Wir schaffen Heimat.
Wir gestalten Zukunft.

Vorsicht bei Handymasten auf Gemeindegrundstücken

Aus aktuellem Anlass hat der Österreichische Gemeindebund die Gemeinden zum Thema Handymasten auf Gemeindegrundstücken informiert. Vor allem dann, wenn Mobilfunknetzbereitsteller Gemeinden einen neuen Vertrag anbieten oder ein Grundstück mit Antennentragemast abkaufen möchten, diese Information relevant:

Zusammenfassung:

Ein Mobilfunknetzbereitsteller ist auf mehrere Gemeinden zugekommen, um Verträge über Handymasten auf Gemeindegrundstücken zu erneuern oder Kaufangebote zu legen. Problematisch ist, dass hierbei unter Berufung auf das Standortrecht nach Telekommunikationsgesetz übermäßig Druck auf die Gemeinden ausgeübt wurde. Der Österreichische Gemeindebund kritisiert diese Vorgangsweise und rät, sich zu derartigen Entscheidungen keinesfalls drängen zu lassen.  

Hintergrund

Im Telekommunikationsgesetz wurde 2021 das sogenannte Standortrecht (§ 59) geschaffen. Dieses besagt, dass Mobilfunknetzbereitsteller in bestimmten Fällen auch gegen den Willen einer Gemeinde einen Handymast auf einem Gemeindegrundstück errichten/betreiben können.

Sofern es nicht vorab zu einer vertraglichen Einigung kommt, wird dafür ein Antrag bei der RTR (Regulierungsbehörde) gestellt, die dann im Falle der Bejahung des Standortrechts einen vertragsersetzenden Bescheid erlässt.

Das Standortrecht kann grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn es keinen bestehenden Vertrag gibt (d.h., wenn zwischen Gemeinden und Mobilfunknetzbereitstellern kein Miet-, Gestattungs- oder Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde).

Das Gesetz eröffnet den Bereitstellern hier allerdings einen Umweg: So ist es nach geltender Rechtslage möglich, dass diese bestehenden Verträge aufkündigen und dann die Erteilung des Standortrechts beantragen.

Bei Anwendung des Standortrechts steht der Gemeinde zwar weiterhin eine Abgeltung für die Wertminderung ihres Grundstücks zu. Diese fällt aber deutlich geringer aus, als sonst üblich (die konkrete Summe ist für den Einzelfall festzulegen, als Richtwert dient aber die Summe der Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung, die eine Einmalzahlung für einen Sendemast von 10.200.- Euro vorsieht).

Standortrecht darf nicht dazu dienen, Vertragsbedingungen einseitig zu verbessern
Aus Sicht der Mobilfunknetzbereitsteller sind Handymasten mittlerweile zu wichtigen Investitionsgütern geworden. Nahezu alle österreichischen Telekomunternehmen haben diesen Bereich mittlerweile in eigene Gesellschaften ausgegliedert oder verkauft.

So hat beispielsweise die Mobilfunkgesellschaft Hutchison DREI Austria den Großteil ihrer Mobilfunkstandorte verkauft. Diese sind jetzt im Besitz der OnTower Austria GmbH. Deren Eigentümer ist zu 100% die Cellnex Austria GmbH, deren Gesellschafter wiederum die spanische Unternehmensgruppe Cellnex Telecom S.A. ist. Diese ist im Aktionärsbesitz zahlreicher internationaler Investmentgesellschaften und hält rund 135.000 Maststandorte in Europa, die sie an verschiedene Mobilfunk- und Broadcastingdienste vermietet.
Auch von A1 und Magenta sind Ausgliederungen bekannt, jedoch sind diese bislang nicht aktiv auf Gemeinden zugekommen, um eine Vertragsänderung oder einen Vertragsersatz anzustreben.

Hingegen war die OnTower Austria GmbH in einigen Gemeinden, um bestehende Verträge neu zu verhandeln. Dabei wurde mit Verweis auf das Standortrecht entsprechend Druck auf die Gemeinden ausgeübt, wobei teilweise überhaupt der Kauf des Gemeindegrundstücks angestrebt wurde.
Auch von A1 und Magenta sind Ausgliederungen in eigene Infrastrukturgesellschaften bekannt, jedoch sind diese bislang nicht aktiv auf Gemeinden zugekommen, um eine Vertragsänderung oder einen Vertragsersatz anzustreben.

Empfehlung des Gemeindebundes

Der Gemeindebund rät dazu, sich bei allfälligen Verkaufsentscheidungen oder Vertragsanpassungen keinesfalls unter Druck setzen zu lassen.

