Bereits bekannt ist, dass mit den Beherbergungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen am 29. Mai auch der Bereich der Kulturveranstaltungen stufenweise wiedergeöffnet wird. Ab 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen erlaubt, ab 1. August mit bis zu 1.000 Personen. Welche genauen Bestimmungen gelten und wie sich die Regeln im Indoor- und Outdoorbereich unterscheiden, skizzierten Gesundheitsminister Rudi Anschober und die neu angelobte Kulturstaatssekretärin Andrea Mayer am Montag bei einer Pressekonferenz.
Am kommenden Pfingstwochenende kommen die lang ersehnten Lockerungen in fünf Bereichen: Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Bäder und Hobbysportanlagen dürfen am 29. Mai 2020 wieder öffnen – mit ihnen gibt es auch neue Regeln für Kultur- und sonstige Veranstaltungen. Gesundheitsminister Rudi Anschober betonte in der Pressekonferenz am Montag, die Zweiwochenschritte bei der Evaluation der Lockerungen beibehalten zu wollen. Dabei setzt man weiterhin auf Sicherheitsmaßnahmen. Wie diese bei (kulturellen) Veranstaltungen im Detail aussehen, gab Andrea Mayer bei ihrem Amtsdebüt als neue Kulturstaatssekretärin bekannt.
Einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen für die Kunst- und Kulturveranstaltungen finden Sie hier:
Indoor-Veranstaltungen
- ab 29. Mai sind Indoor-Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen erlaubt
- ab 1. Juli bis zu 250 Personen
- ab 1. August sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen mit einem verpflichtendem Sicherheitskonzept bzw. bis zu 1.000 Personen mit Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlaubt
- alle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen müssen ein Präventionskonzept erstellen, das auf Anfrage vorgelegt wird – Empfehlungen dazu gibt es demnächst vom Gesundheitsministerium
Open-Air Veranstaltungen
- ab 29. Mai sind auch Outdoor-Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen erlaubt
- ab 1. Juli sind bis zu 500 Personen erlaubt
- ab 1. August sind bei Veranstaltungen im Freien bis zu 750 Personen bzw. bis zu 1.250 Personen mit Sondergenehmigung erlaubt, wenn ein Sicherheitskonzept erstellt wurde
Grundsätzlich gilt:
- der Mindestabstand von einem Meter muss eingehalten werden
- bei Indoor-Veranstaltungen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden
- bei Outdoor-Veranstaltungen herrscht keine Maskenpflicht
- die Personen-Obergrenze bezieht sich nur auf Besucher von Veranstaltungen, nicht aber auf das Personal oder Künstler
- die bisherige Vorgabe zur Pausen und Pausenbuffets ist hinfällig – diese sind wieder erlaubt
- die Regeln gelten nur für Veranstaltungen mit fix zugewiesenen Sitzplätzen – bei Stehveranstaltungen sind maximal 100 Personen erlaubt, der Abstand von einem Meter muss dabei immer eingehalten werden und in geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen
Prinzipiell heißt das: Entweder der Einmeter-Abstand wird eingehalten, oder ein Sitzplatz muss frei bleiben – im Gegenzug muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, erklärt die Kulturstaatssekretärin in der Pressekonferenz. In einem konkreten Beispiel veranschaulicht könnte das so aussehen: In Theatern mit engen Sitzreihen bleibt jeder zweite Platz frei und der Mund-Nasen-Schutz gilt verpflichtend für alle.
Appell an Eigenverantwortung der Kulturveranstalter
- auf der Bühne gilt der Mindestabstand nicht
- auch bei Proben wird von der Abstandsregelung abgesehen
- es wird auf die Eigenverantwortung der Künstler bzw. Kulturveranstalter abgestellt
Analoge Regelung zu Gastronomie
- Personen, die im selben Haushalt leben, dürfen bei Veranstaltungen direkt nebeneinander sitzen
- vier Erwachsene, die gemeinsam eine Veranstaltung besuchen, müssen auch keinen Mindestabstand halten, selbst, wenn sie nicht im selben Haushalt wohnen
Verpflichtendes Präventionskonzept
- alle Veranstaltungen mit über 100 Besuchern müssen ein Präventionskonzept erstellen
- bei Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen muss das Konzept von der zuständigen Behörde in den Bundesländern abgenommen werden
Die Lockerungen im Bereich der Kulturveranstaltungen umfassen auch Chöre, Musikvereine und Laientheater. Die Novelle der Lockerungsverordnung tritt am Freitag, den 29. Mai, in Kraft.
(Quelle: ORF.at, SN, BMSGPK)