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VwGH bestätigt Strafe gegen „Müllsünderin“

Vieles – aber eben nicht Alles – hat auf einer Müllinsel seinen Platz. So könnte man in wenigen Worten die jüngste Entscheidung des VwGH vom 23.2.2023, Zl. Ra 2021/05/0063-7, zusammenfassen, der die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen eine Frau, die hinter mehreren Müllcontainern einen alten Autokindersitz deponiert hat, bestätigt hat.

Alter Autokindersitz führt zu Verwaltungsstrafe

Die Bezirkshauptmannschaft Murtal verhängte im Oktober 2020 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 225 über eine Steirerin, die im Bereich einer Müllinsel direkt hinter den Müllcontainern einen Autokindersitz und ein Dampfbügeleisen abgelagert haben soll. Rechtsgrundlage der Strafe: § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Die Frau bestätigte im Verfahren, dass sie den Kindersitz, den ihr jemand vor die Tür gestellt hätte, zur Müllinsel gebracht habe und entschuldigte sich für ihr Verhalten, das Dampfbügeleisen stamme nicht von ihr. Sie erhob gegen die Verwaltungsstrafe Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, zunächst sogar mit Erfolg: das Landesverwaltungsgericht behob das Straferkenntnis der BH.

Als Begründung führte das LVwG aus, dass gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle zwar außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert, oder behandelt werden dürften, eine „Müllinsel“ stellt aber einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort dar.

Dadurch, dass die BH verabsäumt habe, festzustellen, weshalb gerade die gegenständliche Müllinsel nicht als geeigneter Ort im Sinne des Gesetzes verwendet werden könne, hätte die Bezirkshauptmannschaft ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

Gegen die Aufhebung des Strafbescheides wurde eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben. Begründet wurde diese damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob eine Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Bereich von „Müllsammelinseln“ außerhalb der aufgestellten Container eine Lagerung an einem geeigneten Ort gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 darstellt. Der VwGH hat dem Revisionsersuchen stattgegeben und die Entscheidung des LVwG inhaltlich sowie aus formalen Gründen (fehlende Entscheidung in der Sache selbst) aufgehoben.

Abfall gehört in die Container und nicht daneben

In seiner Entscheidung hat der VwGH zunächst klargestellt, dass der neben einem Container abgestellte Autokindersitz unabhängig von seinem Zustand aus rechtlicher Sicht als Abfall zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Begriff VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019). Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach Müllsammelinseln grundsätzlich „geeignete Orte“ für die Sammlung von Abfällen wären – auch wenn der Abfall nicht in die dort bereitgestellten Container eingebracht wird – trifft so nicht zu. Das Höchstgericht betont ausdrücklich, dass das Abstellen von Abfällen neben einem Container den Zielen und Grundsätzen des AWG widerspricht. Dadurch wird die Abholung, aber auch die weitere Verwertung des Abfalls erschwert – auch dadurch, dass die wetterungeschützte Ablagerung die, durch das AWG 2002 grundsätzlich gewollte – Wiederverwertbarkeit von Gegenständen zusätzlich erschwert.

Gute Absicht schützt nicht vor Verwaltungsstrafe

Dass neben einen Container gestellte Abfälle vielleicht von jemand anderem genommen und weiterverwendet werden können, ist lt. Rechtsansicht des VwGH kein Argument für die Zulässigkeit des Danebenstellens – vielmehr müssten bzw. könnten derartige, noch „brauchbare“ Abfälle in dafür vorgesehenen Sammelzentren (Re-Use), in Second-Hand-Geschäften oder auf Flohmärkten und nicht zuletzt über diverse Internetplattformen einer weiteren Verwertung zugeführt werden. Das Entsorgen neben den Containern der „Müllinsel“ ist dafür jedenfalls nicht der richtige Ort, so die klare Botschaft des VwGH.

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Zum Autor: Dr. Martin Huber ist Jurist und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes.

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