25.10.2017 – Ein Ersatzgemeinderat verweigerte dem Bürgermeister den Handschlag und sagte „Ich gelobe kann ich wohl sagen“ bei der konstituierenden Sitzung. Nun entschied der VfGH, dass der Gemeinderat damit kein Mandat hat, weil das Gelöbnis nicht ordnungsgemäß vollzogen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Schlussstrich unter eine turbulente Angelobung in Stall im Mölltal (Bezirk Spittal/Drau) gezogen. Ein Ersatzgemeinderat hatte sein Gelöbnis nicht ordnungsgemäß geleistet und verliert sein Mandat, teilte der VfGH am 25. Oktober 2017 mit. Zuvor hatte der Mann dem Bürgermeister auch den Handschlag verweigert, für die Aberkennung war das allerdings unerheblich.
Bürgermeister beharrte auf Handschlag
Der Vorfall hatte sich in der konstituierenden Sitzung des Staller Gemeinderates im am 15. März 2015 zugetragen. Die Mandatare legten nacheinander ihr Gelöbnis ab – als jedoch Ersatzgemeinderat Robert Gaschnig (Liste Stall) an der Reihe war, wollte er Bürgermeister Peter Ebner (SPÖ) nicht die Hand geben. Es folgte ein Wortgefecht zwischen den beiden: „Wenn du nicht willst, tut es mir leid, dann gibt es keine Angelobung für dich, wenn du mir die Hand nicht gibst“, beharrte der Bürgermeister laut Tonbandprotokoll. Nach einigem Hin und Her sagte Gaschnig schließlich: „Ich gelobe kann ich wohl sagen.“
Gaschnigs Anwalt argumentierte, sein Mandant habe zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung an einer Gelenksentzündung gelitten und die rechte Hand nicht schnell genug bewegen können. Außerdem sei in der Kärntner Gemeindeordnung für die Angelobung von Gemeinderäten gar kein Handschlag vorgesehen. Tatsächlich verweist auch der VfGH darauf, dass die Mitglieder des Gemeindevorstandes und deren Ersatzmitglieder „dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen“ hätten. Laut den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) haben die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates durch die Worte „Ich gelobe“ ihr Gelöbnis abzulegen.
VfGH: Gesetzlich vorgesehendes Gelöbnis nicht vollzogen
Und darauf bezog sich auch der VfGH in seiner Entscheidung: Mit der Formulierung „Ich gelobe kann ich wohl sagen“ sei nicht „das gesetzlich vorgesehene Gelöbnis“ geleistet worden – ein Mandatar habe lediglich die Möglichkeit, eine religiöse Beteuerung beizufügen, meinte der VfGH. So eine Beteuerung kann zum Beispiel der Nebensatz „so wahr mir Gott helfe“ sein.
Zug für Gemeinderat abgefahren
Für den Doch-Nicht-Ersatzgemeinderat ist der Zug damit abgefahren, so der VfGH: Aus der K-AGO ergebe sich nicht, dass einem (Ersatz-)Mitglied, „das ordnungsgemäß geladen wurde, um angelobt zu werden und an einer Sitzung des Gemeinderates teilzunehmen“, eine weitere Möglichkeit zur Ablegung des Gelöbnisses gegeben werden muss, „wenn es bereits einmal verweigert worden ist“.