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Altersgrenzen fürs Bürgermeisteramt?

Auch wenn uns mit unseren deutschen Nachbarn viele kommunale Herausforderungen und Diskussionen verbinden: eine Debatte ist uns bisher erspart geblieben – bis zu welchem Höchstalter Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Amt bleiben dürfen.

Altersgrenzen in Deutschland geregelt

Die Altersgrenzen für die deutschen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind länderweise unterschiedlich geregelt. Betroffen sind vor allem hauptamtliche Funktionsträger, die Altersgrenze schwankt hier beträchtlich. Aber es beginnt schon beim Wahlalter: mehrere Bundesländer sehen mit 23 bzw. 25 Lebensjahren für das Amt ein Mindestalter vor, welches deutlich über dem eigentlichen Wahlalter liegt. Ein solcher Unterschied zwischen passivem und aktivem Wahlalter (16 bzw. 18 Jahre) ist auch unserer Bundesverfassung nicht fremd, allerdings fällt dieser deutlich geringer aus.

Beim Höchstalter gibt es in den deutschen Bundesländern gleich mehrere Varianten – einerseits ein Höchstalter für den Zeitpunkt, bis zu welchem das Amt angetreten werden kann (Wählbarkeitsaltersgrenze) andererseits eine Grenze, bis zu welchem Alter die Funktion generell ausgeübt werden darf (Ruhestandsantrittsalter). Die Grenze für den spätestmöglichen Eintritt in den Ruhestand beginnt vereinzelt bei weniger als siebzig Jahren, in den meisten Bundesländern schwankt das Höchstalter für die Funktionsausübung aber zwischen 70 und 75 Jahren. Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gibt es im Regelfall keine Altersbeschränkung nach oben.

Höchstalter für Ortschef:innen?

Immer stärker werden derzeit – wie die März-Ausgabe des KOMMUNAL Magazin Deutschland berichtet – bundesweit die Stimmen, die ein Hinaufsetzen oder einen Entfall der (Höchst)Altersgrenze in allen Gemeinden fordern. Zunehmend kommen Bundesländer dieser Forderung nach. Der stark wachsenden Ü70-Bevölkerungsgruppe die Leistungsfähigkeit für die Amtsausübung auf kommunaler Ebene generell abzusprechen, fehlt auch jede sachliche Rechtfertigung. Der Umstand, dass es zusehends schwerer wird, Bürgerinnen und Bürger für dieses verantwortungsvolle und zeitaufwendige Amt zu finden, kommt der Bestrebung, die Höchstaltersgrenze ganz entfallen zu lassen, zusätzlich entgegen.

Situation in Österreich

Den Landesgesetzgebern steht – auch wenn vieles im Bereich Sozialrecht bundeseinheitlich geregelt ist – innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen immer noch ein erheblicher Gestaltungfreiraum hinsichtlich der Bürgermeistertätigkeit zu. Die Höhe der Funktionsentschädigungen, die Größenklassen, an welche die Entschädigung anknüpft, die Entgeltfortzahlungsregelungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt etc. – die spezifischen Landesregeln für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind zwischen Boden- und Neusiedlersee sehr unterschiedlich.

Dieser Gestaltungspielraum geht allerdings nie so weit, dass ein Höchstalter für eine Kandidatur oder für die Amtsausübung vorgesehen werden kann. Scheitern würde eine solche Regelung an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit bzw. wäre damit eine unzulässige Einschränkung des passiven Wahlrechtes verbunden. In der Verfassung ist das sogenannte „Homogenitätsprinzip“ verankert, das bedeutet, dass die Grenze für das Wahlalter nicht enger gezogen werden darf, als auf der Ebene des Nationalrates (seit der Wahlrechtsreform 2007: aktives Wahlrecht ab 16, passives Wahlrecht ab 18). Damit ist es den Ländern untersagt, Regeln für Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen enger zu ziehen, als sie es auf Bundesebene sind.

Altersgrenzen in Österreich verfassungswidrig

Das passive Wahlrecht schließt auch das Recht ein, gewählt zu bleiben und das Amt als freies Mandat auszuüben. Wenn bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze die politische Funktion verloren geht oder nicht mehr kandidiert werden darf, gehen damit gleich mehrere verfassungsrechtliche Grundsätze über Bord. Ein, über das derzeitige gesetzliche Wahlalter auf Bundesebene hinausgehendes, Mindestalter für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister scheidet somit ebenso aus, wie ein Höchstalter für die Ausübung dieser Funktion. Eine allfällige Diskussion über eine Höchstaltersgrenze in der Kommunalpolitik dürfte somit in Österreich recht kurz verlaufen.

Martin Huber

Zum Autor: Dr. Martin Huber ist Gemeinderechts-Experte und Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes.

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