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Gibt es bald nur mehr Containershops als Nahversorger?

Zahlreiche Gemeinden im ländlichen Raum kämpfen um ihre Nahversorgung. Nahezu in jeder dritten Gemeinde gibt es kein Lebensmittelgeschäft mehr. Sind Containershops die Lösung?

Die Ursachen für den Rückgang der Lebensmittelgeschäfte sind vielschichtig. Zuletzt haben die gestiegenen Energie- und Personalkosten besonders den kleineren Geschäften zugesetzt.

Mit dem Wegfall der örtlichen Nahversorgung bleibt der Bevölkerung nur das Ausweichen auf weiter entfernte Einkaufsmöglichkeiten außerhalb des Ortes. Um diese erreichen zu können, benötigt man häufig ein Auto. Übrig bleiben jene, die weniger mobil sind. Diese Personen sind dann auf Unterstützung angewiesen. Vielerorts stellt sich die Frage, wie die Nahversorgung gesichert bzw. wiederhergestellt werden kann. Und das verlangt Kreativität.

Kein Verkaufspersonal nötig

Als eine Möglichkeit werden Containershops gesehen. Diese funktionieren nach dem Walk-in-Prinzip und kommen ganz ohne Verkaufspersonal aus. Die Kund:innen erhalten meist mittels der Bankomatkarte oder einer App Zugang zum Shop und bedienen sich selbst an den Produkten in den Regalen. Am Ende des Einkaufs bezahlen sie die selbst gescannten Produkte an einer Selbstbedienungskasse. Der gesamte Kaufvorgang erfolgt ohne den Einsatz von Mitarbeiter:innen vor Ort.

Mit den Einsparungen bei den Personalkosten sollen die Containershops auch in ländlichen Regionen profitabel geführt werden können. Die Betreiber:innen der Containershops mussten jedoch kürzlich einen herben Rückschlag hinnehmen. Der Verfassungsgerichtshof erteilte einem Einkaufen rund um die Uhr eine Absage (Erkenntnis vom 14.12.2023, E 1604/2022)

Öffnungszeitengesetz gilt auch ohne Personal

Gegenstand des Verfahrens vor dem Höchstgericht waren die sogenannten Ackerboxen in Kärnten. Diese waren 24 Stunden für den Einkauf geöffnet. Deren Betreiber vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinen Containershops um Automaten handle, für die das Öffnungszeitengesetz nicht gelte. Konkret ging es um § 2 Z 1 Öffnungszeitengesetz.

Nach dieser Bestimmung ist „die Warenabgabe aus Automaten“ vom Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen. Der Verfassungsgerichtshof sah die Containershops jedoch nicht von dieser Ausnahmebestimmung umfasst.

Für das Höchstgericht bestehen keine verfassungsgesetzlichen Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit des Öffnungszeitengesetzes auf Containershops. Der Gesetzgeber habe bei der Ausnahmeregelung Automaten wie Zigarettenautomaten oder Kaugummiautomaten im Sinn gehabt. Die alleinige Abwesenheit von Mitarbeitern mache die Containershops in der Konzeption als Selbstbedienungsgeschäfte nicht zu Automaten.

Folglich dürfen Containershops nur innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten betrieben werden. Angemerkt wird, dass diese Entscheidung auf Verkaufstätigkeiten im Rahmen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung keine Auswirkungen hat. Nachdem die Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist und das Öffnungszeitengesetz nicht gilt, können Selbstbedienungsgeschäfte im Rahmen der bäuerlichen Direktvermarktung weiterhin grundsätzlich rund um die Uhr geöffnet haben.

Für die Ackerboxen war aufgrund der Entscheidung eine Anpassung der Öffnungszeiten notwendig. Hingegen war für die Uniboxen der oberösterreichische Supermarktkette Unimarkt mit dieser Entscheidung deren Ende eingeläutet. Das Unternehmen schloss Ende Februar 2024 alle Uniboxen. Unimarkt begründete diesen Schritt damit, dass die Containershops mit einem auf das Öffnungszeitengesetz angepassten Betrieb nicht rentabel zu führen gewesen wären.

Containershops vor allem für Ergänzungs- und Noteinkäufe

Aus kommunaler Sicht ist dieser Schritt zu bedauern. Ein zunächst verheißungsvoller Neustart der Nahversorgung erfährt ein jähes Ende. Gerade kleine Gemeinden brauchen neue Konzepte in der Nahversorgung. Für deren Gelingen ist ein wirtschaftlicher Betrieb unumgänglich.

Dabei spielt das Einkaufsverhalten der Bevölkerung keine unwesentliche Rolle. Denn so sehr es auch zu wünschen wäre, wird der Großeinkauf von vielen nicht im Containershop, sondern weiterhin im klassischen Supermarkt erledigt. Containershops können jedoch schon aufgrund ihrer Größe nicht das gleiche Sortimentsangebot wie ein Supermarkt anbieten. Wer mobil ist, wird die Angebotsvielfalt sowie die oft günstigeren Preise im Supermarkt wohl auch in Zukunft nicht missen wollen. Im Containershop werden sodann vor allem Ergänzungs- und Noteinkäufe getätigt. Nur zu verständlich, dass Betreiber daher ihre Containershops auch dann geöffnet haben wollen, wenn die Supermärkte geschlossen sind.

Gesetzliche Regelung ist nicht zeitgemäß

Die Nahversorgung ist für die Gemeinden ein zentrales Thema. Insbesondere in kleineren Gemeinden wird der ökonomische Betrieb von Lebensmittelgeschäften aber immer schwieriger. Containershops stellen eine vielversprechende Chance für den ländlichen Raum dar. Durch den Wegfall der Kosten für das Verkaufspersonal könnten die Verkaufscontainer das Potenzial zum Lückenschluss in der Lebensmittelversorgung haben.

Mit dem Aufstellen eines Containers ist es aber nicht getan. Für ein langfristiges Bestehen der Containershops bedarf es eines wirtschaftlich rentablen Modells. Hier sind zum einen die Betreiber:innen gefordert, auf die Bedürfnisse der Kund:innen zu reagieren und diese mit einem attraktiven Angebot zum Einkaufen vor Ort zu gewinnen.

Zum anderen ist die Gesetzgebung aufgerufen, zeitgemäße Rahmenbedingungen anzubieten. Der nicht aufzuhaltende Rückgang der klassischen Lebensmittelgeschäfte sowie die Etablierung neuer Geschäftsmodelle am Lebensmittelmarkt verlangen es, die bestehenden Regelungen zu überdenken.

Es wäre deshalb an der Zeit, die Diskussion zu führen, ob für Selbstbedienungsgeschäfte wie Containershops künftig nicht ebenfalls Ausnahmen bzw. Abweichungen zu den allgemeinen Öffnungszeiten, wie es sie etwa für Geschäfte in Bahnhöfen und Tourismusorten oder eben Automaten bereits gibt, zulässig sein sollten. Dabei wird es neben einer Chance für die Nahversorgung im ländlichen Raum auch um faire Spielregeln für den gesamten Lebensmittelhandel sowie den Schutz der Anrainer:innen vor Lärm und sonstigen Belästigungen gehen müssen.

dr mathias pichler rund

Über den Autor: Mathias Pichler ist Fachreferent in der Abteilung Recht & Inter­nationales des Österreichischen Gemeindebundes.

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