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2,5G: Mitarbeiter hat keinen gültigen Test? Was in diesem Fall gilt

Am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich die 3G-Regel. In Bereichen wie Pflege, Veranstaltungen und Behindertenhilfe gilt jedoch 2,5G – also geimpft, genesen oder gültiger PCR-Test. Was aber tun, wenn ein Mitarbeiter das Testergebnis nicht rechtzeitig bekommt oder kein Testangebot verfügbar ist? Hier gilt eine Ausnahmeregelung. Die wichtigsten Details hier:

Hier gilt 2,5G am Arbeitsplatz:

  • Bei Erbringern von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen (§ 10 Abs. 4, 2. Satz),
  • bei Betreibern und Mitarbeitern in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (§ 11 Abs. 2 Z 2),
  • bei Bewohnerkontakt durch externe Dienstleister, Bewohnervertreter, Patientenanwälte etc. (§ 11 Abs. 3) – wobei hier fraglich ist, ob es sich dabei um „Mitarbeiter“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.
  • bei Betreibern und Mitarbeitern in Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (§ 12 Abs. 3), sowie bei externen Dienstleistern, Patientenanwälten etc., wobei auch hier fraglich ist, ob diese „Mitarbeiter“ im Sinn dieser Bestimmung sind).
  • bei Mitarbeitern und Betreibern der Nachtgastronomie (§ 10 Abs. 2) – aktuell im Lockdown!
  • bei Mitarbeitern und Verantwortlichen von Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern (§ 10 Abs. 3) – aktuell im Lockdown!

 

In diesen Bereichen wird neben Impf- und Genesenennachweis nur ein PCR-Test als gültiger Corona-Test akzeptiert.

Was tun, wenn Mitarbeiter den PCR-Nachweis nicht pünktlich erbringen?

Viele Labore sind derzeit überlastet. Daher wird die 2,5-Regel in manchen Fällen gelockert: Sollte das der Fall sein, darf man auch einen Antigen-Test bringen, bis das PCR-Test-Ergebnis da ist. In dem Fall darf man dann auch den Arbeits-Platz betreten. Im Gesetzestext heißt es dazu:

“Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.”