Das Innenministerium hat einen Erlass zum sogenannten „Dritten Geschlecht“ ausgeschickt. Dieser ist nun auch mit der Liste der sogenannten VdB-Boards versehen.
„Divers“, „inter“ oder „offen“? Diese Frage stellte sich nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) am 15. Juni 2018. Seitdem haben intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden. Laut einem vom Innenministerium mit dem Justizministerium akkordierten Erlass ist die Antwort auf obige Frage „divers“.
Änderung des Geschlechteintrags
Diese Auswahlmöglichkeit steht den Standesbeamten künftig im Zentralen Personenstandsregister zur Auswahl. Allerdings darf dies nicht beliebig vergeben werden. Eine Änderung des Eintrags auf den Begriff „divers“ (und allenfalls wieder zurück auf männlich oder weiblich) ist nur auf Basis eines einschlägigen medizinischen Gutachtens durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Komplexität der Thematik und zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Vollzugs ist dieses Gutachten von einer über spezielle Fachkenntnis verfügenden interdisziplinären und multiprofessionellen medizinischen Expertengruppe, den sogenannten VdG-Boards (VdG=Variante der Geschlechtsentwicklung), zu erstellen.
Zehn Tage nach Veröffentlichung des Artikels wurde der richtige Link vom Bundesministerium für Soziales bekannt gegeben. Sie finden ihn in der Link-Box.
Eintragung des Geschlechts bei einer Geburtsbeurkundung
Anders gehandhabt wird die Sache, wenn es sich um die Eintragung des Geschlechts anlässlich der Geburtsbeurkundung handelt. Wenn bei der Geburt eine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht medizinisch nicht möglich ist, so ist die Eintragung des Geschlechts im Zentralen Personenstandsregister vorübergehend „offen“ und ist auch mit diesem Begriff darzustellen. Zu beachten ist, dass es sich hiebei nicht um eine weitere (vierte) Geschlechtskategorie handelt, sondern nur um die begriffliche Darstellung der unvollständigen Eintragung.
Voraussetzung für eine solche unvollständige Eintragung ist, dass für Arzt oder Hebamme nach der Geburt des Kindes eine eindeutige medizinische Zuordnung des Geschlechts nicht möglich ist und deshalb in der Geburtsanzeige als Geschlecht „offen“ eingetragen wird. Die unvollständige Eintragung ist zu ergänzen, sobald die Zuordnung zu einem Geschlecht möglich ist. Da es sich dabei um eine medizinische Frage handelt, die die Personenstandsbehörde nicht selbst beurteilen kann, wird diese Ergänzung regelmäßig nicht nach einer von der Behörde festgelegten Frist, sondern aufgrund einer entsprechenden Information des Betreffenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters entsprechend der medizinischen Entwicklung des Kindes möglich sein. Hierbei können dann alle drei Varianten – sprich männlich, weiblich, divers – möglich sein. Sollte die Eintragung auf divers lauten, so ist wieder ein entsprechendes Gutachten der VdG-Boards notwendig.
Das BMI weist darauf hin, dass die Eintragung der Geschlechtsvariante „divers“ anlässlich der Geburt nicht in Betracht kommt und auch eine Änderung der Eintragung auf „offen“ rechtlich nicht zulässig ist.
Fachabteilung kontaktieren
Auch hier wird an der technischen Umsetzung im Zentralen Personenstandsregister noch gearbeitet. Das Innenministerium wird wieder informieren, sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen. Und es wird empfohlen, bei derartigen Fällen die jeweils zuständige Fachabteilung des Landes zu kontaktieren.
Den Erlass im Original finden Sie in nebenstehender Box zum Download.