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Novelle der Eisenbahnkreuzungsverordnung

Nach jahrelangen Verhandlungen wurde nun endlich die Novelle der Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) in Kraft gesetzt. Die Überprüfungs- und Umsetzungsfristen wurden verlängert. Zudem können Eisenbahnunternehmen alternative Ausgestaltungen von Sicherungen beantragen.

Die am 1. September 2012 in Kraft getretene Verordnung war Auslöser für eine Unmenge an Rechtsfragen, die erst dadurch aufgekommen sind, dass die Verordnung hohe und kostenintensive Anforderungen an die Sicherung von Kreuzungen stellt. Ausgehend von den immensen Kostenfolgen dieser Verordnung wurde eine Unzahl an Verfahren bei den Höchstgerichten geführt, die zunächst ganz grundlegende Fragen zu beantworten hatten, so etwa jene, wer denn eigentlich Parteistellung im Sicherungsverfahren hat, wann denn die Kostentragungsregelungen im Eisenbahngesetz tatsächlich zur Anwendung kommen oder aber wie denn überhaupt die Kostentragungspflichten durchzusetzen sind. Alles Fragen, die sich infolge der bis dahin überschaubaren Sicherungsfälle nicht gestellt haben.

Neben den hohen Anforderungen (so müssen de facto alle bislang nicht technisch gesicherten Kreuzungen mit Lichtzeichen bzw. Schranken gesichert und bestehende Sicherungseinrichtungen angepasst oder erneuert werden) sind vor allem die engen Übergangsbestimmungen (Fristen) ein massives Problem. So sah die EisbKrV vor, dass alle Eisenbahnkreuzungen (mehr als 5.000) bis spätestens 1. September 2024 zu überprüfen sind und all jene, die nicht bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, bis spätestens 1. September 2029 den Vorgaben der Verordnung entsprechen müssen. Schon vor etlichen Jahren hat der Österreichische Gemeindebund davor gewarnt, dass die ursprünglich festgelegten Fristen – gemessen an der Anzahl an Kreuzungen – zu kurz sind.

Verlängerung der Fristen um fünf Jahre

Mit der nun in Kraft gesetzten Novelle wurden (endlich) die jeweiligen Fristen um fünf Jahre verlängert. Letztlich wäre es unmöglich gewesen, binnen eines Jahres die rund 1.000 bislang noch nicht geprüften Kreuzungen zu prüfen. Diese Verlängerung gibt den Behörden mehr Zeit für Überprüfungen (1. September 2029) und den Eisenbahnunternehmen mehr Zeit für die Umsetzung (1. September 2034). Die Fristerstreckung ist auch insofern von Bedeutung, als dadurch Zeit gewonnen wird, (streckenweise) Prüfungen von Auflassungen vorzunehmen und Verhandlungen der Verkehrsträger über die konkrete Ausgestaltung vor Ort zu führen.

Hinzukommt, dass vor allem jene Kreuzungen bislang nicht geprüft wurden, die weniger frequentiert sind (und nachvollziehbar als weniger prioritär eingestuft wurden). Diese Kreuzungen sind aber besonders ländlich geprägte und kostenintensive Kreuzungen. So gibt es Fälle, in denen eine Kreuzung mit einer teuren Sicherungsanlage gesichert werden muss, obwohl der Übergang nur wenige Male im Jahr genutzt wird (siehe Schönberg am Kamp).

Kostengünstigere Ausgestaltungen möglich

Immer wieder als Kostentreiber kritisiert wurden auch die hohen Anforderungen an die Ausgestaltung der Sicherungseinrichtungen. Je nach Eisenbahn(infrastruktur)unternehmen muss man mit bis zu 500.000 Euro für eine Sicherungsanlage (ÖBB) rechnen – zuzüglich jährlicher Erhaltungskosten von bis zu 16.000 Euro (Graz-Köflacher Bahn) pro Jahr (!)

Erfreulich ist daher, dass die Novelle der Verordnung endlich auch eine Grundlage bietet, dass auf Antrag des Eisenbahnunternehmens andere (kostengünstigere) Ausgestaltungen von Eisenbahnkreuzungen zugelassen werden können (§ 9a). In Anbetracht der horrenden Kosten von technischen Sicherungseinrichtungen sind die Eisenbahnunternehmen gut beraten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Kosten auch Thema beim Finanzausgleich

Die Kosten für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen sind auch Thema bei den Finanzausgleichsverhandlungen. Es zeichnet sich ab, dass die jährlichen Zweckzuschüsse analog zur Verlängerung der Überprüfungsfristen verlängert werden. Dadurch ergibt sich auch mehr Handlungsspielraum für die Länder und geht der Österreichische Gemeindebund davon aus, dass die bisher gewährten Zuschüsse entsprechend angehoben und an die betroffenen Gemeinden ausgezahlt werden…

Ein kurioser Fall aus der Gemeinde Schönberg

Das Problem betrifft viele Gemeinden: Bahnübergänge, die fast nie genutzt werden, aber trotzdem aufwändig und teuer zu sichern sind. Die Marktgemeinde Schönberg am Kamp wehrt sich jetzt.

Durch Schönberg verläuft die idyllische Kamptalbahn, die an zahlreichen Stellen überquerbar ist. Bei der Überprüfungsverhandlung, die laut Eisenbahnkreuzungsverordnung nötig ist, stellte sich heraus, dass sieben öffentliche Bahnübergänge zu beschranken bzw. mit Lichtanlagen zu versehen sind. Das betrifft auch Übergänge, die kaum frequentiert werden.

Der Bürgermeister von Schönberg am Kamp, Michael Strommer, berichtet von einem besonders krassen Beispiel: „Eine Bahnkreuzung ist ein paar hundert Meter von der Haltestelle entfernt. Auf der einen Seite der Geleise verläuft die Bundesstraße, von der es aber dort keine Abfahrt gibt, auf der anderen Seite befindet sich ein Grundstück, das mehrere Eigentümer hat, aber von nur einem Pächter bewirtschaftet

wird. Dieser Landwirt sagt, dass er den Bahnübergang fünf- oder sechsmal pro Jahr benutzt.“

Auch sonst überquert niemand an dieser Stelle die Bahnschienen. Trotzdem muss der Übergang aufgrund der Nähe zur Haltestelle mit Schranken gesichert werden.

„Wenn wir an dieser Stelle einen Schranken aufstellen, dann kommt das in die Zeitung, weil jedem klar ist, dass das unnötig und eine Geldverschwendung

ist. Das klingt ja nach einem Schildbürgerstreich“, meint Bürgermeister Strommer.

Und die Zufahrt von der Straße her? Da müsste eine Ab- und Auffahrt gebaut werden. Was das kostet, kann sich jeder ausrechnen.

Wie viel die Beschrankung kosten würde, weiß man in der Gemeinde nicht, weil man noch nicht informiert wurde. Mit mehreren hunderttausend Euro ist aber zu rechnen. „Dazu kommen die Kosten für die laufende Wartung, die dann erforderlich ist“, sagt Strommer. „Unserer Ansicht hat die Eisenbahnkreuzungsverordnung natürlich bei Bahnübergängen, die regelmäßig frequentiert werden, ihre Berechtigung, nicht aber bei kaum benutzten Übergängen, die nur für die Landwirtschaft relevant sind. So wie das jetzt praktiziert wird, ist das ein ökonomischer Wahnsinn.“

-B. HAUBENBERGER

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