Viele bundesweit relevante Themen werden mittlerweile in regelmäigen Abständen auf Länderebene abgestimmt. Bei der Finanzreferententagung in Bad Tatzmannsdorf ab 9. Mai 2014 wurden einige auch für die kommunale Ebene sehr relevante Beschlüsse wie etwa zu den Förderungen in der Siedlungswasserwirtschaft, zur Verlängerung des Finanzausgleichs, zum Spekulationsverbot oder zur Transparenzdatenbank gefasst. Auch Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer nahm kurzfristig an dieser Sitzung der Länder teil, um zum Tagesordnungspunkt Haushaltsrechtsreform die Position der Gemeinden zu verdeutlichen.
Verlängerung und grundsätzliche Reform des Finanzausgleichs
Der von Bundesseite bereits im Regierungsprogramm verankerten Verlängerung des aktuellen Finanzausgleichs um die Jahre 2015 und 2016 wurde in Bad Tatzmannsdorf nun auch von Länderseite zugestimmt. Der Bund möchte die Verlängerung ohne große inhaltliche Diskussionen im Herbst zum Abschluss bringen und im Finanzausgleichsgesetz (FAG 2008) vornehmlich nur die Jahreszahlen von 2014 auf 2016 ändern und allenfalls die relevanten 15a-Vereinbarungen verlängern. Ob in diesem inhaltlich und zeitlich engen Korsett Platz für einzelne kleinere Änderungen ist – aus Gemeindesicht wäre hier etwa die so notwendige Schaffung eines Strukturfonds für finanzschwache und Gemeinden mit Abwanderung zu nennen – wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
Nach dem vorgeschlagenen Zeitplan des Bundes sollen ab Herbst die Gespräche über eine grundsätzliche Reform des Finanzausgleichs (für das FAG 2017) beginnen, bis Ende 2015 sollen konkrete Vorschläge ausgearbeitet werden, die Tagung des Landesfinanzreferenten hat hierfür eine Kerngruppe nominiert.
Siedlungswasserwirtschaft und Transparenzdatenbank
Ebenso wie dies bereits mehrfach seitens des Österreichischen Gemeindebundes erfolgt ist, forderten auch die Landesfinanzreferenten den Bund einmal mehr dazu auf, im Umweltförderungsgesetz (UFG) auch einen Förderrahmen für die Jahre 2015 und 2016 zu verankern. Gemäß einer umfangreichen, im Jahr 2012 erfolgten Bedarfserhebung muss der neue Förderrahmen zumindest die Höhe der Jahr 2014 (100 Mio. Euro) erreichen. Da die Mittel für Neuzusagen bereits zur Jahreshälfte aufgebraucht sein werden und mangels gesetzlicher Verankerungen im UFG und Dotation im FAG auch noch kein Vorgriff auf 2015er Mittel möglich ist, müssen diese gesetzlichen Änderungen rasch herbeigeführt werden. Aufgrund der geteilten Finanzierung dieser Fördermittel braucht es neben der vorhandenen Zustimmung von Gemeinden und Ländern auch noch jene des Bundes. Das Thema wird somit Teil der bis Herbst stattfindenden Verhandlungen über die Verlängerung des Finanzausgleichs sein.
Die Landesfinanzreferenten äußerten sich darüber hinaus über die weitere Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Transparenzdatenbank. Diese soll sämtliche von öffentlicher Hand gewährleisteten Förderungen und Leistungen in einer Datenbank darstellen. Infolge der enormen Kosten und den bestehenden Zweifeln ob der Erfüllung der mit dieser Datenbank in Verbindung gebrachten Zwecke (Information-, Steuerungs-, Nachweis- und Überprüfungszweck) sind die Landesfinanzreferenten zu dem Schluss gekommen, dass ein Ausbau hin zu einer personenbezogenen, gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nur erfolgen soll, wenn eine von den Ländern in Auftrag gegebene Studie nachweist, dass die Zwecke auch tatsächlich erfüllt werden können, ein Nutzen daraus gezogen werden kann und die Einsparungen höher sind als die Kosten für die Datenbank.
