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Ministerratsbeschluss: 175 Millionen Euro für kommunale Investitionen

28.3.2017 – 175 Millionen Euro für kommunale Investitionen sollen die Wirtschaft ankurbeln und die Arbeitslosigkeit reduzieren. Für Gemeinden gibt es eine Anlaufstelle, die Förderungen können ab 1. Juli 2017 abgeholt werden. Einziger Hasenfuß: Es sind nur neue Projekte förderwürdig.

Der Bund setzt nun doch sein Versprechen über knapp 175 Millionen Euro an Förderungen für Baumaßnahmen zur Modernisierung der kommunalen Infrastruktur um, das er im Herbst am Vorabend der Einigung über den Finanzausgleich 2017-2021 gegeben hat. Die Bundesregierung erwartet sich damit zusätzliche kommunale Bauinvestitionen in Höhe von zumindest 760 Millionen Euro sowie die Schaffung bzw. den Erhalt von rund 8.500 Arbeitsplätzen. Die Vollziehung dieses sogenannten Kommunalinvestitionsgesetzes 2017 erfolgt durch das BMF, das sich als Abwicklungsstelle der Buchhaltungsagentur des Bundes bedient und von den 175 Mio. Euro noch Verwaltungskosten von insgesamt 2,18 Mio. Euro einbehält. Die Richtlinien für die von den Gemeinden zu beantragenden Zweckzuschüsse werden in den kommenden Wochen erstellt, das Gesetz soll mit 1. Juli 2017 in Kraft treten.

„Das ist ein wichtiger Beitrag, um die Infrastruktur-Investitionen in den Gemeinden weiter anzukurbeln“, sagt Helmut Mödlhammer. „Der Bedarf ist auf jeden Fall da, jetzt müssen die Kommunen rasch planen und einreichen, damit das Volumen vollständig ausgeschöpft werden kann. Gute infrastrukturelle Einrichtungen sind gerade für den ländlichen Raum ein wirksames Mittel gegen Abwanderung, ich bin froh, dass es gelungen ist, dieses Paket zu realisieren.“

Die Eckpunkte dieser Förderung von zusätzlichen Investitionen der Gemeinden bzw. von ihnen beherrschten Trägern sehen wie folgt aus:

  • Antragszeitraum: Der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge der Gemeinden ist nicht maßgeblich für eine Förderung. Der Antragszeitraum beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes und endet gemäß der vorliegenden Regierungsvorlage mit 30. Juni 2018. Die Projektabrechnungen sind bis längstens 31. Jänner 2021 einzurechnen.
  • Fixer Förderbetrag für jede Gemeinde: Jeder Gemeinde wird gemäß einem Verteilungsschlüssel aus dem Finanzausgleich ein fixer Förderbetrag zugewiesen, der dann in Form von einem oder mehreren Projekten abgerufen werden kann. Wie hoch die abrufbare Förderung je Gemeinde ist, können Sie schon in nebenstehender Liste (in der Box „Downloads“) einsehen. Die Endabrechnungen sind bis längstens 31. Jänner 2021 durch die Gemeinden einzureichen. Der Bund hat also erfreulicher Weise von seiner ursprünglichen Intention von Anträgen nach dem „First-Come-First-Serve-Prinzip“ wieder Abstand genommen.
  • Nur zusätzliche Investitionen: Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Bauinvestitionen gewährt, also Projekte, von denen zum 31. Dezember 2016 lediglich die Planungskosten im Gemeindevoranschlag 2017 bzw. Budget einer Gemeindeimmobiliengesellschaft enthalten waren und der Beginn der Investition hat nach dem 31. März 2017 zu erfolgen. Dass die Investition zusätzlich ist, ist beim Antrag durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters nachzuweisen.
  • Maximale Förderhöhe: Maximal 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts werden gefördert. Weitere Investitionszuschüsse (z.B. von Landesseite) sind grundsätzlich unschädlich, wobei der Bund seine Förderung kürzt, falls sonst mehr als 100 Prozent der Projektkosten aus Fördermitteln bzw. Investitionszuschüssen bestehen würden.
  • Verwendungszweck: Die Regierungsvorlage vom 28. März 2017 sieht grundsätzlich einen sehr breiten Förderzweck vor. Dieser reicht von der Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für Behinderte oder Senioren und kommunale Sport- und Freizeitanlagen, über Umbauten zur Barrierefreiheit und Investitionen in Verkehrs-, Müll-, Abwasser- und Wasserinfrastruktur bis hin zur öffentlichen Wohnraum- und Breitbandschaffung.
  • Nicht förderbar sind: Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten und Eigenleistungen der Gemeinden.

Für den Fall, dass es Gemeinden nicht möglich ist, ihren vollen Förderbetrag durch zusätzliche Projekte bis zum 30. Juni 2018 abrufen zu können, fließen die Mittel in den mit dem neuen FAG 2017 geschaffenen Strukturfonds ein.