Selbstverständlich kann ein Grundstücksverkauf auch für beide Seiten vorteilhaft sein und aus Sicht der Bereitsteller besteht natürlich ein legitimes Interesse daran, ihre Standorte auch für die Zukunft abzusichern.

Klar muss jedoch sein, dass solche Verkäufe nur mit lauteren Mitteln forciert werden dürfen und dass das Standortrecht keinesfalls dazu missbraucht werden darf, die Gemeinden in irgendeiner Form unter Druck zu setzen.

Aus kommunaler Sicht ist auch zu beachten, dass die Möglichkeiten, die das Standortrecht den Bereitstellern eröffnet, letztlich auch begrenzt sind.

Insbesondere sind folgende Argumente zu berücksichtigen:

  • Wie bereits angesprochen, kommt das Standortrecht nur dann zur Anwendung, wenn es kein bestehendes Vertragsverhältnis gibt (z.B., weil aufgrund des mangelnden Konsens kein Vertrag zustande kam) bzw. dieses gekündigt wurde. Gibt es also bereits einen Vertrag mit entsprechender Kündigungsfrist, kann sich der Bereitsteller nicht auf das Standortrecht berufen.
  • Stellt ein Bereitsteller einen Antrag auf Erteilung des Standortrechts, wird zunächst in einem Streitschlichtungsverfahren unter Moderation der RTR versucht, doch noch eine vertragliche Lösung zu finden. Erst wenn dieses scheitert, entscheidet die RTR mit Bescheid über das beantragte Infrastrukturrecht.
  • Auch ist zu bedenken, dass die Bereitsteller, wenn ihnen ein Standortrecht zugesprochen wird, eine „angemessene Abgeltung“ für die Wertminderung des Grundstücks bezahlen müssen. Die in der Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung genannten Beträge dienen dabei tatsächlich nur als Richtwerte. Dieser Richtwert ist an die besonderen Umstände des Einzelfalls (beispielsweise eine belegbare, unmittelbar bevorstehende Umwidmung) anzupassen, sodass das genaue Entgelt im Einzelfall von einem Sachverständigen zu ermitteln ist und durchaus auch höher ausfallen könnte.
  • Außerdem ist auch im Falle einer korrekt durchgeführten Beantragung nicht garantiert, dass das Standortrecht von der Regulierungsbehörde auch wirklich erteilt wird (wenn eine Gemeinde beispielsweise argumentieren kann, dass der Betrieb eines Mastes an diesem Standort die Widmung des Grundstücks dauerhaft einschränkt).
  • Letztlich ist auch davon auszugehen, dass Bereitsteller spätestens bis zum Ende einer etwaigen Kündigungsfrist bzw. eines Kündigungstermins den Ursprungszustand des Gemeindegrundstücks wiederherzustellen haben. Folglich müssten Bereitsteller nach der Auflösung des Vertrages den Handymast zunächst abbauen und könnten diesen erst nach Erlangung des Standortrechts wieder aufstellen.
  • Schon daran zeigt sich, dass die Beantragung eines Standortrechts, selbst für große Mobilfunknetzbereitsteller, einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt.

Gemeindebund ist aktiv

Der Österreichische Gemeindebund steht in engem Austausch mit Vertretern der angesprochenen Unternehmen (insbesondere mit der On Tower Austria GmbH).

Bei gemeinsamen Gesprächen betonte der Österreichische Gemeindebund mehrfach, dass eine solche Vorgehensweise aus kommunaler Sicht nicht akzeptabel ist, was von den Bereitstellern auch so zur Kenntnis genommen wurde.

Solange aber das Standortrecht tatsächlich nur als Infrastrukturrecht für Ausnahmefälle genutzt wird, sind die Bereitsteller als Partner der Gemeinden zu sehen und sind selbstverständlich auch allgemeine Verkaufsangebote nicht kategorisch abzulehnen, sondern für den Einzelfall zu prüfen.

Beiden Seiten ist es jedenfalls an einer guten Zusammenarbeit von Gemeinden und Bereitstellern gelegen. Letztlich sind nämlich die Bereitsteller genauso auf die Kooperation mit den Gemeinden angewiesen, wie es auch im Interesse der Kommunen liegt, mit schnellem 5G-Internet versorgt zu werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Mag. Kathrin Zuber im Generalsekretariat des Österreichischen Gemeindebundes zur Verfügung.

©georgejmclittle/Fotolia.com