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Novelle zum ALSAG bringt zusätzliche Förderschiene

Mit 1.1.2025 tritt eine Novelle zum Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in Kraft. Als wichtigste umweltrechtliche Neuerung wird damit erstmals ein eigenes Verfahrensrecht für die Altlastensanierung geschaffen, welche bisher über das Wasserrecht, Abfallrecht oder Gewerberecht abgehandelt wurde. Weitere relevante Änderungen betreffen die Definition von Altlasten und die Haftung bzw. Sanierungsverpflichtung. Die bestehenden Förderungsrichtlinien sollen entsprechend angepasst und in einigen Punkten in Hinblick auf verbesserte Anreize zur Altlastensanierung ergänzt werden. Für die Förderung ergibt sich aus der ALSAG-Novelle eine weitere wesentliche Neuerung: Die bisherige Zweckwidmung der Altlastenbeiträge – einer Abgabe auf die Deponierung und Verbrennung von Abfällen, die zur Finanzierung der Förderung Altlastensanierung dient – wurde auf Flächen, die aufgrund zu geringer Kontamination keine Altlasten im Sinne des Gesetzes sind, erweitert.

Intention ist die Finanzierung bzw. Unterstützung von Maßnahmen für Flächen, die aufgrund von Kontaminationen nicht oder nicht dem Standortpotenzial entsprechend genutzt werden – sogenannte Brownfields bzw. Brachflächen –, um damit eine Wiedereingliederung in den Nutzungskreislauf zu ermöglichen sowie einen Beitrag zur Reduktion des Flächenverbrauchs zu leisten. Dazu wird eine neue Förderungsschiene „Brachflächen“ etabliert, deren Start mit 2025 vorgesehen ist.

Kontakt:
DI Moritz Ortmann
Kommunalkredit Public Consulting GmbH
m.ortmann@kommunalkredit.at
+43 1 31631 430

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