quartiere für Flüchtlinge rascher verfügbar zu machen. Der Druck auf die Bundesländer ist hoch, denn bis zum 31. Juli müssen die bestehenden Zelte abgebaut werden.

In vielen Gemeinden war die Unterbringung von Menschen in Schulen, Turnsälen oder Freizeitzentren aufgrund der Bauvorschriften nicht möglich. Bürgermeister/innen, die auf diese Vorschriften nicht achten, hätten sich strafbar gemacht. Nun erleichtern die drei genannten Bundesländer diese bürokratischen Hürden vorübergehend.

Salzburg: Vier-Parteienantrag – an einem Tag im Ausschuss und im Landtag beschlossen

Die Mühlen der Bürokratie mahlten im Falle der baurechtlichen Sonderbestimmungen in Salzburg sehr rasch: Am 8. Juli 2015 wurde der Vier-Parteienantrag von ÖVP, Grünen, Team Stronach und SPÖ im Verfassungsausschuss diskutiert und später im Salzburg Landtag gegen die Stimmen der FPÖ beschlossen.

Diese Sonderbestimmungen sollen mehr Quartiere (auch Container auf Grünland) in kürzerer Zeit bringen und auch Unterbringungsmöglichkeiten in Häusern eröffnen, die prinzipiell geeignet wären, aber aufgrund von bautechnischen Anforderungen erst nach deren Adaptierung verwendet werden könnten. Durch den Beschluss der Sonderbestimmungen sind Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien zulässig. Eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen auch im Grünland erteilt werden. Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendung von bestehenden Bauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keiner Bewilligung der Baubehörde bedarf. Für die zeitweilige (zwei Jahre nicht übersteigende) Aufstellung von Wohncontainern für Flüchtlingsunterkünfte im Bauland ist weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung erforderlich.

Verminderte bautechnische Anforderungen

Den bautechnischen Anforderung an Flüchtlingsunterkünfte wird bei Bestandbauten entsprochen, wenn diese im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und der voraussichtlich durchschnittlichen Unterbringungsdauer ein tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungsfestigkeit und Schallschutz aufweisen. Bei der Neuerrichtung von Bauten für Flüchtlingsunterkünfte sind bautechnische Ausnahmen auf Antrag zu gewähren, soweit diese mit dem Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer vereinbar sind.

Das Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft und zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.

Mitterer: „Bürgermeister mit einbeziehen“

Grundsätzlich begrüßt Salzburgs Gemeindeverbands-Präsident Günther Mitterer den Beschluss der Landesregierung: „Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der Bürokratieabbau wird sicherlich dazu beitragen, in Salzburg mehr Quartiere bereitstellen zu können. In weiterer Folge sollte man auch darüber nachdenken, die Bautechnikgesetze generell zu entrümpeln.“ Bei aller Schnelligkeit im Verfahren dürfe man aber nicht auf die Bürgermeister vergessen, so Mitterer: „Die Bürgermeister sollten die erste Ansprechstelle sein, wenn Quartiere geplant werden. Nicht nur, weil sie trotz aller Vereinfachungen in der örtlichen Raumplanung die Verantwortung tragen, sondern auch weil sie als Kommunikatoren für die Bevölkerung wichtig sind.“

Bgm_Hingsamer

OÖ Gemeindebund-Präsident Hingsamer sieht vor allem die Chancen für die Gemeinden in der Gesetzesänderung: „Nun können auch zum Beispiel mehrgeschoßige Gebäude ohne Lift als Asylquartier herangezogen werden. Das wird doch die prekäre Situation etwas entschärfen.“

Oberösterreich: 500 Plätze in Schulen

Auch in Oberösterreich sollen die Zelte bis Ende Juli abgebaut werden. Insgesamt muss man 1.500 zusätzliche Plätze auftreiben. Passieren soll das durch Unterbringung in Schulen (500 Plätze, in bereits fixierten Quartieren (200 Plätze), in derzeit in Vorbereitung befindlichen Quartieren (400 Plätze) und für weitere 400 Quartiere werden sowohl feste als auch Plätze für Wohncontainer gesucht. Quartiere ab zehn Personen werden bei der Unterbringung bevorzugt.

