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Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Rechtsträgern, wie Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen drohen empfindliche Finanzstrafen, falls die Erstmeldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register bis 1. Juni 2018 unterbleibt – betroffen sind auch die Gemeinden.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde im Sommer 2017 in Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 beschlossen – Hintergrund ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Gesetz verfolgt den Zweck, das wirtschaftliche Eigentum beispielsweise an Personen- oder Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen etc. an konkreten natürlichen Personen festzumachen, die dann an das neu geschaffene „WiEReg-Register“ zu melden sind.

Rechtsträger muss wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren und an Register melden

Der Rechtsträger, z.B. die Gemeinde-Immobiliengesellschaft hat nicht nur diese natürlichen Personen zu identifizieren, sondern es obliegt dem Rechtsträger auch, die Meldung an Statistik Austria (die als Dienstleister des Finanzministeriums fungiert) durchzuführen.

Auf der Website www.bmf.gv.at/wiereg wird ausführlich dargestellt, welche Rechtsträger von der Meldepflicht betroffen sind und wie die Identifikation der zu meldenden natürlichen Personen (wirtschaftliches Eigentum besteht meist ab einer Beteiligung von 25%) erfolgt. Darüber hinaus wurde am 26. April 2018 ein ausführlicher Erlass zum WiEReG auf https://findok.bmf.gv.at veröffentlicht.
Wenn z.B. eine Gemeinde an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (KG, GmbH etc.) im Ausmaß von mindestens 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte beteiligt ist, sind gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG der oder die geschäftsführenden Gesellschafter an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, obwohl Gemeinden grundsätzlich gar nicht Rechtsträger im Sinne des WiEReG sind.

Ein weiterer möglicher Meldungsfall entsteht, wenn eine Gemeinde eine Immobiliengesellschaft beispielsweise in der Rechtsform Verein & Co KG betreibt: Zwar werden natürliche Personen aus dem Vereinsregister automatisch auch in das „WiEReG-Register“ übernommen (dementsprechend sind Vereine gemäß § 6 WiEReG auch weitestgehend von der Meldepflicht befreit), das Vereinsregister weiß jedoch im Fall der Verein & Co KG nicht, welche Mitglieder des Vereins (natürliche Personen) die Geschäftsführung der KG inne haben. Somit bedarf es hier einer gesonderten Einmeldung, welche natürlichen Personen diese Gesellschaft leiten (nach WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren und einzumelden sind).

Für fachliche Auskünfte hat das Finanzministerium als zuständige Registerbehörde eine Telefon-Hotline +43 (0)50 23 775 und die Service-Emailadresse wiereg-registerbehoerde(at)bmf.gv.at eingerichtet.

Für die bis 1.6.2018 erforderliche Meldung an das WiEReg-Register gibt es zwei Wege:

  1. Der Rechtsträger führt die Meldung selbst über das Unternehmensservice-Portal (www.usp.gv.at) durch, wofür es einer Anmeldung und entsprechender Zugangsdaten bedarf. Für technische Fragen steht hier auch eine Telefon-Hotline +43 (0)50 233 733 zur Verfügung.
  2. Die Meldung erfolgt über berufsmäßige Parteienvertreter, wie z.B. den Steuerberater. Aufgrund des Informationsschreibens des BMF vom 11.4.2018, wird ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Notar ohnedies bereits betreffend diese Meldepflicht an Ihre z.B. Gemeinde-Immobiliengesellschaft herangetreten sein bzw. sollten alle betroffenen Rechtsträger seitens der Registerbehörde (BMF) darüber informiert worden sein, falls sie mit Stichtag 9.4.2018 noch keine Meldung abgegeben haben.

Es ist jedenfalls ratsam, betreffend die WiEReG-Meldung mit dem Steuerberater in Kontakt zu treten – nicht zuletzt aufgrund des empfindlichen Strafrahmens von bis zu 200.000 Euro, wenn die Meldepflicht bis 1. Juni 2018 nicht eingehalten wird.