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Neue Covid-19-Lockerungsverordnung seit 1. Mai gültig

Seit ersten Mai ist die neue Covid-19-Lockerungsverordnung in Kraft – und mit ihr zahlreiche neue Regeln für den öffentlichen Bereich, für Kunden in Geschäften, für den Beruf, Sport, Veranstaltungen und die Gastronomie. Kommunalnet gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Die wesentlichen Inhalte der neuen Covid-19-Lockerungsverordnung im Überblick:

1.    Maßnahmen für den öffentlichen Raum

  • Die bisher geltenden Ausgangsbeschränkungen fallen weg, allerding muss im Freien weiterhin ein Abstand von einem Meter zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden.
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen muss gegenüber Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ein Abstand von einem Meter eingehalten werden und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.
  • In Massenbeförderungsmitteln ist gegenüber Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ein Abstand von einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist die Einhaltung des Abstands von einem Meter aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen nicht möglich, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.

2.    Kundenbereiche

  • Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    • Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    • Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen
  • Diese Regeln sind sinngemäß auf Einrichtungen zur
    • Religionsausübung und
    • auf Märkte im Freien (ausgenommen die zehn Quadratmeter Beschränkung) anzuwenden.

3.    Ort der beruflichen Tätigkeit

  • Auch am Ort der beruflichen Tätigkeit ist ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen einzuhalten, sofern nicht das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
  • Diese Regeln sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

4.    Fahrgemeinschaften

  •  Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und pro Sitzreihe nur zwei Personen befördert werden.

5.    Sport

  • Das Betreten von Sportstätten zur Ausübung von Sport ist untersagt.
  • Ausgenommen von diesem Verbot sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten durch Spitzensportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien.
  • Ausgenommen von diesem Verbot sind zudem Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

6.    Veranstaltungen

  • Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sind untersagt.
  • Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.
  • Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.
  • Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.
  • Die Begrenzung auf zehn Personen gilt nicht für
    • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind.

7.    Ausnahmen

  •  Diese Verordnung gilt nicht für
    • Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, dem Privatschulgesetz sowie für land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    • Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen
    • Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
  •  Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Die bereits medial bekannt gemachten, geplanten Änderungen in Bezug auf Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen (Bäder, Museen, Bibliotheken, … ) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht umfasst. Voraussichtlich werden die angekündigten Änderungen am 15. bzw. am 29. Mai in Kraft treten. Darüber werden wir natürlich zeitgerecht informieren.

©Jürgen Priewe/Fotolia.com