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Zu viele Verkehrszeichen? VwGH sagt nein!

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Die Entscheidung über Verwaltungsstrafen auf Grund der Übertretung von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gehört für die Verwaltungsgerichte zum Alltag. In einer seiner aktuellsten Entscheidungen (VwGH vom 9.10.2025, Zl. RA 2025/02/0147) hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall befasst, bei welchem der Autolenker auf der Autobahn im Bereich einer 80-km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung knapp 50 km/h zu schnell fuhr. Die Geschwindigkeitsbeschränkung stand im Zusammenhang mit einer Ausleitung von LKW zur Kontrolle.

Mehrere Verkehrszeichen sorgten für Verwirrung

Auf den Überkopfanzeigen der zwei Fahrstreifen war jeweils die Beschränkung auf 80 km/h sowie ein Fahrverbot für LKW, somit waren gesamt vier Straßenverkehrszeichen angebracht.

Der Fahrer erhob gegen die Strafe eine Beschwerde, in der er vorbrachte, die Beschilderung sei verwirrend und im Widerspruch zur Straßenverkehrsordnung gewesen. Er bezog sich auf § 48 Abs. 4 StVO, wonach auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürften.

Ausnahme für zusammenhängende Verkehrszeichen

Die zit. Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO sieht tatsächlich vor, dass auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen. Allerdings gibt es dazu mehrere Ausnahmen – eine davon besteht für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

Die Argumentation der Rechtsvertretung des Autolenkers, dass es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise zu entnehmen sei, dass bei der Zählung der Verkehrszeichen auf einer Trägereinrichtung so vorzugehen sei, dass mehrere Straßenverkehrszeichen einzelnen Fahrstreifen zuzuordnen seien und nur zu ermitteln sei, ob pro Fahrstreifen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen aufgestellt oder durch Aktivierung einer elektronischen Anlage ersichtlich gemacht seien, überzeugte den VwGH ebenso wenig, wie die weiteren Anfechtungsgründe.

Mehrere Vorschriftszeichen zur Erhöung der Sichtbarkeit

In der Entscheidung über die Revision führt das Höchstgericht aus, dass „der StVO vor dem Hintergrund ihres Schutzzweckes – der Verkehrssicherheit – nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, auf einer Anbringungsvorrichtung dasselbe Vorschriftszeichen mehrfach kundzumachen, um dessen Sicht- und Wahrnehmbarkeit zu erhöhen. Diese Vorschriftszeichen stehen dann ihrem Inhalt nach miteinander in Zusammenhang.

„… Diese beiden Vorschriftszeichen sind daher gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO nur einmal zu zählen.“

Im vorliegenden Fall waren jeweils zwei der vier Verkehrszeichen somit gemäß § 48 Abs. 4 Z 3 StVO nur einmal zu zählen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war daher ordnungsgemäß kundgemacht und die Bestrafung des Fahrers erfolgte zu Recht.

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Martin Huber

Mag. Dr. Martin Huber ist Landesgeschäftsführer vom Salzburger Gemeindeverband

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