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Dauerpatient Apothekengesetz

16.11.2016 – Ausgehend von einem Urteil des EuGH wurde mittlerweile zum dritten Mal innerhalb eines Jahres das Apothekengesetz geändert. Die dritte und derzeit letzte Änderung betraf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Apothekenkonzession.

Die Hausapotheken scheinen das Zünglein an der Waage, wenn es um die Rentabilität einer Landarztpraxis geht. In den vergangenen Jahren wurde das Problem des Landärztemangels durch eine liberale Politik gegenüber neuen Apotheken zusätzlich verschärft. Die drohende Pensionierungswelle, die sich in einigen Gemeinden schon jetzt durch eine lange, oft erfolglose Suche nach einem Nachfolger für den bisherigen Allgemeinmediziner niederschlägt, hat die Politik dazu veranlasst, nun doch wieder Erleichterungen für Hausapotheken sowie Klarstellungen für Apothekenkonzessionen zu beschließen.

Änderung 1: Hausapotheken

Um medizinischen Versorgungsporblemen im ländlichen Raum entgegenzutreten, wurde der Gesetzgeber bereits im Frühjahr 2016 aktiv und hat die Voraussetzungen zur Führung einer Hausapotheke gelockert und zudem eine Nachfolgeregelung für etwa in Pension gehende Kassenärzte mit Hausapotheke gelockert. Demnach ist dem Nachfolger eine Hausapotheke zu bewilligen, wenn die Entfernung zwischen dem hausapothekenführenden Arzt und der nächstgelegenen Apotheke mehr als vier Kilometer beträgt.

Zusätzlich wurde auch eine Regelung für weitläufige Gemeinden eingezogen, für die eine Apothekenkonzession erteilt wurde. So ist es nunmehr möglich, dass auch in Gemeinden, in denen es einen Kassenarzt gibt, eine Hausapothekenbewilligung erteilt wird, wenn die Entfernung zwischen dem Arzt und der Apotheke mehr als sechs Kilometer beträgt.

Änderung 2: Konzessionen für Apotheken

Ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 bewegte die Regierung dazu, auch die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung einer öffentlichen Apotheke zu lockern. Konnte bislang eine Konzession für eine Apotheke nur dann erteilt werden, wenn die Zahl der von einer umliegenden Apotheke zu versorgenden Personen nicht unter 5.500 sinkt, kann nunmehr ausgehend von der vom EuGH kritisierten starren Grenze von 5.500 Einwohnern auch darunter gegangen werden. Voraussetzung für eine Unterschreitung dieser Grenze ist, dass es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist, sofern das Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken berücksichtigt wird.

Änderung 3: Nochmalige Anpassung der Konzessionsvoraussetzungen

Nachdem aber gleich nach Inkrafttreten dieser Novelle der EuGH Ende Juni 2016 in einer weiteren Entscheidung urteilte, dass auch die neue Bestimmung im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung zu einschränkend ist, wurde in der eben erst beschlossenen Novelle der Passus „ländliche und abgelegene Regionen“ aus der Bestimmung genommen. Demnach ist die Grenze von 5.500 Einwohnern (die den umliegenden Apotheken als Versorgungsradius zu verbleiben haben) zu unterschreiten, wenn dies örtliche Verhältnisse (wachsendes Siedlungsgebiet, Siedlungsstruktur, Erreichbarkeit) im Sinne der Arzneimittelversorgung gebieten.

Die Behörde hat daher in jedem einzelnen Fall die Ortsgegebeneheiten zu prüfen bzw. abzuschätzen, ob eine rasche und zumutbare Erreichbarkeit zu Apotheken einschließlich Hausapotheken gewährleistet ist.

Neben Änderungen bei den Hausapotheken wurden auch die Konzessionsrichtlinien für Apotheken beschlossen. ©oneinchpunch – Fotolia.com