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Neue Vorschriften zur Gewinnermittlung von Betrieben gewerblicher Art

In der Sitzung des Nationalrates am 10. Dezember 2020 wurde neben diversen Corona-Maßnahmen eine Änderung im Körperschaftsteuergesetz hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlungspflicht von Betrieben gewerblicher Art beschlossen. Was sind die Eckpfeiler dieser Bestimmung?

Änderung des § 7 Abs. 3 zweiter Satz KStG

Das Körperschaftsteuergesetz wurde hinsichtlich der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes von Betrieben gewerblicher Art (kurz: BgA) wie folgt geändert:

Der Gewinn ist bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2 KStG), die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften (zB VRV 2015) zur Rechnungslegung verpflichtet sind und deren jeweilige Umsätze iSd § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mehr als 700.000 Euro betragen, in sinngemäßer Anwendung von § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.

Gemeinden haben für ihre BgA verpflichtend eine Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG vorzunehmen, wenn die Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 700.000 Euro betragen. Unter dieser Grenze kann für einen BgA freiwillig eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 EStG durchgeführt werden. Somit kommt es für Gemeinden, welche für ihre BgA mit einem Jahresumsatz von weniger als 700.000 Euro bereits bisher freiwillig den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt haben, zu keiner Änderung.

Überschreitet ein BgA die Umsatzgrenze von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, so besteht ab dem zweitdarauffolgenden Jahr die Pflicht zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG sowie Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EStG iVm § 24 Abs. 3 Z 1 KStG.

Jedoch ist eine freiwillige Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG möglich.

Eine Erklärungspflicht besteht weiters, wenn der BgA gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG iVm § 24 Abs. 3 Z 1 KStG seitens des Finanzamtes zu Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird.

Berechnung des Jahresumsatzes

Gemäß § 125 Abs. 2 BAO sind für die Berechnung der Umsätze gemäß § 125 Abs. 1 BAO die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG heranzuziehen. Unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG fallen alle steuerbaren Umsätze, welche die Gemeinde aus diesem BgA erzielt, sowie der dem BgA zuzurechnende Eigenverbrauch. NICHT einzubeziehen sind gemäß den erläuternden Bemerkungen zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19StMG) etwa die Bedarfszuweisungen der Länder an die Gemeinden, welche dem BgA zuzuordnen sind.

Beginn der Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 EStG

Bei Erfüllung der Voraussetzungen (Überschreiten der Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren) beginnt die verpflichtende Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG im zweitdarauffolgenden Kalenderjahr. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung bereits für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung kommt, wobei die zu beobachtenden Zeiträume die Jahre 2018 und 2019 sind. Es ist daher zu empfehlen, die Umsätze der gemeindeeigenen BgA aus den Jahren 2018 und 2019 auf eine etwaige Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 EStG ab 2021 zu überprüfen. Des Weiteren können auch bereits die Umsätze des Jahres 2020 in Hinsicht auf 2022 kontrolliert werden.

Beispiel 1:

Die Gemeinde hat bei einem BgA bisher den steuerlichen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Jahresumsätze 2018 und 2019 beliefen sich jeweils auf ca. 50.000 Euro. Da die Jahresumsätze weit unter der maßgeblichen Grenze von 700.000 Euro liegen, ist KEINE Änderung der Gewinnermittlung erforderlich. In den Jahren ab 2020 kann die bisher gewählte Gewinnermittlung beibehalten werden.

Beispiel 2:

Der BgA Hallenbad einer Gemeinde ist seit Jahren verlustig, wodurch bisher keine Körperschaftsteuererklärung abgegeben worden ist. In den Jahren 2018 und 2019 betrugen die Jahresumsätze jeweils mehr als 700.000 Euro. Die Gemeinde ist somit verpflichtet, ab dem Jahr 2021 die Gewinnermittlung für diesen BgA gemäß § 5 Abs. 1 EStG durchzuführen. Für die Abgabe der Steuererklärung ist im ersten Schritt eine Steuernummer zu beantragen (ACHTUNG: seit dem 1. 1. 2021 entweder beim Finanzamt Österreich oder beim Finanzamt für Großbetriebe!).

Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten

Erfüllt ein BgA die Voraussetzungen für die Ermittlung des steuerlichen Gewinnes gemäß § 5 Abs. 1 EStG, so kommt es bei BgA, bei welchem der Gewinn bisher gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt worden ist, zum Wechsel der Gewinnermittlungsart, welcher gemäß § 4 Abs. 10 EStG vor zu nehmen ist.

Wegfall der Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 EStG

Unterschreitet die Gemeinde mit einem BgA die Grenze des Jahresumsatzes in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, so fällt gemäß § 125 Abs. 3 BAO für diesen BgA die Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 EStG ab dem folgenden Jahr weg. Auch in diesem Fall kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart, welcher wiederum gemäß § 4 Abs. 10 EStG vor zu nehmen ist.

Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung zur Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG

Kann eine Gemeinde gemäß § 125 Abs. 4 BAO glaubhaft machen, dass es sich bei einer Überschreitung nur um ein vorübergehendes Ereignis handelt, kann mittels Antrag beim zuständigen Finanzamt die Aufhebung der Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG beantragt werden.

Ursula STINGL-LÖSCH

ZUR AUTORIN: Ursula Stingl-Lösch ist Steuerberaterin bei der NÖ Gemeindeberatung.

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