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Vergabe: Die Eigenerklärung und ihre Stolpersteine

Im Rahmen der Durchführung eines Vergabeverfahrens muss ein Auftraggeber prüfen, ob der Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, die entsprechende berufliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie finanzielle und technische Leistungsfähigkeit („Eignung“) zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen besitzt. Dazu hat der öffentliche Auftraggeber auch die Nachweise festzulegen, mit denen die Eignung zu belegen ist.

Gemeinde muss Eignung überprüfen

Die vom Auftraggeber geforderte Eignung des Bieters muss im „eignungsrelevanten Zeitpunkt“ – das bedeutet z. B. im offenen Verfahren im Zeitpunkt der Angebotsöffnung – vorliegen.

Anstelle der sofortigen Vorlage der Nachweise mit dem Angebot kann der Bieter seine Eignung auch durch Vorlage einer Erklärung darüber, dass er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann („Eigenerklärung“), belegen.

Was ist bei der Eigenerklärung zu beachten?

Die ursprünglich angedachte Vereinfachung durch die Möglichkeit der Abgabe einer Eigenerklärung führte in der Praxis jedoch eher zu einer zusätzlichen Hürde für Auftraggeber und Bieter:

  • Der eignungsrelevante Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung bleibt der gleiche: Ein Bieter, der beispielsweise in einem offenen Verfahren mit dem Angebot eine Eigenerklärung vorlegt, muss die Eignungsnachweise – eingeholt vor dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung – bereits in der Schublade parat halten.
  • Bieter müssen Eignungsnachweise auch bei Vorlage einer Eigenerklärung oft vorlegen: Legt ein Bieter zunächst eine Eigenerklärung vor, so muss der Auftraggeber im Oberschwellenbereich vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Eignungsnachweise vom Bestbieter verlangen. Im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber dies verlangen, ist dazu jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet.
  • Nachweise müssen nach Aufforderung unverzüglich vorgelegt werden: Dies verursacht in der Praxis insbesondere Schwierigkeiten, wenn die Nachweise vom Bieter nicht rechtzeitig eingeholt und parat gehalten wurden.
  • Auch für den Auftraggeber ist die Eigenerklärung mit Risiken verbunden: Dies insbesondere, wenn er vom Bestbieter vor Zuschlagserteilung die durch Eigenerklärung ersetzten Eignungsnachweise einfordert und dieser die geforderten Nachweise nicht entsprechend vorlegen kann.

Schramm Öhler Rechtsanwälte

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