Wir schaffen Heimat.
Wir gestalten Zukunft.

Drittes Geschlecht: Herausforderung für die Praxis

Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, haben ein Recht auf eine entsprechende Eintragung ins Personenstandsregister. So einfach, wie sich das das Gericht vorstellt, ist es jedoch in der Praxis nicht.

Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, haben ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des Personenstandsgesetzes festgestellt, nachdem sich eine Person aus Oberösterreich an das Höchstgericht gewandt hatte.

Ihr wurde es weder vom zuständigen Bürgermeister noch vom zuständigen Landesverwaltungsgericht gestattet, die Geschlechtsbezeichnung auf „inter“ oder eine ähnliche Formulierung ändern zu lassen. Der VfGH gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Aufhebung einer Bestimmung dieses Gesetzes, die der Verfassungsgerichtshof einer amtswegigen Prüfung unterzogen hat, nicht notwendig war.

Menschenrechte müssen berücksichtigt werden

Die Entscheidung vom 15. Juni 2018 gründet auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Darunter fallen auch der Schutz der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und somit die geschlechtliche Identität. Dieses Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.

Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“

Gesetz wird dem Anspruch der Geschlechtsneutralität gerecht, Technik nicht

Diesem Anspruch wird das Personenstandsgesetz 2013 gerecht. Zwar verpflichtet es zur Eintragung des Geschlechts sowohl bei Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister als auch auf Personenstandsurkunden. Das Gesetz konkretisiert „Geschlecht“ aber nicht näher, gibt also keine Beschränkung ausschließlich auf männlich oder weiblich vor. Wörtlich hält der Verfassungsgerichtshof dazu fest: „Der von § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt.“

Anders ist die Lage auf der technischen Seite. Hier kann man derzeit nur zwischen „männlich“ und „weiblich“ wählen. Vom Leiter der zuständigen Abteilung im Innenministerium, Norbert Kutscher, erfährt man, dass derzeit das Erkenntnis eine ganze Reihe an Klarstellungen bedürfen wird, die von heute auf morgen nicht machbar sein werden: „Die Folgen werden sich quer durch die gesamte Verwaltung und Gerichtsbarkeit ziehen. Dabei ist es wichtig, dass alles harmonisiert und für alle gleich umgesetzt wird.“ Personen, die derzeit in die Gemeindeämter kommen, um sich das dritte Geschlecht eintragen zu lassen, müssen daher auf erst folgende Klarstellungen hingewiesen werden.

„Divers“, „inter“ oder „offen“?

Mögliche Lösungen für das Zentrale Personenstandsregister bewegen sich derzeit zwischen einer dritten Auswahlmöglichkeit oder einem freien Textfeld. Wobei letztere Lösung einen einheitlichen Umgang in der Verwaltung erschwert.

Der Verfassungsgerichtshof stellt diesbezüglich klar: „Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden.“ Der Verfassungsgerichtshof verweist auf die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“, die auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vorgeschlagen werden.

Und wer bestimmt nun das Geschlecht?

Dabei muss zwischen Menschen unterschieden werden, die bei der Geburt beide biologischen Geschlechtsmerkmale aufweisen und jenen, die eine andere Geschlechtsidentität aufweisen, als durch ihr biologisches Geschlecht festgelegt wäre. Die größeren Hürden ergeben sich bei der Geschlechtsfestellung durch Ärzte oder Hebammen. Mit Einlangen der Anzeige der Geburt ist vom Standesamt im Geburtsverfahren auch das zu den allgemeinen Personenstandsdaten zählende Geschlecht in das ZPR zu übernehmen. Ein unbestimmtes oder undefiniertes Geschlecht gibt es nach dem derzeitigen Stand in diesem Verfahren nicht.

Die nächste rechtliche Hürde ergibt sich bei der Eintragung des Vornamens, der dem Geschlecht entsprechen muss. Ist das Geschlecht nicht klar, bleibt für die Eltern nur der Ausweg einen geschlechtsneutralen Namen zu wählen. Um wieder Rechtssicherheit herzustellen, wäre rasches Handeln der zuständigen Ministerien gefragt.

Vorbilder für österreichische Lösungen könnten Australien, Neuseeland, Malta oder Deutschland sein. In Australien oder Neuseeland kann seit 2013 das dritte Geschlecht als „indeterminate/intersex/unspecified“ eingetragen werden. In Deutschland ist es zulässig, ein Kind ohne geschlechtliche Zuschreibung ins das Register einzutragen, wobei es aber eine ärztliche Bescheinigung braucht, dass das Kind keinem der beiden Geschlechter zugeordnet werden kann. Und in Malta wird die Angabe des Geschlechts eines Kindes im Geburtseintrag zurückgestellt, bis die Geschlechtsidentität des Minderjährigen geklärt ist.

Für den Verfassungsgerichtshof reicht das Personenstandsgesetz in seiner derzeitigen Formulierung aus. Allerdings müssen nun die Technik adaptiert und neue Richtlinien für die Personenstandsbehörden geschaffen werden. ©VfGH/Achim Bieniek