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Die ersten Schritte nach dem Lockdown

Nach vier Wochen des Lockdowns in Österreich werden ab 14. April die Corona-Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schrittweise gelockert. Die ersten Lockerungen: Teile des Handels werden geöffnet, die Maskenpflicht in Öffentlichen Verkehrsbetrieben kommt, Begräbnisse und Hochzeiten dürfen im kleinen Kreis stattfinden.

Während die Ausgangsbeschränkungen weiterhin gelten, Universitäten im Onlinemodus arbeiten, Schulen und Kindergärten nur für die Betreuung, aber nicht für die Lehre offenstehen, Gastronomiebetriebe und Hotels geschlossen sind und eine Empfehlung für Homeoffice bis Ende April besteht, werden ab 14. April die Maßnahmen nach dem vierwöchigen Lockdown schrittweise gelockert. Im Fokus steht dabei das langsame Hochfahren des Handels.

Geschäfte bis 400 Quadratmeter öffnen

Geschäfte bis 400 Quadratmetern, Bau- und Gartenmärkte, der Edelmetallhandel, Baustoff-, Eisen- und Holzhandel dürfen unter den Distanzvorschriften und Masken wieder öffnen. Auch Tankstellen, angeschlossene Waschstraßen und Kfz- und Fahrradwerkstätten dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen. Die Öffnungszeit sind von 7.40 Uhr bis 19 Uhr beschränkt.

Für alle Geschäfte gibt es eine spezielle Regel: Pro 20 Quadratmeter darf sich nur ein Kunde im Geschäft aufhalten. Gleichzeitig gilt der Mindestabstand von einem Meter.
Weiterhin nicht erlaubt ist „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit und Sportbetrieben.

Strafen drohen

Wer sich nicht an die Verordnung, die von 13. April bis 30. April verlängert wurde, hält, hat mit drastischen Strafen zu rechnen. Händler, die zuviele Kunden in ihr Geschäft lassen, müssen bis zu 3.600 Euro zahlen. Betreiber von größeren Geschäften, die nicht unter die Verordnung fallen und frühzeitig öffnen, können mit bis zu 30. 000 Euro bestraft werden.

Maskenpflicht adaptiert und ausgeweitet

Hinsichtlich der Ausgangsbeschränkungen wurde die Verordnung dahingehend adaptiert, dass eine Maskenpflicht neben Supermärkten und auch für die Benützung in Öffentlichen Verkehrsbetrieben, in Taxis oder Fahrdienstvermittlern gilt. Alternativ zu Masken dürfen Schals oder Tücher verwendet werden. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren. Neu ist auch, dass Menschen, die eine Fahrgemeinschaft bilden, auch eine Maske tragen und ein Meter Abstand einhalten müssen. Auch in der Arbeit soll es ein Einvernehmen der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern für das Tragen von Schutzmasken geben.

Begräbnisse und Hochzeiten engsten Familienkreis

Als „notwendiges Grundbedürfnis“ sind laut Verordnung auch Hochzeiten und Begräbnisse (waren bisher schon erlaubt) im „engen familiären Kreis“ erlaubt.

Sotiria Peischl, MA

Sotiria Peischl, MA

Pressereferentin, Chefredakteurin Kommunalnet.at | sotiria.peischl@gemeindebund.gv.at
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