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KIP 2023: Durchführungsbestimmungen veröffentlicht

Die Bundesregierung hat ein weiteres Unterstützungspaket für Gemeinden zur Förderung von Investitionen entwickelt. Gemeinden erhalten einen Zuschuss für Investitionen. Das kommunale Investitionsprogramm 2023, kurz KIP 2023, ist eine erweiterte Version des Programms aus dem Jahr 2020. Nun liegen auch die Durchführungsbestimmungen vor.

Hier geht es zu den Durchführungsbestimmungen

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde nach KIP 2017 und KIP 2020 auch mit der Abwicklung des KIG 2023 gemäß § 2 und § 5 betraut. Paragraf 5 weist die gleichen Investitionskategorien wie das KIG 2020 auf, Paragraf 2 beinhaltet Mittel für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen.

Was hat sich im Vergleich zum KIP 2020 geändert?

Das Besondere am KIG 2023 ist, dass es zwei Zweckzuschüsse gibt:

  • Zweckzuschüsse gemäß § 5 weisen die gleichen Investitionskategorien wie das KIG 2020 auf.
  • Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind neu am KIG 2023 und haben einen „grünen“ Schwerpunkt.

Aus beiden Zweckzuschüssen kann die Gemeinde höchstens 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.

So können Sie einen Antrag für Mittel aus dem KIP 2023 stellen

Die Beantragung für Mittel aus KIP 2023 §5 können Sie rechts über ein Online-Formular auf der Website der Buchhaltungsagentur stellen.

Die Beantragung für Mittel aus dem § 2 wird in kürze möglich sein.

So können sie einen Nachweis legen

Die Nachweislegung erfolgt per E-Mail unter kip2023@bhag.gv.at mittels den zur Verfügung gestellten Formularen.

Diese Dokumente müssen zur fristgerechten Nachweislegung ausgefüllt und signiert bis spätestens 31.12.2026 bei der BHAG per E-Mail eingereicht werden.

 (Quelle: BHAG)