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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 2015

Gemeindefinanzen und VRV 2015

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden. Sie ist ab 1.1.2020 auch für die Gemeindeebene anzuwenden. Die Umstellung auf das neue Haushaltsrecht erfolgt sowohl über die VRV 2015 als auch über die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (Gemeindeordnungen, Stadtrechte, Haushaltsordnungen etc.), die dem RIS entnommen werden können.

VRV 2015, aktuelle Fassung nach der 1. Novelle vom Jänner 2018 (DERZEIT AKTUELL)

Anzuwenden bis 31.12.2023 bzw. 31.12.2024 (im Falle eines Doppelbudgets 2023/2024)

 

Die 1. Novelle zur VRV 2015 wurde am 23. Jänner 2018 im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 17/2018, kundgemacht. Die Neufassung der Erläuterungen zur VRV 2015 wurde mit Beschluss des VR-Komitees vom 21. Dezember 2017 einvernehmlich zwischen Bund, Rechnungshof, Ländern, Gemeindebund und Städtebund vereinbart. Nachfolgend die aktuelle Fassung der VRV 2015 (idF. BGBl. II Nr. 17/2018):

VRV 2015, aktuelle Fassung nach der 3. Novelle ab 1.1.2024 bzw. 1.1.2025 (im Falle eines Doppelbudgets 2023/2024)

Die 3. Novelle zur VRV 2015 wurde am 27. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 316/2023, kundgemacht. Diese Novelle ist ab 1.1.2024 bzw. 1.1.2025 (im Falle eines Doppelbudgets 2023/2024) anzuwendenden. Für das Finanzjahr 2023 ist die obenstehende
1. Novelle vom Jänner 2018 zu verwenden.

Weitere Links

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