Haushaltsrechtsreform und Spekulationsverbot
Unter Teilnahme von Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer zum entsprechenden Tagesordnungspunkt fassten die Landesfinanzreferenten am 9. Mai 2014 den Beschluss, dass „der gegenständliche Vorschlag für eine VRV-Neu bei der Umsetzung in den Städten und Gemeinden spezifischer Anpassungen für die kommunale Ebene bedarf“. Sie beziehen sich dabei auf die von einer Länderarbeitsgruppe überarbeitete Version des Vorschlags des Bundes für eine Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung Neu (VRV 2014), die das Bundesministerium für Finanzen vor knapp zwei Jahren bei der Alpen Adria Universität Klagenfurt in Auftrag gegeben hat und die in ihrer Letztversion am 12. März 2014 den Vertretern der Länder und Gemeinden vorgelegt wurde.
Diese Unterstützung von Länderseite ist in den kommenden Verhandlungen über die Haushaltsrechtsreform auf Länder- und Gemeindeebene von großer Bedeutung, da den Gemeinden ein Überstülpen dieser VRV 2014, die weitgehend dem diffizilen Bundeshaushaltsrecht (3-Komponenten-System bestehend aus Finanzierungs- sowie Ergebnis- und Vermögensrechnung) entspricht, weder personell noch finanziell zugemutet werden darf und gleichzeitig der Nutzen einer solchen Reform für die Gemeindeverwaltung und die Gemeindepolitik etwa im Hinblick auf die Steuerung und Kontrolle aufgrund der Komplexität des vorgeschlagenen Systems mehr als fraglich ist. Der Österreichische Gemeindebund hat bereits im März 2012 einen Vorschlag für die Weiterentwicklung der VRV im Sinne der Stabilitäts-, Transparenz- und Meldeverpflichtungen vorgelegt, der jedoch vom Bund und dem in die Erlassung der VRV eingebundenen Rechnungshof bisher nicht weiter verfolgt wurde.
Viele offene Fragen
Ein wesentlicher Diskussionspunkt rund um die Weiterentwicklung des Haushaltswesens der Gemeinden ist die Frage der Beibehaltung der getrennten Darstellung im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt. Damit einhergehend ist die Frage, warum davon abgegangen werden soll, dass Darlehenstilgungen aus laufenden Einnahmen erfolgen müssen (und dementsprechend hausgehalten werden muss, wenn große Investitionen zu tätigen sind), wo doch gerade der Bund, aber auch die Länder ihre Verschuldung dadurch in die Höhe schrauben (können), weil sie nicht aus laufenden Mitteln tilgen, sondern ein endfälliges Darlehen aufnehmen um das vorangegangene damit zu tilgen. Was das Ausweisen von Schulden und Vermögen betrifft, muss deutlich praktikabler als im Vorschlag des Bundes vorgegangen werden, etwa durch die Möglichkeit der Bewertung mittels Wiederbeschaffungskosten, realitätsnaher Nutzungsdauern und regionaler oder länderweiser Referenzwerte anstatt Einzelbewertung. Auch wird im Vorschlag des Bundes lediglich zwischen kurz- und langfristigem Vermögen unterschieden. Eine solche Darstellung ist aus kommunaler Sicht jedenfalls nicht ausreichend um zu dokumentieren, dass das Gemeindevermögen weitgehend dafür erforderlich ist, um gesetzliche Verpflichtungen erledigen zu können, also kaum disponibel ist. Aus kommunaler Sicht ist hierzu noch festzuhalten, dass die im Vorschlag des Bundes enthaltenen Vorgaben betreffend die wirkungsorientierte Mittelverwendung in die Selbstverwaltung der Gemeinden eingreifen würden und dass eine umfangreiche Reform des Haushaltswesens auch eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt.
Zum Thema Haushaltswesen ist abschließend noch anzuführen, dass die Länder sich noch einmal mit einer möglichen verfassungsrechtlichen Verankerung des Spekulationsverbots beschäftigen wollen, die im Vorjahr ja über jene der Regierungsparteien hinaus keine Zustimmung im Nationalrat fand.