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EuGH: Britische Bürger von Gemeinderatswahlen ausgeschlossen

Im Fall einer Britin, die seit über 35 Jahren in Frankreich lebt und deshalb ihr Wahlrecht in Großbritannien verloren hat, urteilte der EuGH, dass sie als Drittstaatsangehörige auch dann kein Wahlrecht mehr besitzt, wenn dies bis vor dem Brexit der Fall war und sie damit sowohl in Großbritannien als auch in Frankreich von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen wird.

Auslands-Britin darf weder in Großbritannien noch am Wohnort wählen

Zugegeben, der Fall C-673/20 ist außergewöhnlich. Eine seit über 35 Jahren in Frankreich lebende und mit einem Franzosen verheiratete Britin bekämpft die Streichung aus dem französischen Wählerregister, weil sie aufgrund der britischen 15-Jahres-Regel auch in Großbritannien kein Wahlrecht mehr besitzt. Denn länger als 15 Jahre im Ausland lebende britische Staatsbürger verlieren ihr Wahlrecht und die Klägerin wollte aufgrund ihres Treueschwurs auf die englische Krone, welchen sie als britische Beamtin abgelegt hat, auch nicht die französische Staatsbürgerschaft annehmen.

Die Klägerin argumentierte, dass die Streichung aus dem französischen Wählerregister dazu führt, dass sie ihr Grundrecht auf demokratische Teilhabe komplett verliert, da sie nun weder in Frankreich noch in Großbritannien wählen dürfe und dies nicht verhältnismäßig sei.

Drittstaatsangehörige dürfen in der EU nicht wählen

Der EuGH stellte aber fest, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU eine souveräne Entscheidung dieses Landes gewesen und die 15-Jahres Regel Bestandteil des britischen Wahlrechts sei. Die Klägerin wurde mit dem Brexit Drittstaatsangehörige und könne sich somit nicht mehr auf Unionsbürgern vorbehaltene Grundsätze des Gemeinschaftsrechts berufen.

Daniela Fraiß

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