Rund um den 1. Mai wird üblicherweise in vielen Gemeinden – traditionell unter reger Anteilnahme der Bevölkerung – ein Maibaum aufgestellt. Nachdem letztes Jahr das Maibaumaufstellen durch Unternehmen oder Gemeindebedienstete nur unter Ausschluss von Publikum erlaubt war, stellt sich auch heuer wieder die Frage – darf man, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Maibaum ja, Veranstaltung nein
Der Österreichische Gemeindebund hat daher beim Bundesministerium für Inneres nachgefragt und folgende Auskunft erhalten:
- Das Aufstellen eines Maibaums durch eine Firma, durch Gemeindebedienstete oder durch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Zuge deren beruflicher Tätigkeit ist ohne Veranstaltung bzw. ohne Publikum zulässig.
- Auch in diesem Fall sind aber die maßgeblichen Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Zwei-Meter-Abstand und Tragen von FFP2-Schutzmasken) einzuhalten.