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Warum Wasserzähler und Schulwaagen nachgeeicht werden müssen

Derzeit ist eine Novelle des Maß- und Eichgesetzes in parlamentarischer Behandlung. Der Österreichische Gemeindebund hat das zum Anlass genommen, einmal mehr seine Vorschläge zur Deregulierung darzulegen.

Frankreich hat eine Nacheichfrist bei Wasserzählern von 9 bis 15 Jahren, Italien und Schweden 10 Jahre, Belgien 16 Jahre, in Finnland gibt es gar keine Nacheichfrist, und in der Schweiz gibt es gleich überhaupt keine Eichpflicht für Wasserzähler.

In Österreich hingegen müssen alle Wasserzähler („Hauswasserzähler“ DIN<150) alle fünf Jahre arbeits- und kostenintensiv nachgeeicht bzw. getauscht werden. Weshalb eine Verlängerung der Nacheichfrist nicht schon längst beschlossene Sache ist, gibt Rätsel auf – denn letztlich gibt es kein einziges sachliches Argument, die Nacheichfristen für Wasserzähler weiterhin bei kurzen fünf Jahren zu belassen. Alle Wasserzähler entsprechen heute europäischen Normen und dürfen in ganz Europa frei gehandelt und eingebaut werden. Obwohl Wasserzähler, die etwa in Norwegen, Italien oder Frankreich verwendet werden, baugleich jenen Geräten sind, die in Österreich im Einsatz sind, beträgt die Nacheichfrist in diesen Ländern zehn Jahre oder länger, in Österreich aber nur fünf Jahre. Seit Jahren fordern Gemeinden auch in Österreich eine Verlängerung der Nacheichfrist für Haus-Wasserzähler auf zumindest zehn Jahre. Und das aus gutem Grund.

Wasserzähler müssen alle fünf Jahre getauscht werden

Rund 1,7 Millionen Wasserzähler sind in Österreichs Haushalten eingebaut. Aufgrund der kurzen Nacheichfrist von nur fünf Jahren müssen österreichweit jährlich 340.000 Wasserzähler getauscht werden (das Gehäuse ist bei älteren Geräten wiederverwendbar, das Zählwerk ist in jedem Fall zu tauschen). Kostenpunkt für Anschaffung und Manipulation bzw. Tausch eines einzigen Wasserzählers: je nach Typus 90 bis 180 Euro (!).

Allein die Tatsache, dass baugleiche Wasserzähler in anderen Ländern deutlich längere Nacheichfristen haben, sollte eigentlich Grund genug sein, die Nacheichfristen deutlich nach oben anzupassen. Aber auch die immense Einsparung von jährlich über 20 Millionen Euro sowie die Tatsache, dass der Wasserverbraucher (der Konsument) nur profitieren kann, sind Gründe, die eine Verlängerung der Nacheichfris­ten nicht nur rechtfertigen, sondern geradezu notwendig machen.

Verlängerung der Nacheichfrist brächte keine Nachteile

Und selbst wenn ein (etwa durch Störstoffe im Wasser) fehlerhafter Wasserzähler im Einsatz wäre, so ist nicht der Konsument der Leidtragende: Ein fehlerhafter Wasserzähler zeigt immer nur weniger Verbrauch und niemals einen erhöhten Verbrauch an. Das Risiko fehlerhafter Wasserzähler trägt nicht der Konsument, sondern der Wasserversorger.

Eine Verlängerung der Nacheichfrist bedeutet im Übrigen nicht, dass eine Nacheichung bzw. ein Tausch nur alle zehn Jahre stattfinden darf – im Gegenteil. Eine Verlängerung gibt dem Wasserversorger, der ein Interesse hat, dass funktionstüchtige Zähler im Einsatz sind, die notwendige Flexibilität und einen größeren Handlungsspielraum.

Nachdem der Wasserversorger das Risiko fehlerhafter Wasserzähler trägt, kann ihm auch die Verantwortung und Entscheidung übertragen werden, ob er die verlängerte Frist ausschöpft oder nicht. In der Schweiz war das alles Grund genug dafür, gleich gar keine gesetzliche Eichpflicht festzulegen.

Jede Menge Abfall

In Zeiten der Abfallvermeidung und Ressourcenschonung darf schlussendlich eines nicht vergessen werden: Durch die jährlichen Zählertausche fallen rund 500.000 Kilogramm (500 Tonnen) Abfälle an (insbesondere Zählwerke). Würde man die Nacheichfrist von fünf auf zehn Jahre erhöhen und damit die jährlichen Zählertausche halbieren, würde man auf einen Schlag jährlich 250.000 Kilogramm Abfälle vermeiden.

Dass das Maß- und Eichgesetz auch seltsame Blüten treiben kann, sieht man an der nach wie vor bestehenden Eich- und Nacheichpflicht von Personenwaagen, die im Rahmen schulärztlicher Untersuchungen im Einsatz sind bzw. im Einsatz sein müssen.

Kuriosum Nacheichfrist bei Schulwaagen

Gemäß § 15 Z 5 lit. h Maß- und Eichgesetz beträgt die Nacheichfrist bei Schulwaagen (Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes) fünf Jahre. Das heißt, dass alle Waagen, die nur einmal im Jahr bei der schulärztlichen Untersuchung im Einsatz sind, um eine – ohnedies auch mit freiem und geschultem Auge eines Mediziners sichtbare – Über- oder Untergewichtigkeit des Schülers festzustellen, alle fünf Jahre nachgeeicht werden müssen.

Dass die Frage der Eichpflicht überhaupt aufgekommen ist, ist einer Anzeige zu verdanken, die sich gegen eine Gemeinde gerichtet hat, weil der Schularzt bei schulärztlichen Untersuchungen eine nicht eichfähige Waage verwendet hat.

Unglücklicherweise ist der Bund damals der Meinung gefolgt, dass Schulwaagen eichpflichtig sind und daher nur eichfähige Waagen zum Einsatz kommen dürfen. Anstatt die Schulwaagen (die bislang nicht ausdrücklich geregelt waren) explizit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen bzw. klarzustellen, dass diese weder einer Eichpflicht unterliegen noch eichfähig sein müssen, wurden die Schulwaagen (erstmals) in das Gesetz aufgenommen. Um dieser Absurdität ein Ende zu setzen, müssten diese Waagen lediglich in den Ausnahmekatalog des § 13a Abs. 4 aufgenommen werden.

Mag. Bernhard Haubenberger