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Nächtigungsdaten von Buchungsplattformen einsehbar

Nicht wie zugesagt ab 4. Februar, sondern nunmehr ab 4. März 2021 können Gemeinden als Abgabenbehörden erstmals die von Buchungsplattformen an den Bund gelieferten 2020er Nächtigungsdaten über Finanzonline abfragen.

Mit 1.1.2020 hat der Bundesgesetzgeber umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb) eingeführt, die Lieferungen oder sonstige Leistungen nach Österreich unterstützen, da diese ja nicht selbst Steuerschuldner sind, sondern sozusagen nur Umsätze vermitteln.

Die Aufzeichnungspflicht (zehn Jahre) betrifft alle Plattformen. Die Übermittlungspflicht (§ 18 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz) betrifft jene Plattformen, deren vermittelte Umsätze in Österreich über eine Million Euro pro Jahr betragen; die Aufzeichnungen sind automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Damit sollten die heimischen Umsatzdaten aller großen und ganz großen Plattformen berücksichtigt sein.

Bundesabgabenordnung ermöglicht die Daten-Übermittlung

Gemeinsam mit der Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht wurde im Herbst 2019 mit § 48b Abs. 2a Bundesabgabenordnung auch die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Abgabenbehörden des Bundes den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z. B. Ortstaxen) betraut sind, diese Daten der Buchungsplattformen auf Antrag übermitteln dürfen.

Dieser Antrag ist ab 4. März 2021 möglich. Weder für den Antrag noch für die Datenübermittlung (beides via FinanzOnline) werden den Gemeinden von Bundesseite Kosten verrechnet.

Um welche Daten handelt es sich?

Gemeinden als Abgabenbehörden, die dieses Service der Bundesfinanzverwaltung zur Überprüfung bzw. Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:

  • Name, Steuernummer und Anschrift des Vermieters
  • Postadresse des Grundstücks
  • Aufenthalts- bzw. Mietdauer (da es sich bei den Daten um Monatsdaten handelt, sind Nächtigungen an der Monatsgrenze aliquot aufgeteilt oder jenem Monat zugerechnet, in dem die erste Nächtigung erfolgt ist)
  • Anzahl der Personen (Endverbraucher), die übernachten (falls nicht erhältlich: Anzahl und Art der gebuchten Betten, sodass etwa aufgrund einer dreitägigen Buchung einer Wohnung, die laut Vermieter für vier Personen geeignet ist, auf zwölf Nächtigungen geschlossen werden kann)

Wie erfolgt der Antrag?

Gemäß der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 UStG (BGBl. II Nr. 377/2019) ist der Antrag im Rahmen der Anwendung FinanzOnline zu stellen (laut BMF ist dies ab dem 4. März 2021 möglich) und beinhaltet im Wesentlichen drei Schritte:

  1. Angabe des Kalenderjahrs, für das die Daten angefordert werden, was nun erstmals für 2020 möglich ist
  2. Eingabe der Bezeichnung der jeweiligen Gemeindeabgabe
  3. Bestätigung durch die Gemeinde als Abgabenbehörde, dass die zu übermittelnden Daten für Zwecke der Abgabenerhebung – in der Praxis werden dies Kontrollzwecke sein – erforderlich sind. Dadurch übernimmt die Gemeinde auch die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgefragten Daten.

Wie erfolgt die Übermittlung?

Da die Übermittlung der angeforderten Daten nur in maschinenlesbarer Form erfolgt, wurden in den Entwicklungsprozess dieser Abfrage von Umsatzsteuer-Daten der Buchungsplattformen auch die EDV-Anbieter der Gemeinden eingebunden. Der Ablauf dürfte insgesamt ähnlich jenem des Abrufens der Kommunalsteuer-Daten erfolgen.

Hervorzuheben ist aber beispielsweise, dass FinanzOnline diese Daten nur für die jeweilige Buchungsplattform hinsichtlich ihrer vermittelten Umsätze im Gemeindegebiet liefert und nicht eine gesamte, konsolidierte Fassung aller Nächtigungsdaten aller Buchungsplattformen in der Gemeinde.
Weiters ist anzuführen, dass bei der Abfrage einer Gemeinde ein Zeitstempel verwendet wird, sodass sich die nächste Abfrage nur auf die Zeit danach beziehen kann (einmalige Abfrage desselben Zeitraums).

Dies ist auch insofern von Bedeutung, da es den Buchungsplattformen möglich ist, nachträglich Änderungen bei den gemeldeten Daten vorzunehmen. Diesfalls wird die Gemeinde via FinanzOnline informiert und müsste allenfalls dann diese Änderungen in ihren bereits abgefragten Daten mitberücksichtigen.

Weiterführende Informationen sollen nach Rückmeldung des Finanzministeriums auch innerhalb der Anwendung Finanzonline verfügbar sein, über die ab dem 4. März 2021 das erstmalige Abfragen der Nächtigungsdaten der Buchungsplattformen (nun erstmals für das Jahr 2020) durch die kommunalen Abgabenbehörden möglich sind soll.

– Konrad Gschwandtner

Über den Autor: Konrad Gschwandtner ist Fachreferent der Abteilung Recht und Internationales beim Österreichischen Gemeindebund.

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