Mit der schrittweisen Öffnung der Schulen kommen auch viele neue Regeln und Empfehlungen auf die Schulerhalter zu. Im neuen Hygienehandbuch des Bildungsministeriums finden sich Antworten auf viele Fragen.
Damit Schulerhalter in dieser komplizierten Zeit des Umbruchs den Überblick behalten, brachte das Bildungsministerium ein Hygienehandbuch für die Schule heraus. Darin findet man alle wichtigen Empfehlungen für Bildungseinrichtungen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der Mund-Nasen-Schutz.
Maske tragen!
Einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist nicht erst im Schulgebäude, sondern auch schon bei der Anreise ein Thema. Etliche Schülerinnen und Schüler treten den Weg in die Schule mit dem Bus oder dem Zug an. Bereits im öffentlichen Nahverkehr muss Mund und Nase bedeckt werden. Auch für Schulen gilt, dass alle ankommenden Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen sollten. Schüler sollten diese bereits von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommen haben, doch ist das nicht der Fall, sollen ihnen, laut dem Hygienehandbuch, beim Betreten des Gebäudes einer ausgehändigt werden.
Ausnahmen zur goldenen Mundschutz-Regel
Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude bewegen, einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Dabei gibt es aber einige Ausnahmefälle. Im gewohnten Aufenthaltsraum, also der Klasse, gilt keine Verpflichtung dazu, vorausgesetzt der Mindestabstand von einem Meter wird eingehalten. Kinder in Kindergärten müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Eine schulfremde Person darf das Gebäude ausschließlich nach Terminvereinbarung mit einer Person der Einrichtung betreten und hat dabei einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies betrifft auch die Eltern von Schülerinnen und Schülern.
An die Mund-Nasen-Schutz-Pficht müssen sich natürlich auf die Lehrkräfte halten. Diesen soll vom jeweiligen Dienstgeber (also je nach Schule der Bund, das Land, der private Schulerhalter oder die Gemeinde) ausreichende Mund-Nasen-Schutzmasken zur Verfügung gestellt werden. Anders als bei den Kindern und Jugendlichen: Der Mund-Nasen-Schutz für die Schülerinnen und Schüler ist grundsätzlich von den Eltern/Erziehungsberechtigten bereitzustellen – genauso wie dies beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder von anderen Räumen des öffentlichen Lebens als allgemeine Maßnahme gilt.