Seit 1. Jänner 2019 gilt die „Ehe für alle“. Was auf dem Papier eindeutig klingt, zog jedoch eine Reihe rechtlicher Fragen nach sich. Kurz vor Weihnachten gab’s ein Empfehlungsschreiben der Ministerien, kurz nach dem Jahreswechsel schlossen zwei Damen in Velden auch schon die erste Ehe.
Jahreswechsel – schon fünf Minuten nach Mitternacht war es in der Kärntner Wörtherseegemeinde Velden soweit: Zwei Damen gaben sich das Jawort – und zwar nicht für eine eingetragene Partnerschaft, sondern für eine Ehe. Mit dem Schlag der Pummerin wurde laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Eheschließung und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gegeben.
Rechtsunsicherheit ließ Gemeinden abwarten
Einfach war es aber nicht, eine Gemeinde zu finden, die die Trauung durchführt. „Da die beiden Damen aufgrund des Pink Lake eine Affinität zum Wörthersee haben, hat die Eventagentur Pink Wedding Austria mehrere Seegemeinden angefragt. Die anderen waren aufgrund der rechtlichen Unsicherheit zurückhaltend, aber wir haben uns nach der rechtlichen Prüfung unseres Standesbeamten und, weil wir eine weltoffene Gemeinde sind, dazu entschlossen, die erste gleichgeschlechtliche Trauung Österreichs durchzuführen“, berichtet Veldens Bürgermeister Ferdinand Vouk. Die beiden Steirerinnen waren bereits vier Jahre verlobt und warteten bewusst auf die Ehe für alle, um sich das Jawort zu geben.
„Standesbeamte können mit Empfehlung arbeiten“
Die rechtliche Unsicherheit kam vor allem dadurch zustande, dass es – obwohl das VfGH-Erkenntnis bereits am 4. Dezember 2017 gefällt wurde – bis 20. Dezember 2018 dauerte, bis ein zwischen Innenministerium und Justizministerium akkordiertes Empfehlungsschreiben ausgeschickt wurde. Franziska Weber, Präsidentin des Fachverbands der Standesbeamten, sieht das Empfehlungsschreiben positiv: „Wir können mit der Empfehlung arbeiten und werden das auch in Zukunft so praktizieren, bis es vom Nationalrat eine rechtliche Klarstellungen gibt.“
Umwandlung soll möglich sein
Das Erkenntnis des VfGH sagt nichts zu der Frage aus, ob und wie eine Umwandlung der derzeitigen rechtlich geschlossenen Partnerschafts-/Eheform möglich ist. Im Empfehlungsschreiben kommen die beiden Ministerien nun zu der Rechtsauffassung, dass die derzeit gültigen Bestimmungen zu den Nichtigkeitsgründen des § 24 Ehegesetz und des § 19 Abs. 2 Z 3 des Eingetragene-Partnerschaft-Gesetzes einer möglichen „Umwandlung“ nicht entgegenstehen. Bis zu einer allfälligen legistischen Klarstellung sei es daher verfassungskonform, dass eingetragene Partner eine Ehe schließen und Ehepaare eine eingetragene Partnerschaft begründen, ohne dass die vorherige Form aufgelöst werden muss. Laut Rechtsansicht der beiden Ministerien gelten die zuvor zwischen den Paaren geschlossenen Partnerschaften oder Ehen bei einer Umwandlung als aufgelöst.
Alle weiteren Details zur technischen Umsetzung sollen aber erst mit einem gesonderten Schreiben ausgeschickt werden. Wann das sein wird, kann man auf Nachfrage im Innenministerium derzeit aber noch nicht genau sagen.
Carina Rumpold – 15