7.12.2017 – Gemeinden können für ihre Dienstleistungbetriebe für 2012 noch Anträge auf Energieabgabenvergütung einreichen. Wer das Geld nicht dem Bund schenken möchte, muss aber schnell sein, denn die Verjährungsfrist endet mit Jahreswechsel.
Die „unendliche Geschichte“ der Energieabgabenvergütung (ENAV) erfährt eine weitere Verlängerung. Die ENAV entlastet besonders energieintensive Betriebe durch das Einziehen eine Obergrenze bei der Energieabgabe. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde eine Einschränkung der Rückvergütung von Energieabgaben auf Produktionsbetriebe (im Kommunalbereich etwa Kläranlagen oder Pumpwerke) vorgenommen. Der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe (für die Gemeinden betrifft dies beispielsweise Wasserversorgungsanlagen, Kindergärten, Freizeitzentren, Schwimmbäder, Skilifte, Alten- und Pflegeheime, etc.) wurde seit diesem Zeitpunkt vor den unterschiedlichsten Instanzen bekämpft. Das Bundesfinanzgericht hat im August 2016 einer Beschwerde eines Dienstleistungshotels stattgegeben, wonach die Einschränkung für Dienstleistungsbetriebe nicht EU-konform ist. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelegt.
Keine Entscheidung in Sicht
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern neuerlich mehrere Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gestellt. Vorlagefragen sind in Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) näher geregelt. Sie haben zur Folge, dass der EuGH auf Anfrage eines nationalen Gerichtes über die Auslegung des AEUV-Vertrages sowie anderer Rechtsakte der Europäischen Union entscheidet. Die Entscheidungen sind für die nationalen Gerichte bindend.
Für die EU ist die Energie-Abgabenvergütung eine sogenannte Beihilfe. Jeder Mitgliedsstaat hat – mit bestimmten Ausnahmen – die EU-Kommission von einer beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Der Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Beihilfenmaßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission entschieden hat. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes verstößt die 2011 vorgenommene Gesetzesänderung gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits keine Genehmigung der Kommission einholte, andererseits aber in der Gesetzesänderung nicht auf die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies. „Saniert“ wurde dieses Versäumnis erst im Zuge einer anderen Gesetzesänderung 2015.
Die neuerliche Anfrage des VwGH soll im wesentlichen Klarheit darüber bringen, ob es sich mit der Gesetzesänderung 2011 überhaupt um eine meldepflichtige Umgestaltung der Beihilfenregelung gehandelt hat. Dies bedeutet zwar eine Verzögerung der offenen Verfahren, verlängert aber auch die Möglichkeit, dass Dienstleistungsbetriebe Anträge auf ENAV stellen können. Für die Gemeinden, die noch keine Anträge eingebracht haben, heißt es daher rasch prüfen und ggf. reagieren.
Jetzt noch Anträge einreichen
Wichtig für Gemeinden in diesem Zusammenhang ist aber, dass Anträge auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 aus Verjährungsgründen bis spätestens 31. Dezember 2017 beim für Ihre Gemeinde zuständigen Finanzamt eingereicht werden müssen. Kommunale Dienstleistungsbetriebe, die Ansprüche geltend machen können sind u.a.:
- Wasserversorgungsanlagen
- Kindergärten
- Freizeitzentren
- Schwimmbäder
- Schilifte
- Alten- und Pflegeheime
Rückvergütet werden grundsätzlich jene Abgaben, die 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen, abzüglich eines Selbstbehaltes von 400 Euro.
Für Produktionsbetriebe, wie etwa Kläranlagen oder Pumpwerke, besteht der Anspruch auf Energieabgabenvergütung unverändert weiter.
(Dr. Martin Huber)