Dafür gibt sich die Landesregierung im „Landesgesetz über die Sicherstellung von Unterbringungsmöglichkeiten“ selbst weitreichende Kompetenzen. Für Bauwerke und Anlagen zur Unterbringung von Personen im Fall von Naturereignissen (z.B. großflächige Hochwasserereignisse), technischen Unfällen (z.B. Chemieunfall) sowie im Rahmen der Grundversorgung ist – unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verordnung der Landesregierung – generell kein baubehördliches Verfahren erforderlich. In der Flächenwidmung gibt es auch keine Beschränkungen, soweit sich die Flächen zur Unterbringung eignen. Weiters gelten auch nicht die detaillierten technischen Anforderungen an Bauwerke (wie Aufzugspflicht). Auf die an die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen ist allerdings Bedacht zu nehmen.

Gebäude im öffentlichen Eigentum (z.B. leerstehende Objekte des Landes wie ehemalige Gebäude der Straßenmeistereien) stehen oft in einer Flächenwidmung (z.B. Betriebsbaugebiet), die auch eine vorübergehende Nutzung zu Wohnzwecken nicht zulassen. Nach dem neuen Landesgesetz ist dies künftig in jeder Baulandwidmung möglich. Auch Wohncontainer können – unabhängig von der konkreten Flächenwidmung – für die Dauer des Unterbringungsbedarfs aufgestellt werden.

Bürgermeistereinbindung gesetzlich verankert

Anders als in Salzburg werden im oberösterreichischen Landesgesetz die Gemeinden und Gemeindeverbände explizit eingebunden:

Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, die sich auf konkrete Standorte in einzelnen Gemeinden bezieht, hat die Landesregierung, außer bei gegebener besonderer Dringlichkeit zur Unterbringung, die Gemeinde, in deren Gebiet diese Standorte liegen, sowie den Oberösterreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, anzuhören. Kann keine Anhörung stattfinden, ist die Gemeinde vor Erlassung der Verordnung zu informieren.“

Die Anforderungen bei Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene  und Nutzungssicherheit bleiben in Oberösterreich aber aufrecht und werden nicht heruntergeschraubt. Dieses Landesgesetz tritt mit 10. Juli 2015 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.

Vorarlberg: Raumplanung und Anforderungen werden vereinfacht

Anders als in Oberösterreich wird in Vorarlberg dem Baugesetz ergänzt. Für Unterkünfte zur Grundversorgung wird eine in zweifacher Hinsicht vereinfachende Sonderregelung vorgesehen: Zum einen wird vorgesehen, dass Bauvorhaben zur Nutzung bestehender Anlagen (Zu- und Umbau, Verwendungsänderung) betreffend die näher umschriebenen Grundversorgungsunterkünfte freie Bauvorhaben sind, also auch dann, wenn sie an sich nach den §§ 18 oder 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wären. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein Bauanzeigeverfahren ist nicht durchzuführen und zur Erlangung einer Ausführungsberechtigung nicht erforderlich.

Zum anderen wird vorgesehen, dass die bau- und raumplanungsrechtlichen Anforderungen für diese Bauvorhaben nur eingeschränkt gelten. So gelten z.B. Regelungen über den Immissionsschutz, Regelungen über Ortsbildschutz, Umweltschutz, Schallschutz, Energieeinsparung oder Wärmeschutz nicht. Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen dem Vorhaben allerdings nicht entgegen stehen. Auf die raumplanungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung kommt es nicht an; einzig muss diesbezüglich gewährleistet sein, dass das Vorhaben in einer Baufläche oder in einer Freifläche-Sondergebiet ausgeführt wird.

Auch in Vorarlberg ist diese Regelung nicht auf Dauer angelegt und tritt mit 1. Juli 2017 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden, aufgrund erfolgter freier Bauausführungen erworbenen Berechtigungen sollen höchstens noch zwei Jahre weiter (also bis zum 1. Juli 2019) gelten.

Im Salzburger Landtag wurden am 8. Juli 2015 die rechtlichen Erleichterungen für Asylquartiere beschlossen. ©Franz Neumayr