18.11.2016 – Nach dem Scheitern der Verhandlungen auf Bundesebene hat Niederösterreich nun die Mindestsicherung „light“ im Landtag beschlossen. Die Änderungen betreffen teilweise auch jene, die bereits jetzt die Mindestsicherung beziehen.
2013 gab Niederösterreich noch 47 Millionen Euro für die Mindestsicherung aus, 2015 waren es bereits 61 Millionen, 2016 schon 85 Millionen Euro. Die aufgrund der Zuwanderung stark ansteigenden Kosten im Bereich der Mindestsicherung zwangen Niederösterreich nun zum Handeln, nachdem die Lösung auf Bundesebene scheiterte. Die am 17. November 2016 im NÖ Landtag beschlossene Änderung des Mindestsicherungsgesetzes führt in einigen Bereichen zu einem Paradigmenwechsel.
Grundsätzlich gliedern sich die Neuerungen in drei Bereiche: Die Mindestsicherung wird gedeckelt, die verminderte Version gilt für jene, die sich in den letzten sechs Jahren keine fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben und es wird die gemeinnützige Tätigkeit für alle Mindestsicherungsbezieher eingeführt.
Reduzierte Mindestsicherung orientiert sich an Grundversorgung
Da die Regelung mit dem Aufenthalt in Österreich bei der reduzierten Mindestsicherung hauptsächlich Asylberechtigte betrifft (Ausnahmen gibt es für Menschen, die Österreich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, sowie für in Österreich geborene Kinder, bei denen einer der Obsorgeberechtigten nicht zum Personenkreis nach §11a Abs. 1 zählt), verabschiedete der Landtag zeitgleich auch noch ein Integrationspaket. Damit müssen Asylberechtigte, die Mindestsicherung beantragen, künftig auch eine Integrationsvereinbarung – nach entsprechender Unterweisung in der jeweiligen Sprache – unterschreiben. Diese umfasst die wichtigsten Grundregeln des Zusammenlebens, wie beispielsweise, dass Österreich eine Demokratie ist und dass Frauen und Männer gleiche Rechte haben, sowie verpflichtende Deutsch- und Wertekurse. Diese sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu absolvieren. Die Frist kann aber beim Vorbringen triftiger Gründe verlängert werden. Werden die Kurse nicht rechtzeitig absolviert, so droht die Kürzung der Mindestsicherung um 30 Prozent und es wird ein Nachreichtermin festgesetzt. Bei weitergehender Nichterfüllung sind weitere Kürzungen oder die gänzliche Einstellung der Mindestsicherung zulässig. Die Mindestsicherung „light“ gilt für alle, die ab 1. Jänner 2017 ihre Anträge stellen.
Deckelung bei 1.500 Euro für alle
Ein weiterer wesentlicher und zugleich umstrittenster Punkt ist die Decklung der Mindestsicherung. Damit ist künftig die Summe der Mindeststandards aller Personen in einer Bedarfsgemeinschaft auf 1.500 Euro begrenzt. Diese Maßnahme trifft vor allem Familien mit vielen Kindern.
Gemeinnützige Tätigkeiten nicht nur für Asylwerber
Einen Paradigmenwechsel gibt es bei gemeinnützigen Tätigkeiten: Konnten bisher nur Asylwerber (die bekanntlich in der Grundversorgung sind) von Gemeinden für diese gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden, wird dies künftig auch für Mindestsicherungsbezieher (und damit Asylberechtigte und alle anderen Mindestsicherungsbezieher) möglich sein, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat. Als Arbeitgeber einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit kommen die Wohnsitzgemeinde und das Land infrage. Bei der Art der Tätigkeit soll man sich an dem vom BMI herausgegebenen Leistungskatalog für Asylwerber orientieren. Dem Bürgermeister kommt dabei eine besondere Rolle zu: Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Tätigkeit zu informieren. Bei mehrmaliger grundloser Ablehnung oder Beendigung einer Maßnahme kann die Mindestsicherung um 50 Prozent gekürzt werden. Bei mehrmaliger Ablehnung kann die Mindestsicherung sogar komplett gestrichen werden.
Wiedereinsteigerbonus
Um den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu fördern, beschließt der Landtag auch einen Wiedereinsteigerbonus. Ein neuerlicher Anspruch besteht in der Regel erst nach fünf Jahren.
Die neuen Regeln für die Mindestsicherung gelten ab 1. Jänner 2017.