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Kommunale Impfprämie auf Eis gelegt

Am 24. Februar 2022 wurde im Nationalrat das „Bundesgesetz zur Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID 19“ beschlossen. Durch dieses Gesetz wurden Zweckzuschüsse des Bundes an die Gemeinden in Höhe von 75 Millionen Euro für kommunale Impfkampagnen fixiert. Gleichzeitig wurde aber die sogenannte kommunale Impfprämie auf Eis gelegt, da die nötige Zweidrittel-Mehrheit im Parlament fehlte. Am 20. Jänner 2021 trafen ÖVP, Grüne und SPÖ im Nationalrat die Entschließung, wonach der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse in Höhe von 75 Millionen Euro für eine Impfkampagne und bis zu 525 Millionen Euro für eine Impfprämie zur Verfügung stellt. Ein dritter Punkt der Entschließung betraf die sogenannte Impfgutscheinlotterie (jede 10. Teilimpfung sollte einen 500 Euro-Gutschein für den Handel erhalten), zu der der ORF die periodischen Ziehungen übertragen sollte. Die Impfgutscheinlotterie, die bis zu einer Milliarde Euro kosten sollte, wurde aber mittlerweile verworfen. Auch hinsichtlich der kommunalen Impfkampagne und Impfprämie war der 3-Parteien-Entschließungstext bereits sehr konkret, sodass viele der (geplanten) Inhalte dieses Anreizpakets für das Jahr 2022 bereits Ende Jänner an die Gemeinden kommuniziert wurden. Anfang vom Ende der kommunalen Impfprämie? Im Zuge der Formulierung des Gesetzesentwurfs kristallisiert sich heraus, dass es für die Umsetzung der kommunalen Impfprämie aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen einer Zweidrittelmehrheit bedarf, weil sich die Mittelverteilung nicht wie vorgesehen an den Aufgaben bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden orientieren würde, sondern an der jeweiligen Impfquote. Bereits am 17. Februar 2022, als im Gesundheitsausschuss des Nationalrates dieses kommunale Impfanreiz-Paket auf den Weg gebracht wurde, fand es seitens der SPÖ keine Unterstützung mehr. Da sich auch in der Woche danach kein Meinungsumschwung einstellte, wurden seitens der Regierungsparteien im Rahmen der Plenarsitzung am 24. Februar 2022 lediglich die 75 Millionen Euro an Zweckzuschüssen für die kommunale Impfkampagne beschlossen. Die kommunale Impfprämie, die den Gemeinden bis zu 525 Millionen Euro an Zweckzuschüssen für KIG-2020-konforme Projekte gebracht hätte, musste aufgrund der fehlenden Verfassungsmehrheit auf Eis gelegt werden. Details zur kommunalen Impfkampagne

  • Dieser Zweckzuschuss in Höhe von 75 Millionen Euro wird automatisch bis zum 5. April 2022 (im Wege der Länder) an alle Gemeinden überwiesen. Herangezogen wird der auf die Bevölkerungszahl abstellende Verteilungsschlüssel des Kommunalinvestitionsgesetzes (50:50 Volkszahl zu aBS), je nach Gemeindegröße entspricht das grob gesagt rund 7 bis 9 Euro pro Einwohner mit Hauptwohnsitz. Zieht man 7,5 Prozent vom damaligen Gesamtanspruch einer Gemeinde aus dem KIG 2020 heran, kann man näherungsweise die Höhe dieses Zweckzuschusses für die betreffende Gemeinde berechnen. Näherungsweise deshalb, weil die für die Berechnung heranzuziehenden Einwohnerzahlen aktuellere sein werden.
  • Im Gesetzestext sind exemplarisch verschiedene Verwendungszwecke angeführt: Klassische Werbung über Inserate, Plakate, Flyer oder Broschüren (darunter auch die Kosten für Layout, Druck und Distribution), Online-Werbung und Social-Media-Kommunikation sowie Gesprächsrunden mit Ärzten, Informationsveranstaltungen für Vereine etc. Letztlich wird es wohl ein Maßnahmen-Mix werden, der auf die jeweilige Situation der Gemeinde abgestimmt ist.
  • Zumindest auf allen Print- und Online-Produkten sowie Einladungen zu persönlichen Informationsmaßnahmen soll ein Hinweis platziert werden, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde (beispielsweise mit dem Vermerk „Kommunale Impfkampagne”).
  • Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen (an die Buchhaltungsagentur des Bundes). Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurück zu erstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind. Als Nachweis können passende Maßnahmen bereits ab dem 1. Februar 2022 herangezogen werden. Der Gemeindebund wird sich dafür einsetzen, dass diese Nachweise möglichst verwaltungsschonend und nicht überbordend erfolgen.
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