Wir schaffen Heimat.
Wir gestalten Zukunft.

Die Gemeinde kann 5G nicht verbieten

Die Diskussionen um die 5G-freie Gemeinden sind nicht verstummt. Aus der Volksanwaltschaft kommen dazu klare Vorgaben.

In der Volksanwaltschaft erhalten wir seit einiger Zeit vermehrt Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern mit der Bitte um Unterstützung bei der Klarstellung der Fragen der Zuständigkeit zum Ausbau der 5G Mobilfunkanlagen. Aber auch manche Bürgermeister und Gemeindevertreter sind verunsichert, welche Rechte und Pflichten sie in dieser Sache haben. Zum Teil werden sie von der Bevölkerung offensiv aufgefordert den Ausbau von Funkanlagen zu verbieten. Sie werden regelrecht unter Druck gesetzt, dass sie dem Ausbau von Sendeanlagen entgegen treten sollen.

Für die 5G-Bewilligung ist der Bund zuständig

Die Volksanwaltschaft muss daher immer wieder darauf hinweisen, dass die Gemeinde und deren Gemeindevertreter 5G nicht verbieten können. Die Bauordnung der Länder regelt zwar die Errichtung von Bauwerken, nicht jedoch den Betrieb der Sender, die auf diesen Bauwerken angebracht werden. Für die Bewilligung von Funkanlagen ist der Bund zuständig. Das bedeutet ganz konkret, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister keine Handhabe haben was die Inbetriebnahme der Mobilfunkstationen betrifft.

Auch Fragen der Strahlung oder der gesundheitlichen Auswirkungen dieser Sender sind nicht Gegenstand der Baubewilligungsverfahren. Hierzu möchte ich klarstellen, dass Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit in Bezug auf Mobilfunkanlagen von der Bundeskompetenz Fernmeldewesen erfasst sind, siehe § 73 Telekommunikations- gesetz (TKG 2003). Die Gemeinden können und dürfen diese daher nicht prüfen.

Das Telekommunikationsgesetz regelt 5G

Der Betrieb von Mobilfunkstationen ist somit ganz klar im Telekommunikationsgesetz geregelt. Die Erlangung einer Allgemeingenehmigung nach dem TKG 2003 umfasst auch die Befugnis zur Errichtung der erforderlichen Anlagen. Im fernmelderechtlichen Bewilligungsverfahren, also bei der Genehmigung notwendiger Bestandteile eines Mobilfunknetzes wie ortsfeste Funkanlagen, kommt den Nachbarn und Anrainern im Verfahren gemäß §§ 73 ff TKG 2003 keine Parteistellung zu.

Möchte man eine Gesetzesänderung, dann müsste man sich an das Parlament wenden.

Werner Amon

Zum Autor: Werner Amon ist seit 2019 Volksanwalt und betreut als Generalsekretär des Internationalen Ombudsman Institutes (IOI) im Interesse von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit den Ausbau und die Stärkung von Ombudsman-Einrichtungen weltweit. Auf Landesebene prüft Amon die Gemeindeverwaltungen und alle kommunalen Angelegenheiten (Raumordnung, Baurecht, Wohn- und Siedlungswesen, Landes- und Gemeindestraßen) sowie die Friedhofsverwaltung.

©wrightstudio/fotolia.com