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Gemeinnützige Tätigkeiten für Flüchtlinge fixiert

28.10.2016 – Nun liegt sie endlich vor: Die Liste mit jenen gemeinnützigen Tätigkeiten, die Asylwerber künftig für Gemeinden leisten dürfen.

Es war wohl das, was man landläufig „eine schwere Geburt“ nennt. Seit Monaten wurde in Endlosschleife darüber diskutiert, welche Tätigkeiten Asylwerber im gemeinnützigen Bereich überhaupt verrichten dürfen. Immer wieder war das Thema auf der politischen Agenda, die Unsicherheit in den Gemeinden war enorm. „Viele Gemeinden haben kaum Asylwerber für gemeinnützige Arbeiten eingesetzt, weil der rechtliche Rahmen zu unklar war“, weiß Gemeindebund-Chef Helmut Mödlhammer. „Mit der Definition dieser Bereiche besteht nun zumindest in diesem Punkt einigermaßen Klarheit.“ In einem Schreiben des Innenministeriums wurde der Gemeindebund über die Details informiert.

Insgesamt muss es sich „um Hilfstätigkeiten für Gebietskörperschaften handeln, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen“, heißt es im Schreiben des Ministeriums wörtlich. „Für die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Dienstverhältnis oder eine nicht als Dienstverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige Hilfstätigkeit vorliegt, ist das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der Tätigkeit maßgebend.“

Maßgeblich sind diese Regeln für Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1 GVG-B, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind. Sie können mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Länder und Gemeinden herangezogen werden. Diese (Hilfs-)tätigkeiten müssen anlass- bzw. projektbezogen und nicht auf Dauer ausgerichtet sein, sie dürfen zugleich bestehende Arbeitsplätze nicht ersetzen oder gefährden. Für anerkannte Flüchtlinge mit positivem Asylbescheid gilt all das NICHT. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Tätigkeiten gelten nicht mehr als gemeinnützig, wenn die Asylwerberinnen und Asylwerber

  • für andauernde Arbeiten eingesetzt werden, für die auch arbeitsuchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte (einschließlich Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter) zur Verfügung stehen und vom AMS vermittelt werden können,
  • zu denselben Bedingungen wie reguläre Arbeitskräfte mit gleichwertigen Aufgaben betraut werden,
  •     in gewinnorientierten Unternehmensbereichen der Gebietskörperschaften unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen beschäftigt werden, oder
  • Dienstleistungen unmittelbar in Privathaushalten erbringen.

Für die rechtliche Beurteilung, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis oder eine nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige (Hilfs-)Tätigkeit vorliegt, ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Gebietskörperschaft und den jeweiligen Asylwerberinnen und Asylwerbern ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigung.

Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) auszuschließen, sollte eine gemeinnützige Tätigkeit erst ab 16 bzw. 17 Jahren ermöglicht werden.
Ebenso sollten die Bestimmungen der §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) hinsichtlich schwangerer Asylwerberinnen Beachtung finden.
Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten die bei gemeinnützigen Tätigkeiten eingesetzten Asylwerberinnen zur Unfallversicherung angemeldet werden.

Unter Beachtung der Rahmenbedingungen sind insbesondere folgende Tätigkeiten als gemeinnützige Tätigkeiten im Sinne des GVG-B zu qualifizieren:

1. Allgemeines

  • Unterstützung in der Verwaltung, wie etwa in der Administration (Bürohilfsdienste, Einscannen, Kopieren, Botendienste, Daten in Excel-Tabellen übertragen etc.) und in der Buchhaltung,
  • Mitgestaltung bei Publikationen der Gemeinden, inhaltlich, sprachlich und grafisch,
  • Administrative Hilfsarbeiten, z.B. bei Aussendungen, Vorbereitungsarbeiten für Projekte,
  • Sprachmittlung bei (Info)Veranstaltungen oder „Grätzelfesten“,
  • Unterstützung vor/während/nach Veranstaltungen der Gebietskörperschaft (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, diverse Veranstaltungen im Integrationsbereich, Umweltschutzprojekte, Büchereiflohmarkt der stadteigenen Büchereien etc.),
  • Übersetzungs- und Dolmetschtätigkeiten für die Gebietskörperschaft.

2. Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung/Friedhöfe

  • Betreuung von öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sportanlagen und Schwimmbädern sowie öffentlichen Spielplätzen,
  • Flurreinigung auf öffentlichen Flächen,
  • Straßenreinigung öffentlicher Straßen,
  • Tätigkeiten im Bauhof an Gemeindeeigentum bzw. an Eigentum der Gebietskörperschaft,
  • Instandhaltung von öffentlichen Wegen,
  • Naturschutz und Umweltschutz, Beseitigung von Neophyten, Artenschutz, z.B. Mithilfe bei der Krötenwanderung,
  • Winterdienste (Schneeräumungen von öffentlichen Wegen, Gehsteigen, Schulhöfen),
  • Mithilfe am Friedhof (z.B. Laub kehren im öffentlich zugänglichen Bereich, Pflege „Sozialgräber“ etc.).

3. Soziales/Kindergärten/Schulen

  • Seniorinnen- und Seniorenbetreuung in PensionistInnenklubs, Tageszentren (Reinigung, Küche, aber auch Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Hochbeet anlegen etc.),
  • Mitarbeit in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen für alte, kranke oder behinderte Personen (Sozialbetreuung, aber auch beispielsweise Betreuung der Zimmerpflanzen und der Blumenkästen auf den Balkonen der Pflegewohnhäuser etc.),
  • Altenbetreuung/Besuchsdienste,
  • Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge (nur für Asylwerberinnen und Asylwerber mit einschlägiger Qualifikation in diesem Bereich),
  • Mithilfe im Bereich der öffentlichen Kindergärten (Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Reinigung, Küche etc.),
  • Unterstützung bei Dolmetschbedarf in öffentlichen Schulen, öffentlichen Kindergärten etc.,
  • Schülerlotsendienst.

4. Gesundheit (es sollte sich um Gemeinde- oder Landeskrankenhäuser bzw. Krankenanstalten im überwiegenden Eigentum der Gebietskörperschaft handeln)

  • Hospitationen von Personen aus Gesundheitsberufen in Krankenanstalten und Ambulatorien (Asylwerberinnen und Asylwerber mit entsprechender Ausbildung – aber noch ohne Nostrifizierung/Anerkennung – sollten jedenfalls nicht auf Dauer und ausschließlich für Hilfsdienste im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit eingesetzt werden),
  • gezielte Internetrecherchen zu fachspezifischen Themen durchführen.

5. Umwelt/Abfall/Tiere

  • Sperrmüllaktion,
  • Öffentliche Tierheim- Hilfstätigkeiten in der Tierpflege und Grünanlagen,
  • Wildtierpflege.

6. Kultur

  • Hilfstätigkeiten in den Kultureinrichtungen der Städte (Stadttheater, Stadtbücherei),
  • Mitarbeit in Städtischen Archiven (z.B. Fotodokumentation anfertigen, elektronische Fotoarchive anlegen, z.B. historische Fotografien aus einem Bezirk ordnen, scannen und ein elektronisches Fotoalbum gestalten).

7. Freizeiteinrichtungen

  • Hilfstätigkeiten in diversen Freizeiteinrichtungen der Städte,
  • Unterstützung der Pflege öffentlicher Sportplätze,
  • Unterstützung in den Bädern (öffentliche).

8. Sonstiges

  • Unterstützung in der Lagerhaltung und bei kleineren Übersiedlungen im Rahmen der Gemeinden.

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Die Regeln gelten nur für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Möglichkeiten zur gemeinnützigen Beschäftigung von Asylwerbern wurden nun präzisiert. ©coloures pic/Fotolia.com