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Fundbehörden sollen entlastet werden

In Österreich erwirbt der Finder einer verlorenen Sache erst nach einem Jahr Eigentum. Nachdem die Lagerung der abgegebenen Sachen in Fundbehörden hohe Kosten verursacht, soll eine Novelle des Fundrechts die Fundbehörden entlasten. Es ginge aber auch durchaus mehr.

Viel Aufwand für geringen Bedarf

In den letzten Jahren hat sich der Aufwand der Fundbehörden deutlich erhöht. So wurde im Jahr 2002 die sicherheitspolizeiliche Aufgabe des Fundwesens von den Bundespolizeidirektionen gänzlich auf den Bürgermeister übertragen. 2013 wurde der Bürgermeister als Fundbehörde auch für verlorene Gegenstände in Zügen und Eisenbahnanlagen zuständig.

Neben diesen tragen auch alltägliche Umstände dazu bei, dass Lagerkapazitäten in den Fundbehörden erschöpft sind. So werden rund 40 Prozent und damit ein großer Teil der Sachen gar nicht abgeholt. Wohlstand, Bequemlichkeit, Such- und Zeitaufwand sind hier als Gründe zu nennen – und das, obwohl die Möglichkeiten des Verlustträgers, verlorene Sachen wiederzuerlangen, äußerst niederschwellig sind (Online-Portale, Social Media etc.).

Wie lange lagern, bis der Finder Eigentümer wird?

Werden Sachen abgeholt, so passiert das vor allem innerhalb des ersten Monats. Rund 94 Prozent der Aushändigungen erfolgen in dieser Zeit, vier Prozent innerhalb des zweiten Monats und nicht einmal ein Prozent der Aushändigungen erfolgt nach sechs Monaten.

„Mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, wenn ihm bis dahin weder der Empfangsberechtigte bekannt geworden ist noch sich dieser bei der Behörde gemeldet hat.“

Wer glaubt, es handelt sich dabei um den Vorschlag einer Novellierung des Fundrechts in Österreich, der irrt. Es ist die seit Langem in Deutschland geltende Regelung des § 973 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die vorliegende Novelle des Fundrechts in Österreich sieht vielmehr vor, dass die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder nur für Sachen, deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt des Verlustes weniger als 100 Euro beträgt, von einem Jahr auf ein halbes Jahr reduziert wird. In anderen Worten: Bei Funden mit Wert unter 100 Euro wird der Finder schon nach einem halben Jahr Eigentümer, bei Gegenständen mit höherem Wert erst nach einem Jahr. Doch diese Wertgrenze erscheint nur auf den ersten Blick sinnvoll.

Wie mit Funden vorgehen, die nicht aus Geld bestehen?

Es stellt sich nämlich die Frage, wie bei Funden vorzugehen ist, die nicht aus Geld bestehen – letztlich müsste, um die Frist für den Eigentumserwerb des Finders richtig zu beurteilen (ein Jahr oder ein halbes Jahr), der Wert der gefundenen Sache ermittelt werden. Dieser Aufwand darf keinesfalls höher sein als die Einsparung, die sich aus der Fristverkürzung ergibt (Lagerung und Lagerfläche). Auch darf eine Wertgrenze nicht dazu führen, dass aus (Rechts-)Sicherheitsgründen ein großer Teil der Sachen erst recht wieder ein Jahr lang aufbewahrt wird.

Sinnvoller und mit Blick auf die Regelung in Deutschland auch verhältnismäßig erscheint es, die Frist für den Eigentumserwerb des Finders generell und unabhängig vom Wert der Sache auf sechs Monate zu verkürzen. Damit gingen tatsächlich eine Einsparung und eine Entlastung der Fundbehörden (Aufbewahrungskosten, Lagerkapazitäten etc.) einher.

Mag. Bernhard Haubenberger

ZUM AUTOR: Bernhard Haubenberger ist Fachreferent in der Abteilung Recht und Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.

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